SPON lobhudelt der Bahn

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Eben. Und genau darum ist dein pochen auf Bargeld als (alleinigem) gesetzlichen Zahlungsmittel, so wahr es den Buchstaben des Gesetzes auch ist, blanker Unsinn.
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Beitrag von JeDi »

Cloakmaster @ 26 Aug 2016, 10:49 hat geschrieben: Eben. Und genau darum ist dein pochen auf Bargeld als (alleinigem) gesetzlichen Zahlungsmittel, so wahr es den Buchstaben des Gesetzes auch ist, blanker Unsinn.
Ist es aber. Bargeld *muss* angenommen werden. (Wer keine 500-Euro-Scheine annimmt, darf eben das komplette Vertragsangebot nicht annehmen.)
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Beitrag von Entenfang »

JeDi @ 26 Aug 2016, 12:02 hat geschrieben: Ist es aber. Bargeld *muss* angenommen werden. (Wer keine 500-Euro-Scheine annimmt, darf eben das komplette Vertragsangebot nicht annehmen.)
Da jeder Verkäufer selbst entscheiden kann, mit wem er Verträge schließt, ist auch eine Nichtannahme von 500€-Scheinen (z.B. an der Tankstelle) gedeckt. Bei der Bahn könnte das natürlich anders sein, weil die ja grundsätzlich eine Beförderungspflicht hat.
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Beitrag von Wildwechsel »

JeDi @ 26 Aug 2016, 12:02 hat geschrieben: Ist es aber. Bargeld *muss* angenommen werden. (Wer keine 500-Euro-Scheine annimmt, darf eben das komplette Vertragsangebot nicht annehmen.)
Man müsste fast mal mit 20 €-Gedenkmünzen nach Brandenburg reisen. :rolleyes:
Beste Grüße usw....
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Beitrag von Cloakmaster »

Entenfang @ 26 Aug 2016, 13:01 hat geschrieben: Da jeder Verkäufer selbst entscheiden kann, mit wem er Verträge schließt, ist auch eine Nichtannahme von 500€-Scheinen (z.B. an der Tankstelle) gedeckt. Bei der Bahn könnte das natürlich anders sein, weil die ja grundsätzlich eine Beförderungspflicht hat.
Nur wird der Kaufvertrag in der Regel geschlossen, sobald Benzin durch den Zapfhahn fliesst, womit den Tqnkstellen-verkäufer die Option, keinen Kaufvertrag eingehen zu wollen, nicht mehr offen steht. Selbst, wenn man den Hinweis an der Zapfsäule, daß diese Tanke generell keine 500€-scheine akzeptieren will, so auslegt, daß mit einem Fahrbzeug-Betanker, welcher nur 500€-Scheine dabei hat, unter Nutzung der Vertragsfreiheit keinen Kaufvertrag schliessen möchte (Ablehung des Kaufantrags) , so entsteht doch ein Eigentumsübergang von Benzin, und damit ein Anspruch auf Erstattung eines Gegenwertes von Benzin, grundsätzlich in bar. Nimmt der Verkäufer nun das Bar-Entschädigungsangebot in Form eines gesetzlich legitimierten Zahlungsmittel nicht an, dann wirds erst mal dünne für den Verkäufer.
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Beitrag von NJ Transit »

Wildwechsel @ 26 Aug 2016, 13:20 hat geschrieben: Man müsste fast mal mit 20 €-Gedenkmünzen nach Brandenburg reisen. :rolleyes:
Mei, schlimmer als in den USA, wo regelmäßig Leute die mit $2-Scheinen zahlen wollen festgenommen werden wirds nicht werden :P
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Beitrag von Bayernlover »

