Im Gegensatz zur ÖPNV-Fahrkarte ist man dazu sogar verpflichtet. Denn wer keinen Personalausweís dabei hat, muss mit einem Bussgeld rechnen, weil das laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dastellt.Cloakmaster @ 8 Feb 2012, 09:03 hat geschrieben:Gegenfrage: Übrprüfst du jedes Mal, ob du auch wirklich deinen Personalausweis dabei hast, wenn du das Haus verlässt?Jean @ 8 Feb 2012, 08:35 hat geschrieben: Vergleiche nicht Äpfel mit Birnen.
Schaust du nicht jedes Mal bevor du einkaufen gehst ob du dein Portemonnaie dabei hast?
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Falsch. Und ich überprüfe gar nix - weder Führerschein, noch Ausweis, noch sonst irgendwas. Wo soll der Kram auch anders sein als im Portemonnaie?Lazarus @ 8 Feb 2012, 09:10 hat geschrieben: Im Gegensatz zur ÖPNV-Fahrkarte ist man dazu sogar verpflichtet. Denn wer keinen Personalausweís dabei hat, muss mit einem Bussgeld rechnen, weil das laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dastellt.

Und nö, vor dem Einkaufen gucke ich nicht nach dem Inhalt des Portemonnaie, nur ob das selbst dabei ist. Irgendwas, mit dem man bezahlen kann, wird schon drin sein

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Ordnungsgelder gibts da nur, wenn du dich nicht ausweisen kannst, ein Personalausweismitführungspflicht existiert in Deutschland nur in speziellen Ausnahmefällen.Lazarus @ 8 Feb 2012, 09:10 hat geschrieben: Im Gegensatz zur ÖPNV-Fahrkarte ist man dazu sogar verpflichtet. Denn wer keinen Personalausweís dabei hat, muss mit einem Bussgeld rechnen, weil das laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dastellt.
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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Wo soll der Kram auch anders sein...
Genau. Und dann kam der Tag, an dem der Geldbeutel vom Tisch fiel, und sein Inhalt sich über den Boden verstreute, und in aller Haktik zurückgesteckt wurde. Dumm nur, daß ausgerechnet der Auseis/die Fahrkarte/der Führerschein es geschafft hat, bis unter die Kommode zu rutschen. Und natürlich wird es nicht über prüft, weil man hat ja alles "IMMER" im Geldbeutel...
Wie auch immer. Es gibt unendlich viele mögliche Szenarien, und schon sind die Dine nicht mehr so, wie sie "IMMER" sind - bzw. sein sollten.
Noch besser ist natürlich der Fall, wenn man mit einem Partner zusammen lebt, aber nur einer der beiden eine (übertragbare) Jahreskarte, weil der andere zB nicht abrbeitet - und Prompt wird bei der Kontrolle statt des Fahrscheins ein Zettelchen rausgezogen "Schatz ich hab mir mal dein Ticket ausgeliehen, Bussi..."
Genau. Und dann kam der Tag, an dem der Geldbeutel vom Tisch fiel, und sein Inhalt sich über den Boden verstreute, und in aller Haktik zurückgesteckt wurde. Dumm nur, daß ausgerechnet der Auseis/die Fahrkarte/der Führerschein es geschafft hat, bis unter die Kommode zu rutschen. Und natürlich wird es nicht über prüft, weil man hat ja alles "IMMER" im Geldbeutel...
Wie auch immer. Es gibt unendlich viele mögliche Szenarien, und schon sind die Dine nicht mehr so, wie sie "IMMER" sind - bzw. sein sollten.
Noch besser ist natürlich der Fall, wenn man mit einem Partner zusammen lebt, aber nur einer der beiden eine (übertragbare) Jahreskarte, weil der andere zB nicht abrbeitet - und Prompt wird bei der Kontrolle statt des Fahrscheins ein Zettelchen rausgezogen "Schatz ich hab mir mal dein Ticket ausgeliehen, Bussi..."
