Ein Fahrrad ist ein Fahrrad und kein Gepäck, sonst dürfte ich es in den ICE mitnehmen.derJan @ 24 Aug 2016, 10:41 hat geschrieben: Ein Fahrrad ist kein Fahrgast sondern aufpreispflichtiges Gepäck eines Fahrgastes.
[M] Mehrere Strafzettel fuer einmal Schwarzfahren?
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Ändert für mich aber nichts daran, dass die Beförderung von Hund und Fahrrad nur zusammen mit einem Fahrgast möglich ist und das Ergebnis dann eben eine einzelne Fahrt ist und nicht drei.Cloakmaster @ 24 Aug 2016, 14:40 hat geschrieben: Leider sind es nicht deine Verkehrsbetriebe, bei denen du festlegen könntest, was ein Beförderungsfall ist, und was nicht. Das Fahrrad darf zwar nicht alleine reisen, wohl aber seinen begleitenden Fahrgast wechseln, ebenso wie ein Hund. Für diverse Hunde wurden auch schon personalisierte Monatskarten ausgestellt. Dennoch wäre in deiner Definition der Hund kein Beförderungsfall.
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Dann ist deine Meinung eben falsch. Übrigens ist auch ein EBE für "Schwarzfahren" von Gepäck möglich und zulässig, sofern Gepäck extra kostet (es gibt Unternehmen, wo das so ist). Steht ja auch so im Tarif (der von dir durch Betreten des Fahrzeuges akzeptiert wird):derJan @ 24 Aug 2016, 19:03 hat geschrieben: Ändert für mich aber nichts daran, dass die Beförderung von Hund und Fahrrad nur zusammen mit einem Fahrgast möglich ist und das Ergebnis dann eben eine einzelne Fahrt ist und nicht drei.
und(1) 1Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet,
wenn er
1. für sich oder – soweit der Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt vorsieht – für von
ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder oder Gepäckstücke keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
Dieses Erhöhte Beförderungsentgelt beträgt eben mindestens 60 Euro. Pro Beförderungsfall. Wie würdest du es sonst saktionieren, wenn eine Person einen Fahrschein hat, das dazugehörige Fahrrad jedoch nicht? Gar nicht?1.7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
Ein Fahrgast mit Fahrrad, der ohne gültige Fahrkarte für sein Fahrrad bzw. fahrradähnliche Sonderkonstruktionen gemäß Tarifbestimmungen 1.2.5 angetroffen wird,
hat für die Fahrradbeförderung ein erhöhtes Beförderungsentgelt entsprechend der Beförderungsbestimmungen zu bezahlen.
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Zumindest bei uns ist das eine ähnliche Dimension wie Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein...Meikl @ 24 Aug 2016, 07:49 hat geschrieben: Leicht OT: hat irgendjemand Informationen, wie viele Fahrräder (nicht deren Besitzer) "schwarz" fahren? Ich kann mir gut vorstellen, daß mindestens 25 % kein Fahrradticket haben. Häufig nehmen die Leute für kürzeste Strecken, für die man mit dem Rad höchstens 5 Minuten brauchen würde, ihr Rad mit rein, und ich kann mir nicht vorstellen, daß da jeder für das Fahrrad gezahlt hat (evtl. oft auch aus Unwissenheit).
Doch natürlich, der Fahrgast hat ja schließlich kein ausreichendes Ticket. Also muss er den doppelten Fahrpreis der Fahrradkarte oder eben mindestens 60 Euro bezahlen. Genauso wenn er gar kein Ticket hat, dann doppelter Fahrpreis von Normalfahrt und Fahrradkarte, mindestestens 60 Euro. Das man da einfach jeden Fahrkartenbestandteil einzeln auf 60 Euro aufrunden darf, geben die Bedingungen meines Erachtens nicht her. "Pro Beförderungsfall" steht da zum Beispiel nirgendwo.JeDi @ 24 Aug 2016, 23:41 hat geschrieben: Dieses Erhöhte Beförderungsentgelt beträgt eben mindestens 60 Euro. Pro Beförderungsfall. Wie würdest du es sonst saktionieren, wenn eine Person einen Fahrschein hat, das dazugehörige Fahrrad jedoch nicht? Gar nicht?
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Weil wir es mit einem Newbie hier zu tun haben, hier der übliche Disclaimer: IANAL
Das Hauptproblem bei der Geschichte ist, dass das Fahrrad bzw. die Fahrräder nicht Vertragspartner ist/sind, sondern der Fahrgast. Entsprechend gibt es auch nur einen Beförderungsfall, nämlich den Fahrgast, der sich nicht an die Regeln gehalten hat. Selbiges gilt zivilrechtlich auch für Tiere, also z.B. Hunde (wenn ich z.B. den Hund vom Nachbarn überfahre, ist das erst mal ein Sachschaden).