Cloakmaster @ 26 Aug 2016, 14:43 hat geschrieben: Nur wird der Kaufvertrag in der Regel geschlossen, sobald Benzin durch den Zapfhahn fliesst, womit den Tqnkstellen-verkäufer die Option, keinen Kaufvertrag eingehen zu wollen, nicht mehr offen steht. Selbst, wenn man den Hinweis an der Zapfsäule, daß diese Tanke generell keine 500€-scheine akzeptieren will, so auslegt, daß mit einem Fahrbzeug-Betanker, welcher nur 500€-Scheine dabei hat, unter Nutzung der Vertragsfreiheit keinen Kaufvertrag schliessen möchte (Ablehung des Kaufantrags) , so entsteht doch ein Eigentumsübergang von Benzin, und damit ein Anspruch auf Erstattung eines Gegenwertes von Benzin, grundsätzlich in bar. Nimmt der Verkäufer nun das Bar-Entschädigungsangebot in Form eines gesetzlich legitimierten Zahlungsmittel nicht an, dann wirds erst mal dünne für den Verkäufer.
Wenn an der Zapfsäule sichtbar angeschrieben ist, dass bestimmte Scheine nicht genommen werden und man beginnt im Wissen, dass man keine anderen Zahlungsmittel dabei hat, den Tankvorgang, hat nicht der Verkäufer ein Problem, sondern der, der dann trotzdem den Rüssel reinhängt.

Manchmal frage ich mich, welcher verqueren Logik deine Rechtsauffassungen entstammen.

Ich frage mich mal ganz abgesehen davon sowieso, wer so durch ist, dass er einen LKW mit Bargeld im deutlich dreistelligen Bereich betanken will. Wahrscheinlich ist ne Kreditkarte einfach zu unsicher :rolleyes:
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Beitrag von Cloakmaster »

Das die Schwierigekiten, was Rogik und Rechtsssystematik angeht, auf deiner Seite extrem ausgeprägt sind, haben wir nun schon oft genug erwiesen bekommen. Dies ist also nur ein weiterer Beleg dafür, daß du bisher nichts dazu gelernt hast. Wenn du das einfach nicht verstehen willst, dann ist dir einfach nicht mehr zu helfen. Ansonsten: Wirtschafts- und Rechtslehre, 8. Klasse. Kapitel 1: Der Kaufvertrag.

Ausländische Fernfahrer verfügen bisweilen weder über gängige Kreditkarten, noch über Flotten-Tankkarten. Tanken müssen sie den Bock, auf dem sie sitzen, trotzdem. Wobei sie allerings in der Regel darauf achten, daß sie eben keine 200er oder 500er einstecken haben, sondern eher einen ganzen Bündel 50er.
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Beitrag von Bayernlover »

Ahja, dann erkläre mir doch mal, auf welcher Grundlage der Kauf eines Gutes steht, wenn man das geforderte Zahlungsmittel nicht dabei hat? An den Zapfsäulen fett angeschrieben reicht übrigens als "klar mitgeteilt".
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Beitrag von Cloakmaster »

wie gesagt: Wirtschtafts- und Rechtslehre, erstes Unterrichtsjahr, Kapitel 1. Je nach Schulform 7. oder 8. Klasse Basisunterricht.

Der Kaufwillige äussert eine Willenserklärung "ich möchte diese Ware in dieser Beschaffenheit zu diesem Preis von diesem Verkäufer kaufen". Dies ist ein Kaufantrag gemäss §151 BGB.

Der verkaufswillige äussert seine Willenserklärung " Ich möchte diese Ware in dieser Beschaffenheit zu diesem Preis an diesen Käufer verkaufen. Die stellt die Annahme eines Kaufantrages gemäss §153 BGB dar.

Duch das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen entsteht ein Kaufvertrag gemäss §433 BGB.

Daraus entsteht nun der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübergang der im Kaufvertrag bezeichneten Ware. (§433 Abs. 1 BGB)

Dies wiederum löst den Anspruch des Verkäufers auf Eigentumsübergang des vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer aus. (§433 Abs. 2 BGB).

Dem vorgeschoben ist heute regelmäßig das Angebot, bzw. die Aufforderung zum Antrag. Gemeint ist damit, daß ein Verkäufer mit dem Auslegen der Ware, noch keinen Verkaufsantrag nach §151 stellt, welches der Käufer zum Wirksamwerden des Kaufvertrages nur annehmen müsste, sondern der Verkäufer lediglich ein Angebot darlegt, und den Kaufwilligen unverbindlich auffordert, einen Kaufantrag zu stellen. Im Supermarkt wird der Kaufantrag gestellt, indem der Kaufwillige die zu kaufende Ware auf den Kassentresen legt. Erst mit Eintippen des Kaufpreises in die Kasse (bzw. duch das Scannen des Barcodes und anzeigen des Verkaufspreises) wird der Kaufantrag angenommen, und der Kaufvertrag geschlossen. Denn wer einen bestimmten Antrag stellt, ist an diesen auch gebunden. Typisches Beispiel: falsch ausgezeichnete Ware: Würde der Laptop nach herabfallen der führenden 7 mit 99.- statt 799.-€ im Regal bereits den Antrag darstellen, dann müsste der Verkäufer diesen auch für 99.-€ raus rücken (§145 BGB). So aber liegen im Zweifel keine 2 übereinstimmende Willenserklärungen vor, da der Käufer für 99.-€ kaufen will, der Verkäufer aber nur für 799.-€ verkaufen. So lange sich nicht beide Seiten einigen, kommt kein Kaufvertrag zustande.


