Guido @ 30 Jan 2015, 23:36 hat geschrieben:Wer bei einer Kontrolle keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, warum auch immer, bekommt einen 40er, und Punkt. Derzeit versuche ich gerade zu überzeugen, daß der MVV_Tarif bei einem DB-Fahrausweis irrelevant ist, aber das wurde den Kollegen anders bei gebracht.
Das ist bei den Kollegen PiS leider ein verbreitetes Problem - bei deren Tarifschulungen werden in der Regel nur die entsprechenden Verbundtarife geschult. Der DB-Tarif kommt nur sehr am Rande vor. Ein bekannter bekam letztens mal in einer S-Bahn mit seiner BC100 einen 40er - Begründung gilt nur im Cityticket-Bereich.
Guido @ 30 Jan 2015, 23:36 hat geschrieben:@JeDi: Kannst Du mir verwertbare Quellen nennen, ggf nachschaubare Gerichtsurteile hierzu?
Auf ein Gerichtsurteil wird es DB Regio/DB Vertrieb wohl nicht ankommen lassen, da kommen dann die berühmten Briefe, dass "aus Kulanzgründen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" auf die Forderung verzichtet wird.
Ich würde mir das ganze wie folgt herleiten:
Für Bayerntickets gelten - da sie nicht im üblichen DB-Tarif auftauchen - besondere Tarifbestimmungen, das sind die
BB Bayernticket, die du ja schon gefunden hast (dass das die falsche Version war, wurde ja schon geklärt).
Dort steht ganz oben schonmal als Grundsatz:
"Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internetverkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt."
Keine Erwähnung von irgendwelchen Verbundtarifen. Dann kommt das übliche Blabla, was halt im Tarifwerk so alles geregelt ist. Wichtig für uns noch:
"Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Bayern-Ticket/BayernTicket Single nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften."
Hier steht auch nur, dass es dafür eine Vereinbarung mit dem Verbund geben muss, aber nicht, dass dann auch dessen Beförderungsbedingungen gelten. Es bleibt also dabei: Es kommen erstmal die BBPV zur Anwendung.
Dass das Bayernticket in allen Verkehrsmitteln des MVV gilt, kann man im
Anhang der BB zum Geltungsbereich nachlesen.
Widmen wir uns nun also den
BBPV.
"1.1: Grundsatz: Diese Bedingungen gelten für die Beförderung von Reisenden im innerdeutschen Schienenverkehr und regeln den Abschluss und die Durchführung von Beförderungsverträgen zwischen Reisenden und einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Unternehmen des Deutschen Bahn-Konzerns sind. Das schließt die Fahrten in Zügen dieser Unternehmen ab bzw. nach den Tarifpunkten gemäß Teil 3 des Entfernungszeigers (Streckenentfernungszeiger, Tfv 603) ein."
Die BBPV gelten also immer, sobald sich die Reise zwischen 2 Tarifpunkten gemäß Tfv603 abspielt. Es gibt aber eine Ausnahme:
"Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, einer Tarifgemeinschaft oder eines S-Bahn-Tarifbereichs stattfinden; für diese ist der für solche Strecken jeweils geltende Tarif maßgebend. Für andere als die in Nr. 1.2 genannten Züge gelten besondere Beförderungsbedingungen. "
Wenn also eine Fahrt ausschließlich innerhalb des MVV stattfindet, würden die BB des MVV gelten. Das wird mit dem Bayernticket aber de facto nicht vorkommen, da es für Fahrten, die ausschließlich innerhalb des MVV stattfinden, andere, attraktivere Angebote gibt. Eine Fahrt z.B. Nürnberg Hbf -> München-Isartor mit Umstieg München Hauptbahnhof ist dabei eine Fahrt - und unterliegt natürlich komplett den BBPV! (Was eine Fahrt ist, steht zwar nicht explizit in den BB, da aber an mehreren Stellen vorkommt, was passiert, wenn man seine Fahrt wegen Anschlussverlust nicht fortsetzen kann oder möchte, liegt es doch sehr nahe, dass eine Fahrt durchaus einen Umstieg beinhalten kann.)
Werfen wir nun noch einen Blick in die Bedingungen, wann das EBE fällig wird:
"3.9 Erhöhter Fahrpreis, Bordpreis
3.9.1 Ein Reisender, der bei Antritt der Reise eine gültige Fahrkarte nicht besitzt oder nicht vorlegen kann, ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet"
Hier ist nicht die Rede davon, dass der Reisende auch nach Beendigung der Reise einen gültigen Fahrschein vorlegen können muss! Bevor mir jetzt jemand mit §12 EVO ankommt, wonach der Fahrschein bis zum Verlassen des Bahnsteiges aufzubewahren ist: Dazu haben wir sogar 2 Angriffspunkte:
§305c BGB:
"(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil."
Es wurde eine nicht-Teilbare Fahrkarte für (bis zu) 5 Personen verkauft. Damit dürfen sogar explizit Reisende später zusteigen. Dass sie nicht später aussteigen dürfen, wäre meines Erachtens durchaus ungewöhnlich, sodass man damit nicht rechnen muss.
§5 EVO:
"Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Beförderungsbedingungen abweichen."
Hier weicht die DB in ihren BB mit einer schwächeren Regel (Bei Fahrtantritt muss ein gültiger Fahrschein vorhanden sein) von der EVO (bis zum Verlassen des Bahnsteiges muss ein gültiger Fahrschein vorhanden sein) ab. Das darf sie, damit gelten die BBPV.
Dafür, dass die MVV-Regeln irrelevant sind, sollte aber der Verweis auf 1.1 in Verbindung mit 1.4 BBPV völligst ausreichen
Guido @ 31 Jan 2015, 00:44 hat geschrieben:Nein. Wenn 5 Zeilen da sind, dann sind alle einzutragen. Es gibt aber auch Tickets für 5 mit nur einer Zeile (und zwar diese BayernTicket Freifahrten, sowas habe ich hier vorliegen und unserem ServiceTeam als Beispiel gezeigt).
In so einem Fall muss der Fahrgast (nach Informationen für das Prüf- und Verkaufspersonal) dazu aufgefordert werden, die übrigen Namen "an geeigneter Stelle auf der Rückseite" einzutragen. Nur ein Namensfeld haben übrigens auch Ländertickets vom Schalter.
Guido @ 31 Jan 2015, 00:44 hat geschrieben:In der seit Dezember 2014 gültigen Fassung (selbst gerade erst gefunden, erstaunlicherweise auf der Seite der S-Bahn München, warum spuckt google das beim suchen nicht aus? Ich denke google weiß alles (was ich will) ...) ist sogar die Erweiterung nach Fahrtantritt zugelassen ^^
Aber nicht erst seit Dezember 2014, sondern seit Juni 2012