Die Formulierung des §9 Abs. 1 ist dahingehend auch recht eindeutig: der Fahrgast kann sich eine (und nicht zwei!!) Konventionalstrafe einhandeln wenn er für sich oder für den mitgeführten Gegenstand nicht im Besitz eines gültigen Fahrscheins ist. JeDis Argument läuft hier auch leer, denn die Tatsache, dass die Fahrradmitnahme ohne gültigen Fahrschein ein EBE rechtfertigt funktioniert auch ganz prima ohne die Annahme, dass es für zwei auch zwei EBEs gäbe - an wen würde die zweite EBE dann gehen? Das Fahrrad?
Mehr noch: der Fall ist hinsichtlich des EBEs nicht vorgesehen, gewiss der Ausschluss der Beförderung darf die Folge sein, aber alleine die Abwesenheit einer konkreteren Regelung zum EBE lässt durchaus vermuten, dass es eben so ist wie es aussieht: nämlich, dass es keine gibt.
Das ganze ist auch schon vom Tenor her aberwitzig: der Fahrgast (und nur um den geht es) unterliegt der Regelung, dass er für falsches Verhalten den doppelten Fahrpreis, mindestens aber 60€ bezahlt. Und 60 ist immer noch mehr als zwei Mal Fahrschein und vier mal Fahrradtageskarte - selbst wenn nicht, dann müsste das EBE eben um die entsprechende Summe erhöht werden.
Was heißt das nun konkret? Das Kontrollpersonal hat einem Fahrgast zwei EBEs ausgestellt. Nicht eine über 120€ sondern zwei über 60€ und bereits hier haben die sich schon ins Knie geschossen. Die Tatsache, dass das durch jeweils unterschiedliche Personen geschehen ist, könnte schon fast die Vermutung entstehen lassen, dass das gar bewusst rechtsmissbräuchlich geschehen ist. Da könnte die Akte ganz schnell einen roten Deckel bekommen (und das ist dann nicht verkehrsrot).
Man könnte das ganze durchaus so handhaben: 60€ bezahlen und der DB Regio freundlich aber bestimmt klar machen, dass die Aufhebung der zweiten FN durchaus in ihrem Interesse sein dürfte.
Das Hauptproblem bei der Geschichte ist, dass das Fahrrad bzw. die Fahrräder nicht Vertragspartner ist/sind, sondern der Fahrgast. Entsprechend gibt es auch nur einen Beförderungsfall, nämlich den Fahrgast, der sich nicht an die Regeln gehalten hat. Selbiges gilt zivilrechtlich auch für Tiere, also z.B. Hunde (wenn ich z.B. den Hund vom Nachbarn überfahre, ist das erst mal ein Sachschaden).
Die Formulierung des §9 Abs. 1 ist dahingehend auch recht eindeutig: der Fahrgast kann sich eine (und nicht zwei!!) Konventionalstrafe einhandeln wenn er für sich oder für den mitgeführten Gegenstand nicht im Besitz eines gültigen Fahrscheins ist. JeDis Argument läuft hier auch leer, denn die Tatsache, dass die Fahrradmitnahme ohne gültigen Fahrschein ein EBE rechtfertigt funktioniert auch ganz prima ohne die Annahme, dass es für zwei auch zwei EBEs gäbe - an wen würde die zweite EBE dann gehen? Das Fahrrad?
Mehr noch: der Fall ist hinsichtlich des EBEs nicht vorgesehen, gewiss der Ausschluss der Beförderung darf die Folge sein, aber alleine die Abwesenheit einer konkreteren Regelung zum EBE lässt durchaus vermuten, dass es eben so ist wie es aussieht: nämlich, dass es keine gibt.
Das ganze ist auch schon vom Tenor her aberwitzig: der Fahrgast (und nur um den geht es) unterliegt der Regelung, dass er für falsches Verhalten den doppelten Fahrpreis, mindestens aber 60€ bezahlt. Und 60 ist immer noch mehr als zwei Mal Fahrschein und vier mal Fahrradtageskarte - selbst wenn nicht, dann müsste das EBE eben um die entsprechende Summe erhöht werden.
Was heißt das nun konkret? Das Kontrollpersonal hat einem Fahrgast zwei EBEs ausgestellt. Nicht eine über 120€ sondern zwei über 60€ und bereits hier haben die sich schon ins Knie geschossen. Die Tatsache, dass das durch jeweils unterschiedliche Personen geschehen ist, könnte schon fast die Vermutung entstehen lassen, dass das gar bewusst rechtsmissbräuchlich geschehen ist. Da könnte die Akte ganz schnell einen roten Deckel bekommen (und das ist dann nicht verkehrsrot).
Man könnte das ganze durchaus so handhaben: 60€ bezahlen und der DB Regio freundlich aber bestimmt klar machen, dass die Aufhebung der zweiten FN durchaus in ihrem Interesse sein dürfte.
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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Wie gesagt: "... Für sich _ O D E R _ .." : Egal, ob er selber keine Karte hat, oder das Fahrrad keine Karte hat: EIN EBE
Bei "Für sich _ U N D _ ..." : Eins und eins macht nach Adam Riese noch immer zwei. In diesem Falle EBE.