An der Tanke nun also stellt die Zapfsäule die Aufforderung bzw. das Angebot dar. Mit dem Betätigen des Zapfhahnes durch den Kaufwilligen wird der Kaufantrag zum Kauf vom Kraftstoff der gewählten Sorte gestellt, mit Anlaufen der Pumpe der Antrag angenommen, und der Kaufvertrag geschlossen. Dies unter den Vorraussetzungen, daß (in der Regel konkludent) übereinstimmende Willeserklärungen vorliegen. Das Schild "keine Annahme von 200/500€-Scheinen" kann man nun als Willenserklärung des Verkäufers sehen, daß dieser nicht gewillt ist, Benzin gegen 500€-Scheine zu verkaufen. Da ein 500€-Schein aber gesetzliches Zahlungsmittel ist, ist eine derartige kategorische Willenserklärung unwirksam. Wer in gesetzlichem Rahmen Handel betreiben will, ist vorangig gesetzlich verpflichtet, alle gesetzlichen Zahlungsmittel zu akzeptieren. Die Regelungen über Missverhältnisse zwischen Kaufpreis und Stückelung der Bar-Summe (zB 500€-Bautschuhe in 1-Cent-Stücken, 50 Cent-Kaugummi vs. 500€-Schein) sind erst relativ jungen Datums. Und nur bei so einem Missverhältnis kommt der Verkäufer mit seiner Verweigerung bestimmter gesetzlicher Zahlungsmittel durch. Auch eine Pkw-Tankfüllung kann unter Umständen mal 100€ übersteigen, und damit hat der Pächter keinerlei Handhabe, einen 200€-Schein als Bezahlung abzulehnen - auch wenn er in nicht zu übersehender Weise erklärt, keine 200€-Scheine haben zu wollen. Der 200er ist und bleibt nunmal gesetzliches Zahlungsmittel, ein Missverhältnis ist bei zB 120€ Tankrechnung und 200€-Schein nicht gegeben, und der Verkäufer hat in diesem Falle das Nachsehen, er muss den 200er akzeptieren, oder auf die Bezahlung der Ware verzichten. Ein Kompromißangebot einer alternativen Zahlung (zB Rechnungstellung und spätere Überweisung) müsste der Autofahrer nicht akzeptieren - sollte es aber aus gesundem Menschenverstand heraus evtl dennoch tun.

Soweit so gut, nun nehmen wir aber den Fall eine auffälligen Missverhältnis: Spritrechnung 25€, Käufer wedelt trotz Hinweisen mit 500€-Schein. in diesem Falle hat der Verkäufer insoweit Recht, daß er aufgrund der beiderseitig bekannten Rahmenbedingungen dem Kaufantrag trotz Einsetzen der Benzinpumpe nicht angenommen hat, und somit kein Kaufvertrag vorliegt.

