Frage an die, dies wissen :-)

Strecken und Fahrzeuge des Regionalverkehrs (ohne S-Bahn!)
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Volker
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Beitrag von Volker »

Hallo Spezialisten,

in verschiedenen Bundesländern gibt es ja vertragliche Regelungen zwischen der Bahn und der Polizei, bzw. dem Innenministerium, dass Polizisten umsonst im Zug mitfahren dürfen, dafür aber als Gegenleistung das Zugpersonal unterstützen müssen, wenn es Probleme mit Schwarzfahrern oder Randalieren und so Zeugs gibt.

In Baden-Württemberg gibt es die Regelung auf jeden Fall. Nur weiß ich nicht, wie sie genau ausgestaltet ist.
Gilt dies nur für Polizisten in Uniform? Oder dürfen Kollegen in zivil ebenfalls kostenlos mitfahren?
Wenn ja, soll man sich zu Fahrtbeginn beim Zugbegleiter melden oder einfach warten bis der kommt?

Freue mich auf eure Antworten.

Grüße,

Volker
magra
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Beitrag von magra »

Vereinbarung über die Freifahrt von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in Uniform in den Zügen der DB AG

Seit dem 1.05.1998 haben Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte in Uniform die Möglichkeit, Nahverkehrszüge - sowie die damals verkehrenden Interregio- und D-Züge - der Deutschen Bahn AG außerhalb der Verkehrsverbünde in der 2. Klasse kostenlos zu nutzen. Die entsprechende Vereinbarung mit der Deutschen Bahn AG bleibt weiter unbefristet gültig. Mein Erlass vom 28.04.1998 wird aufgehoben, weil seine inhaltlichen Regelungen in diesen Erlass mit einfließen. 

Aus gegebenem Anlass hat die DB Reise&Touristik AG die Vereinbarung über die kostenlosen Freifahrten von Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten in Uniform in den Zügen der DB AG mit dem Land Niedersachsen ergänzt. Ab dem 1.06.2003 können diese Bediensteten neben den Nahverkehrszügen auch die Fernverkehrszüge der DB Reise&Touristik AG (z.B. ICE) in der 2. Klasse für Freifahrten nutzen. Voraussetzung für die Freifahrt ist das Tragen der Dienstuniform, empfohlen wird das Mitführen des Dienstausweises. Ein gesonderter Ausweis als Fahrkartenersatz wird nicht ausgestellt. Die Deutsche Bahn AG weist zudem darauf hin, dass während dieser Freifahrten ein Anspruch auf einen Sitzplatz bei einer entsprechenden Auslastung der Züge grundsätzlich nicht besteht. Die Inanspruchnahme von Freifahrten stellt keinen geldwerten Vorteil im Sinne des Steuerrechts dar.

Die weiterhin gültige Vereinbarung mit der DB Regio AG (früher DB AG Geschäftsbereich Nahverkehr) über Freifahrten in Nahverkehrszügen außerhalb der Verkehrsverbünde und die Ergänzung der Vereinbarung mit der DB Reise&Touristik AG über Freifahrten in den Fernverkehrszügen sind als Anlagen beigefügt. Beide Vereinbarungen gelten unbefristet.

Ausgenommen von diesen Vereinbarungen sind Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte im Vorbereitungsdienst, die diese Regelung nur im Rahmen der Ausbildung auf einer Dienstreise  oder eines Dienstganges in Begleitung einer ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtin oder eines ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtes in Anspruch nehmen können.

Wird während einer Freifahrt in den Fernverkehrszügen ein Einschreiten durch die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten erforderlich, ist dieses in Stichworten mit der Angabe von Datum, Zugverbindung, Vorfall und getroffener Maßnahme zu dokumentieren. Eine Zusammenfassung der Dokumentationen ist mir erstmals zum 31.12.2003 und dann jeweils zum 30.6. und 31.12 eines Jahres auf dem Dienstweg vorzulegen. Dokumentationen über das Einschreiten in Nahverkehrszügen sind nicht erforderlich.   

Die sachliche Zuständigkeit des BGS – Bahnpolizei – gemäß BGSG bleibt unberührt.

Für Dienstreisen von Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten in Uniform sind nach der Ergänzung der Vereinbarung um die Nutzung der Fernreisezüge grundsätzlich die DB-Züge anderen Verkehrsmitteln vorzuziehen. Sie belasten als Freifahrten den Haushalt des Landes Niedersachsen nicht und entsprechen dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel nach § 7 LHO. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 3 Abs. 2 des BRKG hingewiesen. Danach werden Reisekostenvergütungen nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden notwendig waren. Die Notwendigkeit der Nutzung anderer Verkehrsmittel als die DB-Züge mit kostenlosen Freifahrten für Dienstreisen ist demnach für die in Frage kommenden Ausnahmefälle besonders zu begründen.

