Kuriose Gesetzestexte

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Flok
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Beitrag von Flok »

Hab heute in einer Lokführerzeitung folgendes gelesen, über:

Dienstreisegesetz

§26 Stirbt ein Beamter während der Dienstreise, so ist die Reise beendet.

Straßenverkehrsordnung (StVO)

§41 Abs. 2 Pkt. 8 (Zeichen 286 - Eingeschränktes Halteverbot)
Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. xxx frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Halteverbot aus.

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (EkreuzG)

§1 (2) Kreuzungen sind entweder höhengleich oder nicht höhengleich.

§1 (3) Eisenbahnen im sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die den öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,...

§1 (5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.

§2 (3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatz 1 ist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide Verkehrswege neu angelegt werden.

Wer hat noch sowas?
BeNe
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Beitrag von BeNe »

das sind mal wieder tolle erkenntnisse die die gesetzgeber da haben :D
AndreasZ

Beitrag von AndreasZ »

Das ist Juristensprache...
Die müssen auch ganz logische und nicht logische Dinge da reinschreiben.
Jeder weiß, dass man keinen Umbringen darf, trotzdem steht das drin... ;) Manche Formulierungen der Juristerei sind wirklich sehr interessant... Immerhin steht in in der neusten Beschreibung meiner Loksim-AddOns zum Thema Haftung auch sowas in der Art wie: "Für eventuell auftretende oder nicht auftretende Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der AddOns entstehen, ..." ;)
§41 Abs. 2 Pkt. 8 (Zeichen 286 - Eingeschränktes Halteverbot)
Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. xxx frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Halteverbot aus.
Das mit den Blinden ist allerdings ganz logisch. Da muss man einige § als Ganzes sehen...
Das gab' nämlich mal eine rege Disskussion in der Fahrschule, warum da Blinde parken dürfen und dann wurde uns das so oder so ähnlich erklärt: Da Blinde und eventl. andere Behinderte ja nicht Autofahren dürfen (weil nicht können), gilt das für den Nichtbehinderten Begleiter, also in Begleitung seiner blinden Oma dürfte man da halten...

Also wenn mal die Parkplätze wieder knapp sind, einfach 'n Blinden mitnehmen... :D
ET 423
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Beitrag von ET 423 »

Flok @ 21 Apr 2005, 15:47 hat geschrieben: §26 Stirbt ein Beamter während der Dienstreise, so ist die Reise beendet.
:lol: :lol: :lol: Und wenn ein Angestellter während einer Dienstreise stirbt, so muß er weiterfahren oder wie? :lol:
Ich schaue weg, weil mir hier Einiges nicht paßt.
AndreasZ

Beitrag von AndreasZ »

Klingt nach der in Beamtensprache übersetzten Bauernregel "Liegt der Bauer tot im Zimmer, lebt er nimmer!" :D
Alexh
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Beitrag von Alexh »

-Bundeswehrverwaltung/Unterrich : Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.
-Bundessteuerblatt : Es ist nicht möglich , den Tod eines Steuerpflichtigen als “dauernde Berufsunfähigkeit“ im Sinne von §16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäßden Erhöhten Freibetrag abzuziehen.
-Verbandsblatt des Bayr. Einzel : Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente
-Ausschussempfelung zum Bu&szli : In Nr.2 Spalte 2 ist das Wort “Parkplatz“ durch “Platz zum Parken“ zu ersetzen.
-Merkblatt der Deutschen Bundes : Der Wersack ist ein Beutel, der Aufgrund seiner besonderen Verwendung nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.
-Bundeslandwirtschaftsgesetz : Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich in ihr mindestens eine Schildlaus befindet, die nachweislich nicht tot ist.
-Protokoll im Wirtschaftsminist : Ausfuhrbestimmungen sind erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt.
-Dt. Lebensmittelgesetz : Margarine im Sinne dieser Leitsätze ist Margarine im Sinne des Margarinengesetzen.
-Dt. Abgabenordnung : Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet. Ein Verschollener hat seinen Wohnsitz bei der Ehefrau.
(FG Düsseldorf EFG 58, 144 / BFH BstBL 85, 331)
-Beschluss des LG Rheinland-Pfa : An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben.
-Dt. Lehrerverband Hessen : Besteht ein Personalrat aus nur einer Person, erübrigt sich die Trennung nach Geschlechtern.
-Gesetz über Anpassung von : Die Einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt.
-Bundesanstalt für Arbeit : Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes.
-Urteilsbegründung LG M&uu : Kunststoff-Fenster mögen zahlreichen Vorteile haben, insbesondere in Bezug auf Wartung und Pflege - Holz hat den Vorteil, nicht aus Kunststoff zu sein.
-Dt. Lebensmittelbuch : Gewürzmischungen sind Mischungen aus Gewürzen.
-Formular im Postgirodienst : Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig.
Allerdings kann der Antrag ohne die Persönlichen Angaben nicht weiterbearbeitet werden.
-Bundesreisekostengesetz : Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet.
-Dt. Verwaltungspraxis : Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine eigenständig bewegliche Sache, er wird nicht durch verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nich automatisch das Eigentum am Hundekot.
-Beschluss des OLG Schleswig : Das Lutschen eines Hustenbonbons durch einen erkälteten Zeugen stellt keine Ungebühr im Sinne von § 178 GVG dar.
Stur lächeln und winken, Männer! Lächeln und winken!
AndreasZ

Beitrag von AndreasZ »

-Dt. Verwaltungspraxis : Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine eigenständig bewegliche Sache, er wird nicht durch verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nich automatisch das Eigentum am Hundekot.
Den find' ich jetzt echt mal geil... :D
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Schneggal
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Beitrag von Schneggal »

:D :P :lol:

Uiuiui, willkommen in Deutschland! Wirklich kurios...wer sich sowas ausdenkt!

Gud Nachd, Schneggal
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burmanyilmaz
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Beitrag von burmanyilmaz »

Ist abkoten das juristische Wort für scheißen oder was? Noch nie gehört...
Bitte besuchen und was Gutes tun:
Fürn Jens!
AndreasZ

Beitrag von AndreasZ »

Doch "abkoten" ist ein normales Wort, aber im Alltag hab' ich das auch noch nie benutzt... :D
ChristianMUC

Beitrag von ChristianMUC »

AndreasZ @ 21 Apr 2005, 18:43 hat geschrieben: Den find' ich jetzt echt mal geil... :D
Ist lustig aber wohl erforderlich....denn sonst würde ja §94 BGB greufen, und der Eigentümer des Grundstücks wäre
Eigentümer des Sch****haufens...
§ 94
Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
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BR 406
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Beitrag von BR 406 »

Alexh @ 21 Apr 2005, 17:26 hat geschrieben:[...]-Protokoll im Wirtschaftsminist : Ausfuhrbestimmungen sind erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt. [...]
:D :D :D Und was heißt das auf gut deutsch? :unsure:
MfG auch aus anderen Stromsystemen,
BR 406 - zusammen mit dem 403er z.Z. das wahrscheinlich schönste Fahrzeug der DB
[img]http://img256.echo.cx/img256/2656/signa ... rf10lw.gif[/img]
Bilder von mir hier (die mit dem Anhängsel "(Jonas)" sind meine)
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