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Cloakmaster @ 8 Feb 2012, 10:27 hat geschrieben: Noch besser ist natürlich der Fall, wenn man mit einem Partner zusammen lebt, aber nur einer der beiden eine (übertragbare) Jahreskarte, weil der andere zB nicht abrbeitet - und Prompt wird bei der Kontrolle statt des Fahrscheins ein Zettelchen rausgezogen "Schatz ich hab mir mal dein Ticket ausgeliehen, Bussi..."

Als Kontrolleur würde ich das als höhere Gewalt werten

Aber hast natürlich recht, es kann immer mal wieder passieren, und die Überraschung ist dann umso größer. Und 120€ sind dann einfach zuviel.
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Wir sind hier nicht in Österreich. Und auch nicht in der Schweiz - du darfst also gerne auch die Taste rechts neben der 0 auf deiner Tastatur benutzen.Lazarus @ 8 Feb 2012, 09:10 hat geschrieben: Denn wer keinen Personalausweís dabei hat, muss mit einem Bussgeld rechnen, weil das laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dastellt.
Die Tücken der neuen deutschen RechtschreibungJeDi @ 8 Feb 2012, 22:41 hat geschrieben:.... du darfst also gerne auch die Taste rechts neben der 0 auf deiner Tastatur benutzen.

Ansonsten, ich habe NULL Toleranz gegenüber Schwarzfahrern. Und wenn der eine oder andere "Gelegenheitsfahrer" durch Unkenntnis ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen muss, ist es nicht weiter schlimm. Der ist als "Stammkunde" ohnehin kaum zu gewinnen. Alle anderen Beispiele sind konstruiert.
Das grundsätzliche Problem liegt aber in der mangelnden Zahl der Zugbegleiter (altdeutsch: Schaffner), die auch Tickets verkaufen dürfen, gern auch mit Bordpreis.
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Nö. Bei einem übertragbaren Ticket kann er nicht nachweisen, dass er legal gefahren ist - es kann ja zur selben Zeit von jemand anderem benutzt werden (was ja dann wenn Ticket genau da entliehen wurde sogar wahrscheinlich ist). Bei einem persönlichen Ticket hingegen kommt der Fall gar nicht vor, da sich die Frau das Ticket nicht legal benutzen kann und es sich somit auch nicht entleihen wird.Cloakmaster @ 8 Feb 2012, 23:48 hat geschrieben: Im konkreten Fall kostete es 7.-€, da das gültige Ticket ja vorgelegt werden konnte. Mit Ausweis und Abo-Bestätigung, die eindeutig belegte, daß es sein Jahresticket ist.
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Didy: Lesen hat seine Vorteile: ES KOSTETE 7.-€ Bearbeitungsgebühr, PUNKT. Mag sein, daß das Verkehrsunternehmen sich damit grosszügiger gezeigt hat, als es hätte sein müssen. Das ändert aber nichts daran, daß es in diesem konkreten, von mir geschilderten Fall exakt 7.-€ und keinen Cent mehr oder weniger gekostet hat.
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In Österreich wird genauso weiterhin das "ß" genutzt, nur in der Schweiz nicht.JeDi @ 8 Feb 2012, 22:41 hat geschrieben: Wir sind hier nicht in Österreich. Und auch nicht in der Schweiz - du darfst also gerne auch die Taste rechts neben der 0 auf deiner Tastatur benutzen.
Es steht doch jedem frei, es schreiben auch noch viele nach alter Rechtschreibreform oder vermischt. Davon geht die Welt nicht unter, wichtig ist nur dass es lesbar ist.