Es sind für diese Dienstlesitung nunmal zwei Fahrkarten vorgeschrieben, wie die betroffene Person weis,s, weshalb sie sich auch der Beförderungserschleichung in zwei Fällen, und nich tnu reinm, schuldig macht. Ich sehe keinerlei Grunde, doppeltes Fehlverhalten mit einem Mengenrabatt zu honorieren.
Ansonsten nimmt der Herr Schuldirektor mal eben seine ganze Shule samt Lehererkollegium auf einen Ausflug mit Fahrrädern und Hunden mit, und zahlt dafür 60 Euro, weil die anderen ihn j anur begleiten, und nich tetwa der Absicht waren, einen eigenen BEförderungsvertrag einzugehen,. Es fehlt ja in diesem Falle tatsächlich auch nur ein (Gruppen-)Fahrschein.
Oder ich schiebe mein Fahhrad in Auting in die S-Bahn undmein Kumpel holt es in Stockdorf wieder raus ?
Wenn in meinenm Autio fünf Leute nicht angeschnallt sind, bekomme ich als Fahrer übrigens auch fünf Tickets von der Polizei (bzw. eines in fünffacher Höhe)
Bei "Für sich _ U N D _ ..." : Eins und eins macht nach Adam Riese noch immer zwei. In diesem Falle EBE.
Es sind für diese Dienstlesitung nunmal zwei Fahrkarten vorgeschrieben, wie die betroffene Person weis,s, weshalb sie sich auch der Beförderungserschleichung in zwei Fällen, und nich tnu reinm, schuldig macht. Ich sehe keinerlei Grunde, doppeltes Fehlverhalten mit einem Mengenrabatt zu honorieren.
Ansonsten nimmt der Herr Schuldirektor mal eben seine ganze Shule samt Lehererkollegium auf einen Ausflug mit Fahrrädern und Hunden mit, und zahlt dafür 60 Euro, weil die anderen ihn j anur begleiten, und nich tetwa der Absicht waren, einen eigenen BEförderungsvertrag einzugehen,. Es fehlt ja in diesem Falle tatsächlich auch nur ein (Gruppen-)Fahrschein.
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Die Unwissenheit wird durch den Käse und durch den Schmarrn verstärkt.Meikl @ 24 Aug 2016, 07:49 hat geschrieben:Häufig nehmen die Leute für kürzeste Strecken, für die man mit dem Rad höchstens 5 Minuten brauchen würde, ihr Rad mit rein, und ich kann mir nicht vorstellen, daß da jeder für das Fahrrad gezahlt hat (evtl. oft auch aus Unwissenheit).
Man sollte m.M. den Radlpreis generell pro Fahrt und mindestens 10 € verlangen, ausgenommen Radlzüge.
Dafür günstigere Leihräder an den Bahnhöfen anbieten (geht über App auch ohne Personal). Das erhöht die Sicherheit der normalen Fahrgäste und vermeidet viele Verspätungen.
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Das ist blanker Unsinn. Hier geht es nicht darum wie falsch sich eine Person verhält, sondern dass sie sich vertragswidrig verhalten hat. Nach der Logik müsste es auch eine Differenzierung geben, ob ich nur vom Hauptbahnhof zum Stachus gefahren bin, oder von Herrsching zum Flughafen. Tuts aber nicht. EBE ist EBE, gleichgültig wie "falsch" ich mich da verhalten habe und was das EBE bedeutet (nämlich doppelter Fahrpreis, mindestens 60€) ist klar geregelt.Cloakmaster @ 25 Aug 2016, 04:18 hat geschrieben:Wie gesagt: "... Für sich _ O D E R _ .." : Egal, ob er selber keine Karte hat, oder das Fahrrad keine Karte hat: EIN EBE
Bei "Für sich _ U N D _ ..." : Eins und eins macht nach Adam Riese noch immer zwei. In diesem Falle EBE.
Es sind für diese Dienstlesitung nunmal zwei Fahrkarten vorgeschrieben, wie die betroffene Person weis,s, weshalb sie sich auch der Beförderungserschleichung in zwei Fällen, und nich tnu reinm, schuldig macht. Ich sehe keinerlei Grunde, doppeltes Fehlverhalten mit einem Mengenrabatt zu honorieren.
Die Tatsache, dass hier aufgrund tariflicher Eigenheiten de facto zwei Tickets vorgeschrieben sind bedeutet einen Scheißdreck! Ich gehe einen einzigen Beförderungsvertrag ein und der beinhaltet eben u.A. ein Fahrrad. Was du hier behauptest würde nämlich bedeuten, dass das Fahrrad einen Beförderungsvertrag eingegangen ist und zumindest das letzte Mal als ich nachgeschaut habe, war das nur natürlichen und juristischen Personen, nicht aber Gegenständen möglich. Bitte, dann stell mir ein EBE für mein Fahrrad aus, mal schaun ob du da im Vollstreckungsverfahren einen Titel erwerben kannst

Ich könnte z.B. auch mit einem BT in der 1. Klasse des ICE fahren. Da können u.U. auch zwei Zettel notwendig sein, nämlich einmal ICE Fahrschein und einmal Zuschlag 1. Klasse - gibt auch keine zwei EBEs.
