Servus Leute,
nach langer Zeit wieder mal ein Thema (wenn auch jetzt in anderem Forum) von mir.
1983 wurde ja bekanntlich der Abschnitt Harras-Lorettoplatz wieder in Betrieb genommen.
Gab es für diese Wiedereröffnung eine Festschrift oder wurde darauf nach nur einjähriger Betriebspause verzichtet ???
1904 wurde der Abschnitt Harras-Waldfriedhof in Betrieb genommen. Aus dieser Zeit muß das noch heute vorhandene Häuschen an der ehemaligen Schleife am Waldfriedhof stammen. Hat jemand Informationen, ob dieses Gebäude unter Denkmalschutz o.ä. steht ??
Die kleine Wartehalle und das gesamte Haus sieht renoviert aus. Ich weiß nicht, ob die kleine Wartehalle an der Westseite zugänglich ist. Scheinbar sind nur noch die Fahrertoiletten und der kleine Zeitungskiosk in Betrieb.
Gruß
Christoph
PS:In welchem Forum schreibt KPM ???
(M) Festschrift zur Wiedereröffnung der Linie 26
auf19er @ 21 Jul 2006, 12:11 hat geschrieben: PS:In welchem Forum schreibt KPM ???
http://www.bahninfo.com/
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Du meinst das Gebäude Waldfriedhofstraße 200? Das steht nicht unter Denkmalschutz. Das Gebäude gehört der Stadt, zuständig ist das Baureferat - Tiefbau.19er @ 21 Jul 2006, 12:11 hat geschrieben: 1904 wurde der Abschnitt Harras-Waldfriedhof in Betrieb genommen. Aus dieser Zeit muß das noch heute vorhandene Häuschen an der ehemaligen Schleife am Waldfriedhof stammen. Hat jemand Informationen, ob dieses Gebäude unter Denkmalschutz o.ä. steht ??
Beste Grüße usw....
Christian
Die drei Grundsätze der öffentlichen Verwaltung in Bayern:
1. Des hamma no nia so gmacht
2. Wo kamat ma denn da hi
3. Da kannt ja a jeda kemma
Christian
Die drei Grundsätze der öffentlichen Verwaltung in Bayern:
1. Des hamma no nia so gmacht
2. Wo kamat ma denn da hi
3. Da kannt ja a jeda kemma
Man ruft mich?
D.M.
D.M.
Ich berufe mich auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5, Absatz 1
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 5, Absatz 1
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