Den Beweis, das ein anderer mit einem übertragbaren Ticket zur gleichen Zeit auf einer anderen Strecke gefahren ist, als der ursprüngliche Ticketinhaber (im Abo), muss das Verkehrsunternehmen erbringen. Theoretisch ist es auch denkbar, das der "Entleiher" am Morgen fährt und bereits zurück ist und das Ticket noch nicht zurück gegeben hat, der Inhaber am Nachmittag eine Fahrt antritt. Dumm ist es da natürlich, einen solchen Zettel zu präsentieren.Didy @ 9 Feb 2012, 00:10 hat geschrieben:Nö. Bei einem übertragbaren Ticket kann er nicht nachweisen, dass er legal gefahren ist - es kann ja zur selben Zeit von jemand anderem benutzt werden (was ja dann wenn Ticket genau da entliehen wurde sogar wahrscheinlich ist).
Der "Entleiher" kann sich nicht heraus reden, wenn er kein Ticket vorweisen kann.
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Wie sollte der MVV dies beweisen? Das kann er nicht, da müsste er ja mit mehreren Dutzend Hundertschaften von Kontrolleuren wirklich jeden Fahrgast kontrollieren und genau Buch darüber führen, welcher Fahrgast wann wo gefahren ist (also Name laut Ausweis festhalten und die Kundennummer der Karte ebenso). Nur dann könnte er beweisen, dass die Karte nicht wie behauptet ungenutzt zu Hause lag, da sie vergessen wurde, sondern von einer anderen Person eingesetzt wurde.Autobahn @ 9 Feb 2012, 01:26 hat geschrieben: Den Beweis, das ein anderer mit einem übertragbaren Ticket zur gleichen Zeit auf einer anderen Strecke gefahren ist, als der ursprüngliche Ticketinhaber (im Abo), muss das Verkehrsunternehmen erbringen. Theoretisch ist es auch denkbar, das der "Entleiher" am Morgen fährt und bereits zurück ist und das Ticket noch nicht zurück gegeben hat, der Inhaber am Nachmittag eine Fahrt antritt. Dumm ist es da natürlich, einen solchen Zettel zu präsentieren.
Der "Entleiher" kann sich nicht heraus reden, wenn er kein Ticket vorweisen kann.
Wenn Du Recht hättest, dann würde die personalisierte Karte keinen Sinn ergeben. Der Sinn liegt ja darin, dass man im Falle, die Karte vergessen zu haben, mit einer Bearbeitungsgebühr von 7 EUR wegzukommen. Dafür verzichtet man auf die Übertragbarkeit. Würdest Du richtig liegen, wäre man ja blöd, die personalisierte Version zu kaufen, da diese (sie kostet gleich viel) dann keine Vorteile hätte.
Aus Kulanz kann der MVV natürlich von den 40 EUR absehen und nur die Bearbeitungsgebühr verlangen. Verlassen würde ich mich aber nicht darauf, da habe ich schon von anderen Fällen gehört, bei denen der MVV kein Pardon kannte.
Edit: Ich würde eher sagen, der Netzkarteninhaber muss nachweisen, dass die Karte in der jeweiligen Zeit nicht benutzt wurde (was auch sehr schwer sein dürfte) oder das zumindest glaubhaft versichern.
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War auch eher eine Anspielung auf die moderne Rolle der Frau in einer Beziehung - 40€ sind hier natürlich gerechtfertigt, aber im VBB zum Beispiel gibt es gar kein personalisiertes Ticket (zumindest nicht zum Normalpreis)JeDi @ 8 Feb 2012, 22:41 hat geschrieben: Das kostet 40 Euro - ohne Diskussion! Sonst fährt ja einer immer nur mit dem Zettel.
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Das wäre eine Umkehrung der Beweislast, die es in der deutschen Rechtssprechung nicht gibt.TramPolin @ 9 Feb 2012, 02:15 hat geschrieben:Ich würde eher sagen, der Netzkarteninhaber muss nachweisen, dass die Karte in der jeweiligen Zeit nicht benutzt wurde (was auch sehr schwer sein dürfte) oder das zumindest glaubhaft versichern.