Trotzdem findet mit dem Fliessen des Kraftstoffes in den Kraftstofftank bereits der Eigentumsübergang von Kraftstoff statt - hier nun nicht durch den Kaufvertrag, sondern Entziehung , was über eine Reihe anderer §§ läuft, welche Lektion 1 übersteigen. Nach Abschluß des Tankvorgangs hat der Tankstellenpächter nun keinen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages, also Erhalt der angezeigten Summe, da der Pächter ja gar nicht (zu diesem Bedingungen) verkaufen wollte, also auch gar kein Kaufvertrag vorliegt. Natürlich hat der Pächter trotzdem Anspruch auf das Geld, nun aber als Entschädigung für den entstandenen Schaden aus der unrechtmäßigen Entziehung von Benzin. Der Autofahrer bietet nun Entschädigung durch Barzahlung der an der Säule angezeigten Summe in Form des 500€-Scheins an, der Verkäufer kann diesen zwar ablehnen, kann aber umgekehrt keine überzogenen Ansprüche stellen, wie er denn dann entschädigt werden möchte. Einen höheren Schadenersatz, als den ursprünglichen Kaufpreis wird der Verkäufer regelmässig nicht durchsetzen können. Der Schädiger ist willens und in der Lage eine angemessene Entschädigung mittels gesetzlich anerkanntem Zahlungsmittel zu leisten, der Verkäufer stellt sich hin möchte das gesetzliche Zahlugsnmittel unter Verweis auf das Mißverhältnis zwischen Entschädigungssumme und Banknoten-Wert erneut nicht akzeptieren. Dann wäre es an der Zeit abzuwägen: Wiegt das Vorrecht der Verkäufers, eine angebotene Entschädigungsform allein wegen des Missverhältnisses abzulehnen höher als der Aufwand, welcher dem Autofahrer dadurch entstünde, daß sein Entschäduigungsangebot ausgeschlöagen wird? Und da steht der Pächter erneut auf tönernen Füssen. In Realitats wird man sich wohl auf Rechnung/Überweisung einigen, und jut is. Aber wenn beide auf stur stellen, die Polizei gerufen wird, dann wird auch das darauf raus laufen, daß der Pächter entweder den 500er doch akzeptiert, oder den Autofahrer ohne Bezahlung des Kraftstoff ziehen lässt, und ihm nach polizeilicher Feststellung der Personalien eine Rechnung hinterher schickt - also das, worauf man sich sinnvoller Weise eh geeinigt hätte.
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Beitrag von Hot Doc »

Also Cloaki, die Rechtsabteilung des ADAC ist da anderer Meinung. Die Vertragsfreiheit ist im deutschen Recht höher angesiedelt als die Annahmepflicht gesetzlicher Zahlungsmittel. Ein deutlich sichtbarer Aushang an der Zapfsäule langt. Wenn du tankst, nimmst du damit diesen Vertragsbestandteil an und bist verpflichtet diesen auch zu erfüllen. Im Zweifel heißt das z.B. Pfand dalassen, Geld holen fahren o.ä....
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Beitrag von Cloakmaster »

Verträge sind prinzipiell frei verhandelbar, sofern sie nicht gegen geltendes Gesetz verstossen. Es ist was? ah, ja, Gesetz (!), daß ein gesetzliches Zahlugnsmittel von Handel treibenden anzunehmen ist. Just aus diesem Grund nennt man diese Zahlungsmittel ja gesetzliche Zahlungsmittel.

Natürlich gibt es gewisse Ausnahmen, darunter fällt zB die Vorgabe der Verhältnismäßigkeit. Nach dieser darf das Brautmoden-geschäft eine Unmenge an Kupfermünzen trotz deren (allerdings - im Gegensatz zu Banknoten lediglich beschränkter~) Gesetzmäßigkeit verweigern, oder eben der Kaugummi-verkäufer die grossen Scheine.

Der ADAC vertritt die Auffassung, daß ein Verkäufer auch ohne Vorliegen eines Mißverhältnis bestimmte gesetzliche Zahlungsmittel ausschließen darf, sofern er dies in seinen AGB verkündet, und dem Kunden unmissverständlich mitteilt. Damit wäre ein solcher Ausschluß zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbart, wird argumentiert. In meinen Augen ist dies ein reines Zugeständnis an die Tankstellen-Betreiber, welches im groben und ganzen niemandem weh tut. Falls man auf dieser Linie mitgeht, ist man eben auch bei 120€-Betrag vs. 200€ Schein beim Nichtzustandekommen eines Kaufvertrag, weiter geht es : siehe oben. Pfand da lassen, Geld holen etc waren, sind und werden niemals gesetzlich verankerte Optionen.

Die Bundesbank sagt hierzu:
Als gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnet man das Zahlungsmittel, das niemand zur Erfüllung einer Geldforderung ablehnen kann, ohne rechtliche Nachteile zu erleiden. Im Euroraum ist Euro-Bargeld das gesetzliche Zahlungsmittel; nur die Zentralbanken des Eurosystems dürfen es in Umlauf bringen. In Deutschland sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
Ohne aktuelles Urteil, indem ein Händler mit seinen AGB zur kategorischen Verweigerung von 200/500€-Scheinen durchkam, gehe ich mit der Bundesbank, nach der Banknoten - und 200/500€-Scheine sind zweilellos solche - unbeschränke gesetzliche Zahlungsmittel sind - und damit nicht mittels AGB abgelehnt werden können.
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Beitrag von Entenfang »