*headdesk*Cloakmaster @ 25 Aug 2016, 04:18 hat geschrieben: Ansonsten nimmt der Herr Schuldirektor mal eben seine ganze Shule samt Lehererkollegium auf einen Ausflug mit Fahrrädern und Hunden mit, und zahlt dafür 60 Euro, weil die anderen ihn j anur begleiten, und nich tetwa der Absicht waren, einen eigenen BEförderungsvertrag einzugehen,. Es fehlt ja in diesem Falle tatsächlich auch nur ein (Gruppen-)Fahrschein.
Oder ich schiebe mein Fahhrad in Auting in die S-Bahn undmein Kumpel holt es in Stockdorf wieder raus ?
Ja und weißt du auch warum? Weil das in allen Fällen Verstöße von weiteren, für sich selbst verantwortlichen Fahrgästen sind. Korrekterweise würden hier zwar mehrere EBE ausgestellt werden, allerdings pro betroffener Person nur eine einzige. Du ziehst dir da schon selbst den Teppich unter den Füßen weg, weil du das Wort "eigener Beförderungsvertrag" erwähnst. Genau da liegt nämlich der Hund begraben, denn die betroffenen Personen gehen ja durch konkludentes Handeln ebendiesen Beförderungsvertrag ein. Die ggf. falsche Annahme, der Direktor habe Tickets für alle Mitfahrer erworben mag im Strafrecht u.U. eine strafentschuldigende oder gar strafbefreiende Verteidigung sein, interessiert im Zivilrecht aber keine Sau. Hier haben wir es mit einer Vielzahl an verschiedenen Beförderungsverträgen zu tun und entsprechend ist auch jeder einzelne einzelnd zu betrachten. Man mag da u.U. gewisse Ausnahmen für Kinder herauslesen, das ist aber sowieso eine ganz andere Baustelle, wie wir alle wissen.
Also jetzt wirds langsam aber sicher grotesk :blink:Cloakmaster @ 25 Aug 2016, 04:18 hat geschrieben:
Wenn in meinenm Autio fünf Leute nicht angeschnallt sind, bekomme ich als Fahrer übrigens auch fünf Tickets von der Polizei (bzw. eines in fünffacher Höhe)
Wenn meine Beifahrer im Auto nicht angeschnallt sind, dann bekommt jeder einzelne von denen ein Verwarngeld aufgebrummt, das ist ja nun wahrlich klar genug geregelt! Die aller aller einzige Ausnahme die dahingehend existiert ist bei Kindern. Da ist tatsächlich der Fahrer verantwortlich, aber, und jetzt kommts, auch da gibt es eine im Gesetz festgelegte Sonderregelung, denn:
Ein unangeschnalltes Kind kostet 30€ (bzw. 60€ wenns gar nicht gesichert war)
Mehrere unangeschnallte Kinder kosten 35€ (bzw. 70€ im schlimmeren Fall)
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
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Aber natürlich gibts die. Erhoben wird das Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch 60€. Es ist halt Pech, das sowohl für Hauptbahnhof-Stachus als auch Herrsching-Flughafen die 60€-Klausel greift.DumbShitAward @ 25 Aug 2016, 10:32 hat geschrieben: Nach der Logik müsste es auch eine Differenzierung geben, ob ich nur vom Hauptbahnhof zum Stachus gefahren bin, oder von Herrsching zum Flughafen. Tuts aber nicht.
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Leihräder an Bahnhöfen fände ich prinzipiell eine gute Idee, aber ganz ohne Personal wird's nicht gehen, denn eine App kann die Räder nicht reparieren und warten. Irgendwer muss sich um die Räder kümmern, sonst hast du nach einem halben Jahr nur noch schrottreife Räder herumstehen.218 466-1 @ 25 Aug 2016, 05:22 hat geschrieben: Man sollte m.M. den Radlpreis generell pro Fahrt und mindestens 10 € verlangen, ausgenommen Radlzüge.
Dafür günstigere Leihräder an den Bahnhöfen anbieten (geht über App auch ohne Personal). Das erhöht die Sicherheit der normalen Fahrgäste und vermeidet viele Verspätungen.
Mir geht es so, dass ich die an sich sehr reizvolle Idee, per Fahrradmitnahme im Zug unterschiedliche Fahrradstrecken in Bayern zu erkunden, aufgegeben habe. Mir ist es generell zu unsicher, ob ich letztlich mit meinem Fahrrad überhaupt mitgenommen werde (vor allem die Rückfahrt kann zum Problem werden, wenn alle Leute gleichzeitig zurück nach München wollen). Da wäre eine gut ausgestattete Auswahl an Leihfahrädern an touristisch interessanten Bahnhöfen eine gute Alternative.