Im VRR gibt es z.B. das personalisierte Ticket1000 (Preisstufe A: 52,44 Euro im Abo) und das übertragbare Ticket2000 (Preisstufe A: 57,29 Euro im Abo). Bei beiden ist aber der Name des Ticketinhabers dem Verkehrsunternehmen bekannt. Somit kann der Ticketinhaber den Nachweis erbringen, das er im Besitz eines gültigen Tickets ist.
Ach ja, beides sind Chipkarten!
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Was ist das bitte für einen Antrag? Klingt so als könnten sich viele der Schwazfahrer kein Ticket leisten. Das soll doch ein Witz sein!
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Wie kommst Du denn drauf, dass da eine Beweislast umgedreht wird?Autobahn @ 9 Feb 2012, 14:45 hat geschrieben:Das wäre eine Umkehrung der Beweislast, die es in der deutschen Rechtssprechung nicht gibt.
Im VRR gibt es z.B. das personalisierte Ticket1000 (Preisstufe A: 52,44 Euro im Abo) und das übertragbare Ticket2000 (Preisstufe A: 57,29 Euro im Abo). Bei beiden ist aber der Name des Ticketinhabers dem Verkehrsunternehmen bekannt. Somit kann der Ticketinhaber den Nachweis erbringen, das er im Besitz eines gültigen Tickets ist.
Ach ja, beides sind Chipkarten!
Ich als Kunde muss einen gültigen Fahrschein dabei haben. Habe ich das nicht, muss ich nachweisen, dass ich zum entsprechenden Zeitpunkt einen solchen besaß. Das gelingt mir im Allgemeinen nur, wenn dieser nicht von anderen Leuten genutzt werden kann.
Der MVV schreibt hier selbst auf seiner Website Folgendes:
Wenn Sie Ihre persönliche Zeitkarte bei einer Kontrolle nicht vorzeigen können, dies aber innerhalb einer Woche nachholen, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7 Euro.
Welche Regeln gelten für das übertragbare Abo?: Es kostet 40 Euro erhöhtes Beförderungsentgelt, wenn Sie die Karte bei einer Kontrolle nicht dabei haben.

Du meinst jetzt sicherlich, der MVV verstoße mit seinen Beförderungsstimmen gegen geltendes Recht, oder?

Wenn ein Kunde mit übertragbarer Karte im Kundencenter glaubhaft versichert, er habe die Karte vergessen und sie lag unbenutzt daheim, hat der Servicemitarbeiter vermutlich einen gewissen Spielraum. Immerhin will man ja keine langjährigen Kunden verlieren. Wenn der Kunde bislang nicht auffällig geworden ist, ist das ja an sich in Ordnung. Allerdings habe ich einigen Leserbriefen entnommen (deren Wahrheitsgehalt aber nicht feststeht), dass der MVV keine Gnade kennen soll. Der hier von Cloakmaster beschriebene Fall bestätigt dies nicht. Aber wie gesagt, auf Kulanz verlasen kann man sich sicherlich nicht.
Edit:
So ein Schmarren, der Begriff Schwarzfahren würde Menschen mit dunkler Hautfarbe diskriminieren. Dann müsste man Redewendungen wie "ich sehe schwarz, dass…", den "Schwarzen Freitag" usw. auch tilgen.MVG-Wauwi @ 9 Feb 2012, 15:04 hat geschrieben:Auch "Die Linke" meint nun, etwas ideologischen Touch in die Debatte einbringen zu müssen:
RIS
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Das ist keine Umkehrung der Beweislast, du hast nur nicht sauber gelesen: die Beförderungsbedingungen sprechen nämlich nicht davon, dass man einen gültigen Fahrschein hat, sondern, dass man einen gültigen Fahrschein VORWEISEN (bzw. besitzen und vorweisen) können muss.Autobahn @ 9 Feb 2012, 14:45 hat geschrieben: Das wäre eine Umkehrung der Beweislast, die es in der deutschen Rechtssprechung nicht gibt.
