Die Staatsanwaltschaft hat eine Anzeige gegen Bahn-Verantwortliche erhalten wegen Prozessbetrugs und falscher Verdächtigung erhalten. Es geht um einen Prozess von 1997 von einem Bauunternehmer gegen die Bahn, der an der NBS Karlsruhe- Basel angeblich nicht belastete Erde abtragen sollte und diese dann als Sondermüll entsorgen musste. Er bekam damals 4,6 Mio. € zugesprochen.
http://www.derNewsticker.de/news.php?id=71807
Anzeige gegen Bahn-Chefs wg. Prozessbetrugs
Ja, das ist möglich. Es steht aber den Prozeßparteien frei, eine Zulassungsklage beim BGH einzureichen. Dort kann dann evtl. entschieden werden, daß die Beantragung eienr Revision doch zugelassen ist.spock5407 @ 23 Dec 2008, 17:11 hat geschrieben: Revision kann man einfach so ausschließen? Ist das im dt. Recht zulässig?
Für die, die sich anmaßen über den Wert und Unwert anderer zu urteilen: Die Würde des Menschen ist unantastbar!
Revision dient vor allem der Überprüfung bei wichtigen Fällen und Grundsatzentscheidungen. Beim 111125. Auffahrunfall muss der BGH ja nicht jedes Mal die Entscheidung des Landgerichts überprüfen, da er vermutlich schon eine Grundsatzentscheidung getroffen hat.spock5407 @ 23 Dec 2008, 17:11 hat geschrieben: Revision kann man einfach so ausschließen? Ist das im dt. Recht zulässig?