§44 Basistarifvertrag verstößt gegen geltendes Recht

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AndyO
Jungspund
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§44 Basistarifvertrag verstößt gegen geltendes Recht

Beitrag von AndyO »

Ich zitiere hier mal:

§ 44
Arbeitszeit bei Firmenreisen
Bei Firmenreisen (Dienstreisen) gilt nur die Zeit der tatsächlichen betrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit, es wird jedoch mindestens die für diesen Tag geplante Arbeitszeit, mindestens aber 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls verrechnet. Nach Erledigung des auswärtigen Arbeitsauftrags ist die Weiter- oder Rückreise unverzüglich anzutreten und die Arbeit fortzusetzen, soweit dazu die Verpflichtung besteht. Für Arbeitnehmer mit einem individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll, das
unterhalb der Referenz- oder Regelarbeitszeit liegt, gilt bei Firmenreisen (Dienstreisen) nur die Zeit der tatsächlichen betrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Einsatzort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die für diesen Tag geplante Arbeitszeit, mindestens aber 1/261 der Referenz- oder Regelarbeitszeit verrechnet. Die Arbeitnehmer erhalten für die betrieblich notwendige Wegezeit zum oder vom
auswärtigen Beschäftigungsort oder zwischen zwei auswärtigen Beschäftigungsorten, der außerhalb der Zeiten nach Buchst. a zurückgelegt wird, eine Entschädigung pro Reisetag. Diese beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für acht Reisestunden, 10,00 EUR je Stunde.
Bei Arbeitnehmern der Außenstellen der Baudienste, der Betriebswerke und Arbeitnehmern mit überwiegender Angestelltentätigkeit, die mindestens zehnmal im Monat eintägige auswärtige Beschäftigungen durchführen, in denen am auswärtigen Arbeitsplatz jeweils mindestens die geplante Arbeitszeit abgeleistet wird, jeweils für die tägliche Hin- und Rückreise zum und vom auswärtigen Arbeitsplatz einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden müssen und dadurch jeweils eine längere Ausbleibezeit als bei einer Beschäftigung mit entsprechender Dauer am ständigen Arbeitsplatz entsteht, wird der Arbeitszeit für jede eintägige auswärtige Beschäftigung eine Stunde hinzugerechnet.


https://www.evg-online.org/fileadmin/Ta ... asisTV.pdf

Hierzu gibt es dem entgegenstehende Urteile:

z.B. BAG Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17
"Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle zu erbringen, leistet er mit den Fahrten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeit, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (Rn. 18)."

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 09.10.2025 (Az. C-110/24) klargestellt, dass Fahrzeiten von Arbeitnehmern im Firmenwagen, auch als Mitfahrer, als Arbeitszeit gelten.

Sieht da außer mir keiner den Widerspruch, dass die DB weder die vollständige Arbeitszeit anerkennen will noch beabsichtig diese zumindest zum Mindestlohn zu bezahlen? Sitzt die EVG das einfach aus? So was kann doch nicht individualrechtlich deutsche Gerichte belasten, oder?
MfG
AndyO
Auer Trambahner
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Re: §44 Basistarifvertrag verstößt gegen geltendes Recht

Beitrag von Auer Trambahner »

Der Basistarifvertrag ist 7 Jahre alt.
Und dein Anliegen kann durch Zusatzverträge behandelt werden, den werden dir deine Betriebsräte sicher zeigen können?
Der mit dem Ölkännchen tanzt!
AndyO
Jungspund
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Re: §44 Basistarifvertrag verstößt gegen geltendes Recht

Beitrag von AndyO »

Auer Trambahner hat geschrieben: 01 Mär 2026, 15:53 Der Basistarifvertrag ist 7 Jahre alt.
Und dein Anliegen kann durch Zusatzverträge behandelt werden, den werden dir deine Betriebsräte sicher zeigen können?
Wäre schön wenn ein Mitforist mal auf die Suche gehen könnte. So ist der Sachverhalt erst mal maximal widersprüchlich. Ich bekomme hier im Moment keine neutrale Auskunft. Erscheint mir so, als ob die EVG ihr Treiben nicht selbst hinterfragen will. Keine Ahnung was geschehen muss dass die EVG einen Handlungsbedarf erkennt.
MfG
AndyO
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