Bist du ergo nicht in der Lage einen gültigen Fahrschein vorzuweisen, dann wird in allen Fällen das EBE fällig. Klagst du nun aber dagegen, dass du zum fraglichen Zeitpunkt Eigentümer eines gültigen Fahrschein warst, dann hast du quasi selbst deine Schuld bewiesen, wäre also reichlich sinnfrei das zu tun. Das EBE ist ja im Prinzip nichts anderes als ein außergerichtlicher Vergleich - nimmst du diesen nicht an, so kann der Geschädigte ein ordentliches Gerichtsverfahren, ggf. mit nachfolgendem Zivilverfahren anstreben (und das wird garantiert teurer).
Dir steht jedoch wie so oft im Rechtstreit mit öffentlichen Stellen das Recht zu, nachzuweisen (spürst es?), dass dem Geschädigten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als behauptet. Dieser Nachweis ist aber eben sehr schwer zu erbringen und kann in realistischem Aufwand nur über personalisierte Fahrscheine geschehen (ich könnte mir vorstellen, dass eine Versicherung an Eides statt durch einen Zeugen das auch erbringen könnte, das ist aber nur eine Vermutung).
Es ist ergo keine Umkehr der Beweislast, weil es sich einmal um ein (meist unstrittiges) Strafverfahren handelt, das andere ist ein Widerspruchverfahren im Sinne des Verwaltungsrechts. Könnte sogar sein, dass da nichtmal die gleichen Gerichte dafür zuständig sind...
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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?????DumbShitAward @ 9 Feb 2012, 15:43 hat geschrieben: Klagst du nun aber dagegen, dass du zum fraglichen Zeitpunkt Eigentümer eines gültigen Fahrschein warst, dann hast du quasi selbst deine Schuld bewiesen, wäre also reichlich sinnfrei das zu tun.
Nein, das ist eine Vertragsstrafe.Das EBE ist ja im Prinzip nichts anderes als ein außergerichtlicher Vergleich
Auch nicht. Es gibt zwei Möglichkeiten. Einmal die zivilrechtliche Klage, außerdem der Strafantrag. Für die zivilrechtliche Klage reicht es aus zu beweisen, dass der Beklagte keinen gültigen Fahrausweis vorgezeigt hat - es geht wie gesagt dabei um eine Vertragsstrafe, da man mit Betreten des Fahrzeuges auch ohne gültige Fahrkarte einen Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen eingeht, der einen verpflichtet, ohne gültigen Fahrausweis 40 Euro zu zahlen.nimmst du diesen nicht an, so kann der Geschädigte ein ordentliches Gerichtsverfahren, ggf. mit nachfolgendem Zivilverfahren anstreben (und das wird garantiert teurer).
Zu zahlen hat er am Beispiel des MVV unter folgenden Bedingungen:
Es ist also zivilrechtlich erstmal völlig unerheblich, ob er jetzt zu Hause eine Fahrkarte liegen hat oder nicht, und selbst wenn er sie dabei hatte, aber - aus welchem Grund auch immer - nicht vorgezeigt hat, ist das EBE fällig.(1) 1Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet,
wenn er
1. für sich oder – soweit der Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt vorsieht – für von
ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder oder Gepäckstücke keine gültige Fahrkarte beschafft
hat,
2. sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese jedoch bei einer Überprüfung nicht
vorzeigen kann,
3. die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 3 entwertet
hat oder entwerten ließ oder
4. die Fahrkarte auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
5. ein abgegrenztes Bahngebiet ohne zur Fahrt gültige Fahrkarte oder ohne entwertete
Bahnsteigkarte angetroffen wird oder verlässt.