In der Vergangenheit war es so, dass der Fahrradverleih häufig vom örtlichen Radlhändler betrieben wurde, der allerdings am Samstag nachmittag und Sonntag ganztägig geschlossen hatte, sodass zumindest keine Rückgabe mehr möglich war.
Wo ist das Problem?
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Dann nimm meinetwegen einen Betriebsausflug einer Klinik voller entmündigter Menschen, welche also keinerlei Verträge abschließen können - mithin auch keine Beförderungsvertrgäge, ebenso wie 6-jährige Kinder, welche zwar bereits einen Fahrschein benötigen, aber ebenso keine Beförderungsverträge abschliessen. Der Beförderungsvertrag entsteht statt dessen zwischen Unternehmen und sorgebrechtiger Person. Nach deiner Logik würde ein Elternteil mit Kind, welches gar kein Ticket dabei hat, genauso bestraft werden, wie ein Elternteil mit Kind und nur einem Fahrschein für sich oder das Kind.
Ein Fahrgast braucht ein Ticket für eine Fahrt, egal ob vom Bhf zum Stachus, oder von Herrsching zum Flughafen. Es braucht aber jeweils ein Ticket für einen Fahrgast und ein Fahrrad und einen Hund. Und für jedes fehlende Ticket gibt es eben ein EBE.
Wie genau begründest du deine Behauptung, ein Fahrgast mit Fahrrad schließt nur einen Beförderungsvertrag über die Beförderung seiner Person samt seines Fahrrades? Ich sehe es so, daß zwei Beförderungsverträge geschlossen werden: einer zu Beförderung des Fahrgastes, und einer zur Beförderung des vom Fahrgast mitgeführten Fahrrad.
Wenn ein Kind nicht angeschnallt ist, gibt es in der Regal sofort 60€ plus einen neuen Punkt (Kind ohne Sicherung transportiert) , die abgemilderte Version mit nur 30€ ohne Punkt (Kind nicht vorschriftsmäßig gesichert) ist eher für das Fehlen zB einer vorgeschriebenen Sitzerhöhung vorgesehen.
Ein Fahrgast braucht ein Ticket für eine Fahrt, egal ob vom Bhf zum Stachus, oder von Herrsching zum Flughafen. Es braucht aber jeweils ein Ticket für einen Fahrgast und ein Fahrrad und einen Hund. Und für jedes fehlende Ticket gibt es eben ein EBE.
Wie genau begründest du deine Behauptung, ein Fahrgast mit Fahrrad schließt nur einen Beförderungsvertrag über die Beförderung seiner Person samt seines Fahrrades? Ich sehe es so, daß zwei Beförderungsverträge geschlossen werden: einer zu Beförderung des Fahrgastes, und einer zur Beförderung des vom Fahrgast mitgeführten Fahrrad.
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Wie bereits angedeutet, ist die Situation bei geschäftsunfähigen Personen anders, hier kann die Haftungsfrage tatsächlich auf die Begleitperson übergehen (muss natürlich nicht, gibt genügend Situationen wo das nicht der Fall ist). Allerdings hat das mit dem Ausgangsproblem nichts zu tun, denn nach BB sind ja auch geschäftsunfähige Personen nach wie vor Fahrgäste, Kinder sind ja bekanntlich keine Sachen. Hier begründet sich ein zweifaches EBE, weil hier auch tatsächlich zwei Verträge entstanden sind, denn die volljährige Begleitperson muss ja eben aufgrund der Geschäftsunfähigkeit auf den gesetzlichen Vertreter zurückgreifen (kommt ja nicht von ungefähr, dass das Alter der beschränkten Geschäftsfähigkeit und der andauernden Aufsichtspflicht korrelieren). Die Begleitung muss ja vertragsrechtlich für das Kind einspringen, weil sonst eine Beförderung nicht möglich wäre.Cloakmaster @ 25 Aug 2016, 11:15 hat geschrieben: Dann nimm meinetwegen einen Betriebsausflug einer Klinik voller entmündigter Menschen, welche also keinerlei Verträge abschließen können - mithin auch keine Beförderungsvertrgäge, ebenso wie 6-jährige Kinder, welche zwar bereits einen Fahrschein benötigen, aber ebenso keine Beförderungsverträge abschliessen. Der Beförderungsvertrag entsteht statt dessen zwischen Unternehmen und sorgebrechtiger Person. Nach deiner Logik würde ein Elternteil mit Kind, welches gar kein Ticket dabei hat, genauso bestraft werden, wie ein Elternteil mit Kind und nur einem Fahrschein für sich oder das Kind.
