BOStrab § 62 (1):
Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit nur betrieben werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme genehmigt hat.
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In München lässt die TAB seit über 15 Jahren Probefahrten erst zu, wenn sie die Inbetriebnahme vollständig genehmigt hat. Der Rechtsweg hat gegen solche Willkür bekanntlich bisher nicht geholfen.
[M] Avenio Sammelthema
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Re: [M] Avenio Sammelthema
Naja, es macht sich halt selten gut, wenn man der Aufsichtsbehörde Unfähigkeit unterstellt und bewusst an selbiger vorbeiarbeitet... Insbesondere wenn diese Aufsichtsbehörde dann trotzdem Wind davon bekommt. Es gibt ja zwischen "Mach 'mer mal" und Genehnigungspflicht noch andere Schritte, da kann man den Unmut und die anschließende Retourkutsche gut nachvollziehen...Tram-Bahni hat geschrieben: ↑10 Apr 2025, 09:26 BOStrab § 62 (1):
Der Rechtsweg hat gegen solche Willkür bekanntlich bisher nicht geholfen.