Des weiteren gibt es noch folgenden Passus:
Einklagen kann das Unternehmen die 40 Euro sowieso erst nach wesentlich mehr als 30 Tagen (erst nach 30 tritt Verzug ein), also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Reduzierung durch Nachweis einer gültigen persönlichen Zeitkarte nicht mehr möglich ist. Das einzige was noch passieren kann ist, dass der Beklagte im Gerichtsverfahren nachweisen kann, dass er gegenüber dem Unternehmen innerhalb von 14 Tagen das Vorhandensein einer gültigen persönlichen Zeitkarte nachgewiesen hat, das aber von dem Unternehmen nicht akzeptiert wurde. Hier dürfte die Beweislast aber beim Beklagten liegen.(3) 1Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf
7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb von 14 Tagen ab dem Feststellungstag bei der
Verwaltung des Unternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber
einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
Anders sieht es bei der strafrechtlichen Seite aus. Hier sagt das Strafgesetzbuch:
Hier ist Absicht die Voraussetzung, hier muss in der Tat der Staatsanwalt dem Angeklagten die Absicht nachweisen.(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Also erstmal ist das kein Rechtsstreit mit einer Behörde, sondern mit einem Unternehmen. Zum anderen ist das EBE kein Schadensersatz, sondern eine Vertragsstrafe - das ist ein wesentlicher Unterschied.Dir steht jedoch wie so oft im Rechtstreit mit öffentlichen Stellen das Recht zu, nachzuweisen (spürst es?), dass dem Geschädigten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als behauptet.
Ähm - nein, genau umgekehrt. Das Strafverfahren ist teilweise sehr strittig, weil der Vorsatz schwer nachzuweisen ist. In der Regel wird der Nachweis des Vorsatzes erbracht, indem man sagt, dass wenn jemand regelmäßig erwischt wird, das kein Versehen mehr sein kann. Daher erfolgt der Strafantrag ja auch nicht beim ersten mal erwischt werden. Und wie gesagt, mit Verwaltungsrecht hat das nichts mehr zu tun. Wo betreibt denn überhaupt noch eine Behörde selber öffentlichen Nahverkehr? Das dürften inzwischen nahezu ausnahmslos privatrechtliche Unternehmen sein.Es ist ergo keine Umkehr der Beweislast, weil es sich einmal um ein (meist unstrittiges) Strafverfahren handelt, das andere ist ein Widerspruchverfahren im Sinne des Verwaltungsrechts.
Prinzipiell können natürlich Teile der Beförderungsbestimmungen unwirksam sein, das ist dann aber auch die einzige Möglichkeit aus dem EBE per Gerichtsverfahren rauszukommen.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.
Fahrdienstvorschrift bayerische Staatsbahnen 1876
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Verkehrsunternehmen können sehr viel in ihre Beförderungsbedingungen schreiben. Ob sie damit auch in letzter Instanz durchkommen, ist allerdings fraglich.
Das der Kontrolleur zunächst einmal ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhebt, ist durchaus richtig, denn er hat vor Ort keine Möglichkeit, die Angaben des Fahrgastes zu prüfen.
Aber schon allein das Eingeständnis der Verkehrsbetriebe, das bei einem persönlichen Ticket, welches bei einer Kontrolle nicht vorgezeigt werden kann, ein "ermäßigtes" EBE erhoben wird, wenn dieses Ticket innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt wird, zeigt, das diese Regelung auf tönernen Füßen steht. Dieses "ermäßigte" EBE ist im Prinzip eine Verwaltungsgebühr.
Da auch bei einem übertragbaren Abo-Ticket der Name des Ticketinhabers dem Verkehrsunternehmen bekannt ist, dürfte analog auch nur diese Regelung zum Tragen kommen, wenn der Ticketinhaber dieses bei einer Kontrolle nicht vorweisen kann. In beiden Fällen werden ja die persönlichen Daten von den Kontrolleuren aufgenommen.
Die Annahme, das der Inhaber sein Ticket zu diesem Zeitpunkt verliehen hat und mit Absicht ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt obwohl eine andere Person zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls in einem öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs ist , ist rechtlich nicht zulässig. Und das meinte ich mit der Umkehrung der Beweislast.