Ein Fahrgast braucht ein Ticket für eine Fahrt, egal ob vom Bhf zum Stachus, oder von Herrsching zum Flughafen. Es braucht aber jeweils ein Ticket für einen Fahrgast und ein Fahrrad und einen Hund. Und für jedes fehlende Ticket gibt es eben ein EBE.
Wie genau begründest du deine Behauptung, ein Fahrgast mit Fahrrad schließt nur einen Beförderungsvertrag über die Beförderung seiner Person samt seines Fahrrades? Ich sehe es so, daß zwei Beförderungsverträge geschlossen werden: einer zu Beförderung des Fahrgastes, und einer zur Beförderung des vom Fahrgast mitgeführten Fahrrad.
Wenn ein Kind nicht angeschnallt ist, gibt es in der Regal sofort 60€ plus einen neuen Punkt (Kind ohne Sicherung transportiert) , die abgemilderte Version mit nur 30€ ohne Punkt (Kind nicht vorschriftsmäßig gesichert) ist eher für das Fehlen zB einer vorgeschriebenen Sitzerhöhung vorgesehen.
Das ist beim Fahrrad ja grundsätzlich auch so (Fahrrad kann kein Ticket kaufen und keine Verträge abschließen, q.e.d.), aber:
die Beschränkung/Verneinung der Geschäftsfähigkeit bei Minderjährigen dient ja zum Schutz des Kindes und nur ganz nachrangig zum Schutz des Vertragspartners. Das wird ja immer wieder deutlich, wenn gegen beschränkt geschäftsfähige Kinder und Jugendliche ein EBE verhängt wird, dass dann regelmäßig beim Widerspruch in sich zusammenstürzt. Unterm Strich heißt das ja eben genau, dass auch Kinder und Jugendliche bzw. sonstige geschäftsunfähige Personen ausnahmslos einen Beförderungsvertrag abschließen müssen um transportiert werden zu können - das hierbei je nach Alter verschiedene Auflagen greifen (d.h. Vertreter bzw. abgemilderte Folgen), steht dem ja nicht im Widerspruch.
Dass hier nur ein einziger Beförderungsvertrag bestehen kann, ergibt sich ja aus der Sache, da, wie oben schon erwähnt, ja nur natürliche Personen einen solchen abschließen können - ein Fahrrad ist aber keine natürliche Person, ein Kind oder ein Jugendlicher aber schon. Deine Annahme ist wohl, dass der Fahrgast einen zweiten Beförderungsvertrag für sein Fahrrad abschließen würde, richtig?
Geht nicht, denn ein Fahrrad ist immer noch eine Sache und kann somit nicht Vertragspartner sein - auch nicht durch gesetzlichen Vertreter. Ganz davon abgesehen würde eine solche Auslegung mutmaßlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und wohl (z.B. bei 3x EBE) sowieso auch noch eine unbillige Härte darstellen. Kurzum: selbst wenn das so expressis verbis drinstünde wäre es vermutlich als überraschende Klausel anzusehen und damit sowieso unzulässig. Jetzt ist uns natürlich bekannt, dass viele EVU sich um solche Dinge einen Dreck kümmern und auf ihrem rechtsfehlerhaften Standpunkt beharren, bis einer mal Konsequenzen glaubhaft androht (dann knickt man natürlich ein um am zuständigen Amtsgericht kein Präzedenzurteil zu kassieren), aber einen derartigen Schnitzer in den Beförderungsbedingungen kann man sich da nicht erlauben. Hat man (hier) folgerichtig auch nicht.
Letztendlich schließt der Fahrgast einen einzigen Beförderungsvertrag für sich ab. Dieser Vertrag erweitert sich je nach Situation möglicherweise um weitere Elemente (die diversen Zuschläge, Fahrtänderungen und -abbrüche, usw. - und eben auch Transport von Sachen). Das Kontrollpersonal prüft entsprechend die einzelnen Elemente ab und falls ein Aspekt durch den/die vorgelegten Fahrscheine nicht erfüllt ist, gibts eben ein EBE, sofern der Verstoß nicht konkret anders geregelt ist - aber eben nicht zwei, drei oder 17. Wenn es anders sein SOLL, dann muss es auch so explizit in den BB formuliert werden (und dann wärs wohl eh unstattlich).
Dreh den Spieß doch mal um und schau was passiert, wenn du eine Entschädigungsforderung wegen Verspätung einreichst - und zwar einmal für dich und einmal für dein Fahrrad...
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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Richtig, blödes Beispiel, mea culpa.NJ Transit @ 25 Aug 2016, 10:41 hat geschrieben: Aber natürlich gibts die. Erhoben wird das Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch 60€. Es ist halt Pech, das sowohl für Hauptbahnhof-Stachus als auch Herrsching-Flughafen die 60€-Klausel greift.
