wäre bei den meisten sowieso besser, wenn sie besoffen zu hause bleiben würden.....TramBahnFreak @ 9 Oct 2019, 13:13 hat geschrieben: Mit dieser 0,0-Argumentation dürftest du aber eigentlich alkoholisiert überhaupt nicht mehr am Strassenverkehr teilnehmen, auch nicht als Fussgänger.
Bayerische Verkehrspolitik
Die Regelungen für die Roller sind leider alles andere als schlüssig...
Die Promillegrenze finde ich auch skurril bei den 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Aber es gibt ja noch mehr ungewöhnliche Vorschriften. Erstmal muss man die anwendbaren Regeln finden - was man darf und was nicht steht ja nicht etwa in der StVO - es gibt extra die Elekrokleinstfahrzeugeverordnung. Und die besagt dann, dass alle Radwege benutzt werden müssen (§ 10 Abs. 1), also auch die vollkommen untauglichen, bei denen die Benutzungspflicht für Radler aufgehoben wurde (bzw. die Aufhebung längst überfällig ist). Wie man einen durch Wurzeln aufgebrochenen Radweg mit dem E-Roller und dessen kleinen Rädern benutzen soll, weiß ich nicht...
Sehr interesssant auch § 12, den ich mal teilweise zitiere:
"(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge."
Also zusammengefasst, egal, welches Fahrzeug verboten ist, E-Roller sind auch verboten... Okay, es gibt ein Zusatzschild, mit dem eine Freigabe erfolgen kann, aber das hängt natürlich in der Praxis noch nirgends.
Die Promillegrenze finde ich auch skurril bei den 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Aber es gibt ja noch mehr ungewöhnliche Vorschriften. Erstmal muss man die anwendbaren Regeln finden - was man darf und was nicht steht ja nicht etwa in der StVO - es gibt extra die Elekrokleinstfahrzeugeverordnung. Und die besagt dann, dass alle Radwege benutzt werden müssen (§ 10 Abs. 1), also auch die vollkommen untauglichen, bei denen die Benutzungspflicht für Radler aufgehoben wurde (bzw. die Aufhebung längst überfällig ist). Wie man einen durch Wurzeln aufgebrochenen Radweg mit dem E-Roller und dessen kleinen Rädern benutzen soll, weiß ich nicht...
Sehr interesssant auch § 12, den ich mal teilweise zitiere:
"(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge."
Also zusammengefasst, egal, welches Fahrzeug verboten ist, E-Roller sind auch verboten... Okay, es gibt ein Zusatzschild, mit dem eine Freigabe erfolgen kann, aber das hängt natürlich in der Praxis noch nirgends.