Cloakmaster @ 26 Aug 2016, 18:40 hat geschrieben: Ohne aktuelles Urteil, indem ein Händler mit seinen AGB zur kategorischen Verweigerung von 200/500€-Scheinen durchkam, gehe ich mit der Bundesbank, nach der Banknoten - und 200/500€-Scheine sind zweilellos solche - unbeschränke gesetzliche Zahlungsmittel sind - und damit nicht mittels AGB abgelehnt werden können.
Jeder Händler kann frei entscheiden, ob er einen Vertrag eingehen will. Er muss doch keinen eingehen, wenn er nicht will.
Und wenn seine Bedingung lautet, dass er keine 500€-Scheine nimmt ist das genauso zulässig, wie wenn ihm deine Nase nicht passt.
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Beitrag von Cloakmaster »

Ok, also nun nocheinmal für die aus der letzten Bankreihe:

Das nutzt dem Händler, gerade im Falle einer Tankstelle, oder eben auch beim Bahn fahren nicht, da der Kunde ja seinen Teil der Leistung bereits erhalten hat.

Der Händler ist frei, jedweder Person ohne Angabe von Gründen den Handel zu verwehren, also kommt ein Kaufvertrag nicht zustande, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind ( zB Einigkeit über die Form der Zahlung). Der Kunde hat seinen Vorteil (hier: Bahnfart oder Benzin im Tank) aber schon erhalten, es geht nur noch um die dem Händler zustehende Gegenleistung.

Im Rahmen des Kaufvertrages haben wir Willensentscheidungen und Vertragsfreiheit, und damit unter Umständen auch die Möglichkeit, bestimmte Ausschlüsse zu vereinbaren. Dies ist aber auf jeden Fall angreifbar, so lange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Denn ganz so frei ist man dann halt doch nicht. Das Gesetz sieht nunmal auch 200/500€-Scheine als legitime Zahlungsmittel vor. Ein reines: Ich mag den aber nicht haben, steht auf wackeligen Beinen, wenn man es nicht ausreichend begründen kann.

Im Falle der nicht übereinstimmenden Willensentscheidungen haben wir aber keinen Vertrag, und damit auch keine Vertragsfreiheit, sondern eben Schadenersatz in gleicher Höhe, zu leisten mit gesetzlichen Zahlungsmitteln, vulgo: Banknoten - und zwar allen.
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Beitrag von JeDi »

Wildwechsel @ 26 Aug 2016, 13:20 hat geschrieben: Man müsste fast mal mit 20 €-Gedenkmünzen nach Brandenburg reisen. :rolleyes:
Mach ruhig. Ich erkenne kein Problem darin. Automaten müssen sowas nicht annehmen, bediente Verkaufsstellen sehr wohl (sofern gesetzliches Zahlungsmittel, das weiß ich grade nicht, wie das im Moment aussieht). Entsprechend darfst du auch mit 3 Stück davon dein EBE bar beim Zugbegleiter bezahlen.
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Beitrag von Bayernlover »

Ein Glück, dass auch andere meine Ansicht teilen.
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Beitrag von Cloakmaster »

Bayernlover @ 27 Aug 2016, 10:12 hat geschrieben: Ein Glück, dass auch andere meine Ansicht teilen.
Du bist um deine blühende Fantasie zu beneiden.

In die gleiche Ecke gehört zB auch der Umgang mit Sonder Münzen. Einige Händler weigern sich 10€ oder 20€ Münzen anzunehmen. Pech nur daß sie gesetzlich verpflichtet sind, deutsche Münzen in Deutschland anzunehmen. Ein Ausschluss per AGB ist hier nicht zulässig. Dem Kaugummi Händler bleibt zwar immer noch das Vorkaufsrecht, und damit die Freiheit, den Kaufvertrag nicht zustande kommen zu lassen, aber er kann eine in Geld zu erbringende Schuld nicht ablehnen, nur weil er ein bestimmtes gesetzliches Zahlungsmittel nicht akzeptieren möchte.
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Beitrag von Bayernlover »

Du darfst es gern versuchen. Aber bitte teile deine Erfahrungen mit uns.
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Beitrag von 146225 »