Das sich öffentliche Verkehrsunternehmen mit ihren Beförderungsbestimmungen schon mal eine blutige Nase holen, zeigt dieses Beispiel aus Düsseldorf. In den älteren Straßenbahnen der Rheinbahn akzeptieren die Fahrkartenautomaten nur Münzen. Darauf wird in den Beförderungsbedingungen explizit hingewiesen. Nun ist mal ein Gelegenheitsfahrgast, der zum letzten Mal mit der Straßenbahn gefahren ist, als die Fahrer noch kassiert haben, in eine solche Straßenbahn eingestiegen. Obwohl er wollte, konnte er keinen Fahrschein lösen, da er als kleinste monetäre Einheit einen Fünf-Euro Schein dabei hatte. Er hatte auch keine Gelegenheit, bei anderen Fahrgästen nachzufragen, ob sie ihm den Schein vielleicht wechseln könnten, den sofort nachdem die Bahn abgefahren war, kam ein Kontrolleur auf ihn zu (der wohl die Ratlosigkeit des Mannes am Automaten bemerkt hatte) und stellte ihm ein EBE aus. Dieser erhob Widerspruch und die Rheinbahn unterlag in zwei Instanzen.
Das der Kontrolleur zunächst einmal ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhebt, ist durchaus richtig, denn er hat vor Ort keine Möglichkeit, die Angaben des Fahrgastes zu prüfen.
Aber schon allein das Eingeständnis der Verkehrsbetriebe, das bei einem persönlichen Ticket, welches bei einer Kontrolle nicht vorgezeigt werden kann, ein "ermäßigtes" EBE erhoben wird, wenn dieses Ticket innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt wird, zeigt, das diese Regelung auf tönernen Füßen steht. Dieses "ermäßigte" EBE ist im Prinzip eine Verwaltungsgebühr.
Da auch bei einem übertragbaren Abo-Ticket der Name des Ticketinhabers dem Verkehrsunternehmen bekannt ist, dürfte analog auch nur diese Regelung zum Tragen kommen, wenn der Ticketinhaber dieses bei einer Kontrolle nicht vorweisen kann. In beiden Fällen werden ja die persönlichen Daten von den Kontrolleuren aufgenommen.
Die Annahme, das der Inhaber sein Ticket zu diesem Zeitpunkt verliehen hat und mit Absicht ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt obwohl eine andere Person zum gleichen Zeitpunkt ebenfalls in einem öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs ist , ist rechtlich nicht zulässig. Und das meinte ich mit der Umkehrung der Beweislast.
Das sich öffentliche Verkehrsunternehmen mit ihren Beförderungsbestimmungen schon mal eine blutige Nase holen, zeigt dieses Beispiel aus Düsseldorf. In den älteren Straßenbahnen der Rheinbahn akzeptieren die Fahrkartenautomaten nur Münzen. Darauf wird in den Beförderungsbedingungen explizit hingewiesen. Nun ist mal ein Gelegenheitsfahrgast, der zum letzten Mal mit der Straßenbahn gefahren ist, als die Fahrer noch kassiert haben, in eine solche Straßenbahn eingestiegen. Obwohl er wollte, konnte er keinen Fahrschein lösen, da er als kleinste monetäre Einheit einen Fünf-Euro Schein dabei hatte. Er hatte auch keine Gelegenheit, bei anderen Fahrgästen nachzufragen, ob sie ihm den Schein vielleicht wechseln könnten, den sofort nachdem die Bahn abgefahren war, kam ein Kontrolleur auf ihn zu (der wohl die Ratlosigkeit des Mannes am Automaten bemerkt hatte) und stellte ihm ein EBE aus. Dieser erhob Widerspruch und die Rheinbahn unterlag in zwei Instanzen.
