Fußgängerüberwege im Sinne der BOStrab §16 (8)

Strecken, Fahrzeuge und Technik von Straßenbahnen und Stadtbahnen
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griessie
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Beitrag von griessie »

Hallo zusammen,

mal ein ganz neues Forum für mich. Ich glaube aber hier bei den richtigen Fachleuten zu sein. Ich habe eine Frage zur Interpretation des § 16 (8) der BOStrab 1987, geändert 2007 mit folgendem Text: "Bei Fußgängerüberwegen über einen besonderen Bahnkörper müssen zwischen diesem und benachbarten Straßenfahrbahnen Schutzinseln für Fußgänger vorhanden sein, wenn das Überschreiten von Bahnkörper und Straße nicht durch Wechsellichtzeichen geregelt ist."

In der Straßenverkehrsplanung werden Fußgängerüberwege (FGÜ) als das verstanden, was im allgemeinen Sprachgebrauch als Zebratreifen ausgedrückt wird ... also die weißen Streifen auf der Fahrbahn. Das kann ich mir aber nicht vorstellen, dass das damit in der BOStrab gemeint ist. Sondern vielmehr soll hier eine Querungsstelle für Fußgänger gemeint sein, oder? Denn ein FGÜ über einen Bahnkörper wird doch nicht zulässig sein?
Was mich noch mehr als die reine Antwort interessiert ist der "Beweis" dafür, d.h. eine Literaturquelle dafür, dass eben nicht der FGÜ damit gemeint ist ... das wäre echt super!

Danke bis hierhin!

Andreas
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Wildwechsel
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Beitrag von Wildwechsel »

Möglicherweise bist Du mit Deiner - zugegeben interessanten - Frage in einer juristischen Bibliothek, in der es einen Kommentar zur BOStrab gibt (so es einen gibt?), oder in einem Juraforum besser aufgehoben. Aus dem Bauch heraus spricht für Deine Annahme, dass sich Fußgängerüberweg und Wechsellichtzeichen hierzulande ja ausschließen.
Beste Grüße usw....
Christian


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Didy
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Beitrag von Didy »

Ohne Jurist oder auf Verkehrswegeplanung spezialisiert zu sein, versteh ich das so:
Wenn durch eine Fußgängerampel gesichert ist, dass ich Straße und besonderen Bahnkörper "in einem Rutsch" überqueren kann, also sowohl Bahnen als auch KFZ "halt" haben, brauch ich keinen Zwischenraum.
Wenn dies nicht der Fall ist, ein Fußgänger also u.U. zwischendrin warten muss (weil ich als Fußgänger nur über den Bahnkörper kann wenn keine Bahn kommt, andersrum an einem Zebrastreifen aber die Autos anhalten müssen), muss zwischendrin ein Raum sein, wo der Fußgänger gefahrlos warten kann.

Wie gesagt - von einem Laien frei so interpretiert.
Auer Trambahner
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Beitrag von Auer Trambahner »

Das ist imho einfach eine Inkonsistenz in der Begriffsverwendung.
Die BO ist eine Verordnung, "Straßenverkehrsplanung" eigentlich nur ein Betätigungsfeld für Ingenieure?
Der mit dem Ölkännchen tanzt!
Augustus

Beitrag von Augustus »

Die BOStrab ist eine Bundesverordnung auf Basis eines Bundesgesetzes.
Allgemeinverbindliche Normen müssen auch allgemeinverständlich formuliert sein (dass, aufgrund abflachender Umgangssprache, auch verständige Laien zunehmend mit vielen Gesetzestexten überfordert sind ist eine andere Frage). Auf den Wortsinne kann man sich daher schon verlassen. Muss man auch können, das folgt aus grundsätzlicher Rechtsdogmatik. An Normen muss man sich halten und Normen die einen verpflichten muss man verstehen können und vor Gericht gilt im Streitfall auch nur die Norm und nicht irgend eine "Literaturquelle". Sofern also keine weitergehende Erläuterung oder Verweis zB auf einen technischen Anhang vorhanden sind darfst du "Fußgängerüberweg" ganz normal, wortwörtlich verstehen. Irgendwelcher Baufachleute-Jargon ist da irrelevant.

Eine Querungsstelle für Fußgänger ist eine etwas umständliche Bezeichnung für einen Fußgängerüberweg, genau. Ein Fußgängerüberweg ist stets das, was mit hinreichender sprachlicher Präzision vom verständigen Bürger unter diesen Begriff subsumiert werden kann. Über die Subsumtion kann man sich dann natürlich streiten, aber definitiv ist damit dann nicht nur ein Zebrastreifen gemeint, selbst wenn irgendwelche Verkehrsplaner das für sich so bezeichnen mögen.

Auch rein logisch kann ein Fußgängerüberweg im Sinne des Verkehrs(planungs)rechts hier nicht deckungsgleich gemeint sein. Denn gemäß § 26 I StVO müssen Schienenfahrzeugen Fußgängern hier nicht die Querung ermöglichen, der Fußgänger hat also zu warten. Da ein besonderer Bahnkörper üblicherweise nur von einem Schienenfahrzeug befahren werden kann und darf, dieser aber keinerlei Sicherheit oder "Vorrecht" für Fußgänger gegenüber der Straßenbahn bedeutet, wäre es ja auch unsinnig (ggf. sogar unzulässig), solche "Zebrastreifen" überhaupt über solch einen Bahnkörper zu führen und unsinnige Dinge werden gesetzlich auch nicht normiert. Dabei ist auch unschädlich, dass vielfach diese besonderen Bahnkörper von Bussen oder gar Rettungsfahrzeugen mitgenutzt werden, wenn diese trotzdem wie der allgemeine Straßenraum asphaltiert sind - denn ein Straßenbahngleis, welches ausschließlich geschottert ist, also schon physikalisch nur die Befahrung durch ein Schienenfahrzeug ermöglicht, ist ebenso unter dem Begriff besonderer Bahnkörper verortet und da Normen für alle Anwendungsfälle gleichermaßen gelten müssen, kann die teilweise Verwendung besonderer Bahnkörper durch begrenzten KFZ Verkehr im Sinne einer extensiven Begriffsauslegung nicht schädlich sein. Solche Umkehrschlüsse helfen auch häufig beim Verständnis von Normen.

Sollte das eine besondere Relevanz für dich haben solltest du natürlich einen Fachanwalt für Verkehrs- bzw. Planungsrecht konsultieren, das ist ja erst einmal nur eine Diskussion von akademischem Interesse hier.
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