Eure Meinungen stehen sich diametral gegenüber. Nun, wer zuleicht nachgibt und sich jeden Mist gefallen lässt, der dient der Bequemlichkeit anderer. Es tut aber auch nicht gut, sich nur vom abstrakten Buchstaben der Gesetze leiten lassen zu wollen - allzu oft produziert das durch Unkenntnis und Unverständnis eben vermeidbare Reiberei. Die Wahrheit liegt wie so oft in der Mitte.
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Beitrag von Mühldorfer »

Hallo,
trotzdem ganz praktisch, wer eine weitere PKW- oder Bahnreise unternimmt hat klugerweise 3 Stück 50er und 3 Stück 20er€-Scheine dabei.

Weder bei den Terminals der Zugbegleiter mit online-Bonitätsprüfung noch bei Tankstellen sollte man auf jederzeitige Bankverbindung und Funktionsfähigkeit bauen.

210€ €uero reichen immer für PKW-Sprit in Deutschland an jedes Ziel oder auch für eine Weitstreckenfahrkarte. 2.Klasse derzeit max. 142€, es bleibt noch Geld für den Spesiewagen....

Und mit 3 Scheinen zu 50€ wird der Zugbegleiter auch wechseln können.....

Ergänzende Frage, MUSS der Zugbegleiter eine Aufschlag nehmen wenn sich der Fahrgast vor oder unmittelbar beim Einsteigen an ihn als noch fahrkartenbedürftig meldet?

Alex weist sogar mit Lautsprecher auf den Zugtreff extra hin betreff Ticketkauf im Zug.
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Beitrag von Entenfang »

Mühldorfer @ 27 Aug 2016, 23:13 hat geschrieben: Ergänzende Frage, MUSS der Zugbegleiter eine Aufschlag nehmen wenn sich der Fahrgast vor oder unmittelbar beim Einsteigen an ihn als noch fahrkartenbedürftig meldet?

Alex weist sogar mit Lautsprecher auf den Zugtreff extra hin betreff Ticketkauf im Zug.
Zum Glück gibt es (wieder) in immer mehr Zügen Fahrkarten aufpreisfrei. Dazu gehören fast alle Privaten. Dabei wird es unterschiedlich gehandhabt, entweder der Fahrkartenkauf findet durch das Personal statt oder es gibt Automaten im Zug. Im Alex wird in der Durchsage normalerweise darauf hingewiesen, dass es Fahrkarten aufpreisfrei im Alex Treff gibt.

Meine persönliche Erfahrung bei der DB mit dem "Zustieg nur mit gültiger Fahrkarte"-Aufkleber sind gemischt. Häufig fordert der am Bahnsteig darauf angesprochene Zub zum Einsteigen auf und verkauft dann eine Fahrkarte aufpreisfrei. Ich habe aber schon selbst erleben dürfen, dass die wahre Aussage "Lange Schlange vor dem einzigen Fahrkartenautomaten wegen Busankunft 5 Min. vor der Zugabfahrt" nur ein Achselzucken in Verbindung mit "In einer Stunde kommt der nächste Zug" asugelöst hat.
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Beitrag von Mühldorfer »

Hallo,
praktisch gefragt, besonders Fernverkehr, lohnt sich für den Zugbegleiter der Verkauf eines 120€-Ticket? Ich hörte die bekommen auch eine kleine preisabhängige Provision, Dollenstein nach Pappenheim wäre weniger attraktiv, aber Ampfing-Rostock, da lohnt die Mühe, stimmt das?

Gruß
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Beitrag von Bayernlover »

210€ in bar dabei haben??? Bist du des Teufels? Als wär das mein Problem, wenn deren Terminal spinnt (mal abgesehen davon, dass ich die Fahrkarte vorher per App kaufe)

Und was für eine Online-Bonitätsprüfung? Was soll das sein?
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Beitrag von NJ Transit »