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Da hätte ich jetzt gerne ein Urteil, das nachweist, dass die Gerichte das genauso sehen.Autobahn @ 9 Feb 2012, 17:21 hat geschrieben: Da auch bei einem übertragbaren Abo-Ticket der Name des Ticketinhabers dem Verkehrsunternehmen bekannt ist, dürfte analog auch nur diese Regelung zum Tragen kommen, wenn der Ticketinhaber dieses bei einer Kontrolle nicht vorweisen kann.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.
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Wenn schon jemand bis in die letzte Instanz geklagt hätte, würde es das geben. Die Rheinbahn war sich auch sicher, das ihre Beförderungsbestimmungen wasserdicht seien.Boris Merath @ 9 Feb 2012, 17:29 hat geschrieben: Da hätte ich jetzt gerne ein Urteil, das nachweist, dass die Gerichte das genauso sehen.
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Also nein.Autobahn @ 9 Feb 2012, 17:38 hat geschrieben: Wenn schon jemand bis in die letzte Instanz geklagt hätte, würde es das geben. Die Rheinbahn war sich auch sicher, das ihre Beförderungsbestimmungen wasserdicht seien.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.
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Das Beispiel mit der Rheinbahn ist ja ein ganz anderes. Vom gesunden Menschenverstand (der in der Juristerei allerdings keine große Rolle spielt) würde ich dem Gelegenheitsfahrgast in diesem speziellen Fall recht geben.Autobahn @ 9 Feb 2012, 17:38 hat geschrieben: Wenn schon jemand bis in die letzte Instanz geklagt hätte, würde es das geben. Die Rheinbahn war sich auch sicher, das ihre Beförderungsbestimmungen wasserdicht seien.
Aber bei dem Beispiel der übertragbaren IsarCard machst Du den Fehler, dass Du die Karte an den Abonnenten bindest. Die Karte ist aber übertragbar! Es kann sie einer auf seinen Namen abonnieren und die ganze Zeit seiner Freundin zur Verfügung stellen. Oder die Eltern ihrem erwachsenen Kind, das noch zu Hause wohnt. Das alles dürfte gar nicht so selten sein. Man müsste das Gericht davon überzeugen, dass die Selbstnutzung der Regelfall ist, dann sähe ich eine gewisse Chance. Das dürfte aber schwer werden.
Die Richter könnten sich auch auf den Standpunkt stellen, wenn einer sich für die übertragbare Variante entscheidet, dass er das nur deshalb macht, weil er die Karte dann verleihen kann! Also ist davon auszugehen, dass er die Karte mindestens ab und zu verleiht. Bedenke das bitte!
Die weißt doch, zwei Richter, drei MeinungenTramPolin @ 9 Feb 2012, 17:53 hat geschrieben:Die Richter könnten sich auch auf den Standpunkt stellen, wenn einer sich für die übertragbare Variante entscheidet, dass er das nur deshalb macht, weil er die Karte dann verleihen kann! Also ist davon auszugehen, dass er die Karte mindestens ab und zu verleiht. Bedenke das bitte!

Die Annahme, das der Inhaber eines übertragbaren Tickets dieses gelegentlich verleiht, reicht aber nicht dazu aus, das er es in dem Moment tat, als er es selber benötigte. Ein Richter könnte sich auch auf den Standpunkt stellen, das die vom Verkehrsunternehmen vorgebrachten Verdachtsmomente eine Unterstellung sind.
Wenn jemand für seine Familie ein übertragbares Ticket im Abo kauft, dürfen natürlich die anderen Familienmitglieder damit fahren. Wenn diese dann das Ticket vergessen, kommen sie um ein EBE nicht herum.
Endgültige Klarheit werden wir aber nur haben, wenn jemand bis in die letzte Instanz geklagt und und wir einen Präzedenzfall haben. Ich habe aber keine Lust, es selber auszuprobieren, außerdem habe ich ein personalisiertes Ticket.
Der Kapitalismus ist so alt wie die Menschheit, der Sozialismus ist nur Siebzig geworden. Er hatte keine Krise, er hatte kein Kapital.