Autobahn @ 1 Jul 2012, 22:24 hat geschrieben:Theoretisch haben zwar Fußgänger und Radfahrer Vorrang, aber in der Praxis muss man gegenseitig Rücksicht nehmen (§ 1 StVO). Also muss der Radfahrer in diesem seltenen Fall abbremsen und ggf. stehen bleiben, wenn es die Umstände erfordern. Jeder Fahrzeugführer muss seine Geschwindigkeit so wählen, dass er jederzeit anhalten kann.
Was im Konkreten Fall bedeutet, daß "Goliaths" trotzdem die stärkere Verkehrsteilnehmer sind, als "Davids" und trotzdem der "David" nachgeben muß.
Konkret: Sowohl als Radfahrer, als auch Fußgänger muß man damit rechnen, daß die Autofahrer (also "Goliath") beim (rückwärtigen) ausparken und ausfahren ein eingeschränktes Blickfeld haben, um die schwächeren Teilnehmer (also "David") wahrzunehmen. Nehmen Fußgänger und Radfahrer das Auto, das gerade dabei ist rauszufahren bzw. auszuparken wahr, so haben sie meiner Meinung (und meiner eigenen Erfahrung als Fußgänger, da oft der Fall ist, daß Autos aus der Ecke eines Hauses rausgekrochen kommen) nach, stets Vorsicht zu walten.
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(Ich sehe das genau so, wie Autobahn, sonst haben normalerweise die Radfahrer und Fußgänger Vorrang vor den Verkehrsteilnehmer - trotzdem muß man damit rechnen, daß der Anhalteweg eines Autos das aus Reaktions- und Bremsweg resultiert, länger, als einem lieb ist, ist.)
Ich habe mir die Beispiele der Urteile angesehen, aber: Manche Urteile sind doch ein Witz, oder?
Zum Beispiel Lastwagen im 2. Absatz des Abbiegethemas: Davon kann Autobahn nur ein Lied singen... (Wie soll man als LKW-Fahrer, der sich ständig auf den Verkehr konzentrieren muß, dauernd mit dem Radfahrer rechnen, wenn er ohne den Zusatzspiegel um den Nachteil eines toten Winkels auszugleichen, einen Radfahrer recht neben ihm nicht erkennen kann?) - Auch als Fußgänger beeindruckt mich der LKW immer wieder, in dem Gedanken, wie mich ein Fahrer sehen könnte, wenn ich ihn nicht sehen kann!?)
Aber der letzte Abschnitt im Abbiegethema scheint vernünftig zu sein: Denn ein Lastwagenfahrer kann sich an der Ampel, welches sich auf Grün wechselt und nach rechts abbiegen will, nicht immer darauf vertrauen, daß sich rechts neben ihm ein Radfahrer auf dem Radweg befindet. Das bedeutet also konkret: Der Radfahrer hat sich auch auf dem Radweg, sicherheitshalber hinter dem LKW zu halten.
(Meine Meinung) Anders dagegen: Steht ein Radfahrer bereits auf dem Radweg und wartet auf das grüne Signal und der LKW kommt gerade, so daß der Radfahrer vom LKW-Fahrer wahrgenommen werden kann, bevor er links neben dem Radfahrer hält. Also muß der LKW-Fahrer bei Grün warten, bis der Radfahrer die Fahrbahn überquert hat oder rechts abgebogen ist, bevor er bei Grün losfahren kann.
Bei Ausfahrten im Abschnitt 1:Wie gesagt: Wenn er einen ausreichenden Blickfeld zum Gehweg hat, welches vom Fußgänger und Radfahrer benutzt wird, dann ist er zur Sorfalt verpflichtet, ansonsten gilt die Sorgfaltspflicht der schwächeren Verkehrsteilnehmer, weil die Kraftfahrzeugführer aufgrund des Hindernisses, welches den Blick zum Radfahrer und Fußgänger verwehrt, solche Verkehrsteilnehmer nicht sofort wahrnehmen können, sondern erst dann, wenn sie vom Hindernis auftauchen.
Im 3. Abschnitt des Ausfahrtthemas, ist die Erlaubnis, wie schnell ein Radfahrer fahren darf, eine Mär, wenn man die aktuelle Situation beobachtet, daran ändert das an den Urteilen nichts oder spricht sich das wirklich rum, daß jeder das weiß, wie schnell ein Radfahrer auf dem Gehweg fahren darf!? Auch ich bin (wie bereits oben beschrieben), sofern es die Situation erlaubt, auf dem Gehweg schnell gefahren, und bremse vor jeder Kreuzung und Fußgänger rechtzeitig ab.
(Es gäbe noch mehr Beispiele, wo ich dagegen kommentieren könnte, aber ich denke, jeder kann sich ein Bild davon machen).