Nimm folgende Situation: du machst als Erwachsener mit einer Kinderstreifenkarte eine unerlaubte Rundfahrt. Sind zwei voneinander unabhängige Verstöße gegen die BB (Nr. 1 keine Berechtigung für den Fahrschein und Nr. 2 unerlaubte Route). Gibt genau ein EBE - selbst wenn du auf der gleichen Fahrt nochmal erwischt wirst gibts kein Zweites (heißt ja nicht umsonst erhöhtes Beförderungsentgelt, d.h. ich habe bis zum gewünschten Endbahnhof bezahlt. War zwar ein "bisschen" mehr als gedacht, aber bezahlt ist es trotzdem).
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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Du hast noch immer nicht dargelegt, warum ein Fahrgast nicht zwei Beföderungsverträge schliessen kann: Einen zur Beförderung der eigenen Person, und einen zur Beförderung eines mitgeführten Kind/Fahrrad/Hund. Ist doch mit dem Kind ebenso: Der Beförderungsvertrag wird mit dem Eltenteil geschlossen, befördert wird aber das Kind. Ein Beförderungsvertrag mit dem Kind selbst wäre höchstens im Rahmen des Taschengeld-§ möglich, nicht aber zB bei einer Schülerfahrt, oder auch sonst in allen Fällen, da die Fahrt im ausdrücklichen Einverständnis mit den Eltern, und nicht allein auf eigenen Wunsch des Kindes unternommen wird. Fährt der Elternteil selbst auch mit, dann bestehen eben zewi Beförderungsverträge zwischen Elternteil und Transporteur, auch wenn nur in einem Fall der Elternteil selbst nicht nur Vertragspartner, sondern auch Vertragsgegenstand ist. Von daher sehe ich nach wie vor nicht, weshalb es zwingend nur ein Beförderungsvertrag mit 2 Fahrkarten sein muss, wenn ein Fahrgast ein Fahhrad ordnugnsgemäss mitführt, und dafür bezahlt.
Der Punkt mit der Entschädigung ist durchaus ein guter. in meinen Augen müsste es dafür ebenso einen Erstattungsanspruch im Verspätungsfalle geben.
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Klar ist es nicht vorgesehen, weil man 2 Fahrräder gar nicht mitnehmen darf.DumbShitAward @ 25 Aug 2016, 02:37 hat geschrieben: Die Formulierung des §9 Abs. 1 ist dahingehend auch recht eindeutig: der Fahrgast kann sich eine (und nicht zwei!!) Konventionalstrafe einhandeln wenn er für sich oder für den mitgeführten Gegenstand nicht im Besitz eines gültigen Fahrscheins ist. JeDis Argument läuft hier auch leer, denn die Tatsache, dass die Fahrradmitnahme ohne gültigen Fahrschein ein EBE rechtfertigt funktioniert auch ganz prima ohne die Annahme, dass es für zwei auch zwei EBEs gäbe - an wen würde die zweite EBE dann gehen? Das Fahrrad?
Mehr noch: der Fall ist hinsichtlich des EBEs nicht vorgesehen, gewiss der Ausschluss der Beförderung darf die Folge sein, aber alleine die Abwesenheit einer konkreteren Regelung zum EBE lässt durchaus vermuten, dass es eben so ist wie es aussieht: nämlich, dass es keine gibt.
Lies bitte nochmal in den BB nach, insbesondere in Anhang 4 (Beförderung von Sachen). Es sind letztlich (zumindest für den Fall Fahrgast und Fahrrad ohne gültigen Fahrschein) zwei seperate Vorgänge, das einzige worüber man diskutieren könnte ist, ob es statt dem zweiten EBE nicht einen Rauswurf des zweiten Fahrrades (ob der Reisende mit dem ersten Fahrrad mit aussteigt, liegt dann in seinem ermessen) hätte geben müssen.Das ganze ist auch schon vom Tenor her aberwitzig: der Fahrgast (und nur um den geht es) unterliegt der Regelung, dass er für falsches Verhalten den doppelten Fahrpreis, mindestens aber 60€ bezahlt. Und 60 ist immer noch mehr als zwei Mal Fahrschein und vier mal Fahrradtageskarte - selbst wenn nicht, dann müsste das EBE eben um die entsprechende Summe erhöht werden.
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Was für eine Art von Vertrag soll denn dann die Fahrradmitnahme sein? Nach gängiger Rechtsauffassung entspricht ja auch jeder Fahrschein einem Beförderungsvertrag. Da ein Fahrrad immer einen seperaten Fahrschein erhält, kannst du die Folgen ja sicherlich erklären?DumbShitAward @ 25 Aug 2016, 15:11 hat geschrieben: Dass hier nur ein einziger Beförderungsvertrag bestehen kann, ergibt sich ja aus der Sache, da, wie oben schon erwähnt, ja nur natürliche Personen einen solchen abschließen können - ein Fahrrad ist aber keine natürliche Person, ein Kind oder ein Jugendlicher aber schon. Deine Annahme ist wohl, dass der Fahrgast einen zweiten Beförderungsvertrag für sein Fahrrad abschließen würde, richtig?
