Interessant finde ich beide Gesetzestexte
§13 TabakG:
§13 @ 1 hat geschrieben:Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
Die Fahrgasträume in den Zügen der Westbahn sind öffentliche Räume - die sog. öffentliche Orte (auch wenn das ein öffentlicher Verkehrsmittel ist). Daher greift der Rauchverbot in den Zügen (auch Westbahn).
§13 @ 2 hat geschrieben:Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
Daran muß die Westbahn sicher gedacht haben. Der Text
Der Qualm soll durch Unterdruck in den Raucherabteilen gehalten werden.
Erfüllt bereits den Gesetzestext, soweit ich das verstanden habe.
Also ist die Aussage vom Herrn Königshofer
... vom UVS sei das Problem, dass es keine klare Regelung gibt, die das Rauchen in öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt. „Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er das klarer formulieren müssen.“
ein Kandidat für die Mülltonne. Auch wenn das nicht steht, daß das Rauchverbot in den öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt sei, gelten die Fahrgasträume in den öffentlichen Verkehrsmitteln nach wie vor als öffentliche Räume, in denen sich die Fahrgäste aufhalten. Ergo spricht das, sofern keine Trennmöglichkeit, ohne daß der Rauchverbot umgangen wird, besteht, für ein generelles Rauchverbot in den Zügen, außer, der vom Fahrgastraum abgetrennte Raum dient als Raucherabteil, welches es dafür sorgt, daß der Rauch nicht in den Nichtraucherbereich dringt.
Die zwei Absätze im §13 TabakG sind mehr als klar, klarer geht es nicht.
Und warum der Gesetzgeber trotz Raucherbereichs in Westbahn-Zügen das Rauchen in den Zügen generell verbieten wollte, muß das irgendwie einen Grund geben.
Erstens: Es war nicht sicher, ob der Unterdruck im Raucherraum funktioniert.
Zweitens: Es wird durchaus auch Zweifel gegeben haben, daß evtl. durch das öffnen einer Türe welches den Raucherbereich vom Nichtraucherraum trennt, den Rauchverbot im Nichtraucherbereich
nicht umgegangen werden könnte und daraus hebt der Absatz 2
"...in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird." ganz klar hervor, daß der Rauchverbot im Nichtraucherbereich nicht umgangen werden darf. Aus dem Grund durfte das Rauchen nicht erlaubt werden, solange es nicht klar war, ob der Unterdruck im Raucherbereich funktioniert, welches es den Tabakrauch im Raucherbereich "festhält" und wenn die Türe zum Nichtraucherraum geöffnet wird,
nicht entweichen könnte.
Dazu noch ein Hinweis von mir: Ich persönlich halte auch nichts davon, daß in den Zügen geraucht werden darf, egal, ob mit oder ohne Raucherbereich.