Die Deutsche Bahn AG hat mit den Vereinbarungen über die kostenlosen Freifahrten ein verbessertes Sicherheitsgefühl ihrer Kunden in den DB-Zügen im Blick. Für das Land Niedersachsen tritt zusätzlich der gewünschte Effekt ein, dass sich die Präsenz der Polizei in der Öffentlichkeit erhöht.
Quelle
ET 423
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Beitrag von ET 423 »

@magra: Danke! Wäre aber lieb, wenn du noch die Quelle angeben könntest. :) :)
Ich schaue weg, weil mir hier Einiges nicht paßt.
magra
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Beitrag von magra »

Und hier noch ein Gedicht:
NRW-Polizisten sind schienentauglich - Vereinbarung zwischen Bahn und Innenministerium NRW in der Praxis getestet

Fast 1,7 Milliarden Fahrgäste sind im letzten Jahr von den 5580 deutschen Bahnhöfen aus gestartet, um auf den 35804 Schienenkilometern in den Zügen der Deutschen Bundesbahn zu reisen. Um die Sicherheit in den Zügen, die ohne Frage gewährleistet ist, kümmern sich die Bahn-, aber auch Polizeibedienstete. Seit Anfang Juli 2003 greift nämlich eine Vereinbarung zwischen der DB Reise und Touristik AG sowie dem nordrhein-westfälischen Innenministerium. Danach haben uniformierte Polizeibeamte aus Gründen einer weiteren sicherheitsverbessernden Präsenz bundesweite Freifahrt in allen Zügen der Bahn - auch in ihrer Freizeit.
Diese neue Vereinbarung haben die beiden Polizisten Michael Bloch (38) und Volker Schütte (44), beide Pressesprecher beim Polizeipräsidium Bochum, am gestrigen 17. Juli getestet. Sie reisten 13 Stunden lang mit U- und S-Bahn, Regionalexpress und IC durch fünf Bundesländer, legten dabei fast 1300 Schienenkilometer zurück. Ziel ihrer Reise war die nördlichste deutsche Polizeistation - Sylt. Die beiden Polizisten wollten persönlich erfahren, wie der normale Bahnreisende, egal ob Urlauber, Geschäftsmann oder Pendler reagiert, wenn er plötzlich im selben Abteil mit einem Polizeibeamten sitzt. Insbesondere die Uniform mit den "fremden" nordrhein-westfälischen Landeswappen war häufig bei Jung und Alt der Ausgangsgrund für ein freundliches Gespräch. Dabei erhielten die Beamten sowohl von den Reisenden, als auch von dem Bahnpersonal positive Rückmeldungen. Frank Pieper, Zugführer im Regionalexpress 35055 von Westerland nach Hamburg-Altona, fasste die Äußerungen in norddeutscher Mundart in einem einzigen treffenden Satz zusammen: "Jungs, es ist toll, Euch an Bord zu haben!" Es ist natürlich nicht davon auszugehen, dass nun ständig uniformierte Polizisten mit der Bahn fahren, aber die positiven Rückmeldungen dieser beiden Beamten wird den einen oder anderen Kollegen dazu bewegen, ebenfalls auch einmal "uniformiert" zu verreisen.

Quelle
Gilt also scheinbar bundesweit. Aber darf ein Polizeibeamter in seiner Freizeit (ohne Dienstauftrag) bundesweit in seiner Uniform "spazierengehen"?

Mit fragendem Gruß
Martin
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mellertime
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Beitrag von mellertime »

magra @ 24 Oct 2003, 15:25 hat geschrieben: Aber darf ein Polizeibeamter in seiner Freizeit (ohne Dienstauftrag) bundesweit in seiner Uniform "spazierengehen"?
Wir sind doch nicht in der USA, wo die Zuständigkeit an der Bundesstaatgrenze aufhört.

Aber da wird Volker sicherlich noch was zu schreiben.
Volker
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Beitrag von Volker »

mellertime @ 24 Oct 2003, 15:13 hat geschrieben:Aber da wird Volker sicherlich noch was zu schreiben.
Macht er. Heut mittag, wenn er vom Arbeiten zurück kommt :)
Volker
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Beitrag von Volker »

Volker @ 25 Oct 2003, 06:33 hat geschrieben:Macht er. Heut mittag, wenn er vom Arbeiten zurück kommt  :)
Jaja, große Sprüche reissen und dann nicht dran halten :-) Aber am WE kam halt doch einiges dazwischen.

Also, zu den Zuständigkeiten. Grundsätzlich ist Polizei Sache der Bundesländer, mit Ausnahme des BGS. Jedes Bundesland hat auch sein eigenes Polizeigesetz. Die Polizeigesetze haben aber einen präventiven, bzw. Gefahrenabwehrenden Auftrag.
Also zur Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung sind die Polizisten nur in ihrem jeweiligen Bundesland zuständig (Bsp. Kinder spielen auf zugefrorenem See mit dünner Eisdecke, oder besoffener Randalierer wird in Gewahrsam genommen).

Der Auftrag der Strafverfolgung aber ergibt sich aus der Strafprozessordnung (StPO), die bundesweit gültig ist. Um es kurz zu machen - wenn ein Polizist aus Bayern in Hamburg eine Straftat beobachtet, muss er auch dort einschreiten.

Ob jetzt ein Polizist in Freizeit in Uniform rumlaufen darf - mein Gott, wenns ihm Spaß macht :lol: Verboten ist es nicht, allerdings sollte die Uniform vollständig sein. Theoretisch darf ich aber mit meiner Uniform nach Hamburg fahren und kann dort rumlaufen. Nur wird dies ein vernünftig denkender Mensch nicht tun (ich bin froh wenn ich meine als nicht anziehen muss).

Und auch wenn ich Schwabe bin, extra die Uniform anziehen damit ich für umme in der Bahn fahren darf, mach ich auch nicht :lol:

Dank an alle, die mir meine ursprüngliche Frage beantwortet habe. Mit der Bahn ist es also nur in Uniform für lau möglich. Im Stuttgarter S-Bahn Netz weiß ich aus eigener Erfahrung, dass es auch in zivil geht. Aber leider fährt die nicht bis Möckmühl....
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