Geht nicht, denn ein Fahrrad ist immer noch eine Sache und kann somit nicht Vertragspartner sein - auch nicht durch gesetzlichen Vertreter.
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Zur Instandhaltung schon. Aber ich meinte damit, dass nicht jeder touristisch wichtige Hp wie z.B. Beuron täglich vom ersten bis zum letzten Zug besetzt werden müsste.rautatie @ 25 Aug 2016, 10:52 hat geschrieben:Leihräder an Bahnhöfen fände ich prinzipiell eine gute Idee, aber ganz ohne Personal wird's nicht gehen, denn eine App kann die Räder nicht reparieren und warten. Irgendwer muss sich um die Räder kümmern, sonst hast du nach einem halben Jahr nur noch schrottreife Räder herumstehen.
Ich dachte eigentlich schon an Bahn-eigene Räder von Call a Bike, das auf alle wichtigen "Radl-stationen" ausgedehnt werden sollte u.a. auch in Kinding.rautatie @ 25 Aug 2016, 10:52 hat geschrieben:(...) Da wäre eine gut ausgestattete Auswahl an Leihfahrädern an touristisch interessanten Bahnhöfen eine gute Alternative.
In der Vergangenheit war es so, dass der Fahrradverleih häufig vom örtlichen Radlhändler betrieben wurde, der allerdings am Samstag nachmittag und Sonntag ganztägig geschlossen hatte, sodass zumindest keine Rückgabe mehr möglich war.
Keine Alternative zum Transrapid MUC


Ich würde auch dazu neigen, zu sagen, der Fahrgast schließt einen weiteren Beförderungsvertrag für sein Fahrrad ab, der dann Teil des eigentlichen Beförderungsvertrages wird.JeDi @ 25 Aug 2016, 18:35 hat geschrieben: Was für eine Art von Vertrag soll denn dann die Fahrradmitnahme sein? Nach gängiger Rechtsauffassung entspricht ja auch jeder Fahrschein einem Beförderungsvertrag. Da ein Fahrrad immer einen seperaten Fahrschein erhält, kannst du die Folgen ja sicherlich erklären?
Zu deinem zweiten Punkt. Wenn ich mit meiner Innenraum-Zeitkarte in den Außenraum fahren möchte, kann ich das tun, indem ich zusätzlich einen Einzelfahrschein für eine Zone kaufe und bereits im Innenraum entwerte. Habe ich jetzt zwei Beförderungsverträge? Ich meine nein, denn eine im Innenraum gestempelte Einzelfahrt für eine Zone ist im Außenraum nicht gültig. Nur zusammen mit der Zeitkarte erlangt sie Gültigkeit, beide stellen also einen einzelnen Fahrschein dar, obwohl es zwei Dokumente sind.
Und eben dieses Prinzip würde ich auch auf eine Fahrradkarte anwenden: Sie erweitert meine eigentliche Fahrkarte um die Berechtigung ein Fahrrad mitzunehmen, für sich alleine hat sie aber keine Gültigkeit.
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Davon würde ich ausgehen. Du hast zwar eine Durchgangsfahrkarte, aber mehrere Beförderungsverträge. Wobei das Thema Beförderungsverträge im Verkehrsverbund ohnehin ein sehr spezielles ist.derJan @ 25 Aug 2016, 19:50 hat geschrieben: Zu deinem zweiten Punkt. Wenn ich mit meiner Innenraum-Zeitkarte in den Außenraum fahren möchte, kann ich das tun, indem ich zusätzlich einen Einzelfahrschein für eine Zone kaufe und bereits im Innenraum entwerte. Habe ich jetzt zwei Beförderungsverträge? Ich meine nein, denn eine im Innenraum gestempelte Einzelfahrt für eine Zone ist im Außenraum nicht gültig. Nur zusammen mit der Zeitkarte erlangt sie Gültigkeit, beide stellen also einen einzelnen Fahrschein dar, obwohl es zwei Dokumente sind.
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Was macht eigentlich ein 14-Jähriger (war doch glaube ich die Grenze im MVV), der in seinen Geburtstag "hineinfährt"?NJ Transit @ 25 Aug 2016, 15:25 hat geschrieben: Nein, das sind keine unabhängigen Verstöße. Ich kann meinen Fahrschein ja nur dann überhaupt regelwidrig benutzen, wenn er bei regelkonformer Benutzung gültig wäre. Das ist mit einer Kinderfahrkarte für Erwachsene schon mal per se nicht gegeben.

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*Eigentlich* sowieso kein EBE bekommen, U18 wirds bei nicht verletzter Aufsichtspflicht extrem schwierig fürs VUMartin H. @ 1 Sep 2016, 23:02 hat geschrieben: Was macht eigentlich ein 14-Jähriger (war doch glaube ich die Grenze im MVV), der in seinen Geburtstag "hineinfährt"?![]()

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SWMdrölf. Jetzt noch nächer, noch hältiger, noch fitter. Bist auch du Glasfaser und P-Wagen?
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