Entenfang @ 27 Aug 2016, 23:40 hat geschrieben: Meine persönliche Erfahrung bei der DB mit dem "Zustieg nur mit gültiger Fahrkarte"-Aufkleber sind gemischt.
Der wird ja auch ganz dezent weggelassen oder durch "Bitte nur mit gültiger Fahrkarte" ersetzt in Netzen, in denen das nicht stimmt, zum Beispiel beim DIEX. Kommuniziert wird da von Seiten der DB gar nix, und dank der Uneinheitlichkeit der Verkehrsverträge und der Inkonsequenz mancher Besteller kann man eigentlich sich überhaupt nicht mehr sicher sein ob und wenn ja wie man im Zug zu seiner Fahrkarte kommt. Daher finde ich, dass man sich zumindest im Nahverkehr auf maximal drei verschiedene Modelle einigen sollte, zum Beispiel
1. Zustieg nur mit gültigem Fahrschein, besteht am Zustiegsbahnhof keine Kaufmöglichkeit aufpreisfreier Fahrscheinverkauf durch aktives Ansprechen des Zubs
2. Aufpreisfreier Fahrkartenverkauf im Zug am Sitzplatz
3. Aufpreisfreier Fahrkartenverkauf im Zugbistro oder sowas ähnliches
Das ganze sollte dann auch im Fahrplan und, je nach EVU, wahlweise auf Anzeigern (das bräuchte zB der Meridian) oder per Aufkleber auf der Tür mit bundesweit einheitlichen Symbolen sinnvoll gekennzeichnet werden, ähnlich wie in der Schweiz das Selbstkontrolle-Auge.
Aber es scheitert ja je nach Besteller schon mal daran, Fahrgästen klar zu kommunizieren was das da für ein Zug ist, ob das noch Nahverkehr ist oder nicht (die Definition "Alles außer IC, EC, CNL, ICE, RJ, TGV" ist scheiße) - oder wer hier könnte jetzt aus dem Stegreif lückenlos alle BEG-Nahverkehrszuggattungen aufzählen?
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Beitrag von Mühldorfer »

Bayernlover @ 28 Aug 2016, 06:20 hat geschrieben: 210€ in bar dabei haben??? Bist du des Teufels? Als wär das mein Problem, wenn deren Terminal spinnt (mal abgesehen davon, dass ich die Fahrkarte vorher per App kaufe)

Und was für eine Online-Bonitätsprüfung? Was soll das sein?
online Bonitätsprüfung, das ist schlicht die automatisierte Abfrage ob die kreditkarte gesperrt wäre, die EC-Karte Deckung hat und die PIN stimmt.

Ansonsten, ich buchte ma eine 1-wöchige Norditalienrundfahrt, ich mußte zu 15€ eine Extra-Ausfallversicherung dazu kaufen, für eine Heimreise ggf. falls der Anbieter Pleite macht.

Ich denke wer nicht genug Taschengeld in bar hat um mit einem Taxi/Bus zum nächsten Bahnhof und dort eine Fahrkarte nach hause kaufen kann sollte nicht verreisen.
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Beitrag von JeDi »

NJ Transit @ 28 Aug 2016, 07:43 hat geschrieben: Aber es scheitert ja je nach Besteller schon mal daran, Fahrgästen klar zu kommunizieren was das da für ein Zug ist, ob das noch Nahverkehr ist oder nicht (die Definition "Alles außer IC, EC, CNL, ICE, RJ, TGV" ist scheiße) - oder wer hier könnte jetzt aus dem Stegreif lückenlos alle BEG-Nahverkehrszuggattungen aufzählen?
Dazu gibts ja diverse Ansätze: In Berlin-Brandenburg gibt es (bis auf die OE65, da vom Nachbarbesteller nicht gewünscht) nur noch S, RB und RE (ok, die S1 gibts dafür gleich zweimal); in Baden-Württemberg gabs so eine Art Namensfindungs-Wettbewerb für Zuggattungen, usw...
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Beitrag von Bayernlover »

Die Abfrage der Pin hat nichts mit der Bonität zu tun...aber auch egal, mit 200€ fahre ich sicher nicht durch die halbe Republik. Ich glaube, aktuell 600km von zu Hause habe ich 5€ einstecken.
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Beitrag von JeDi »

Bayernlover @ 28 Aug 2016, 10:02 hat geschrieben:Ich glaube, aktuell 600km von zu Hause habe ich 5€ einstecken.
Dann musst du halt ggf. mit den daraus resultierenden Problemen leben ;-)
146225
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Beitrag von 146225 »

JeDi @ 28 Aug 2016, 10:12 hat geschrieben: Dann musst du halt ggf. mit den daraus resultierenden Problemen leben ;-)
Seh ich auch so. Ich bin kein reiner Bargeld-Fetischist, aber ich finds einfach extrem nervig, jeden Kleinscheiß mit der Karte zu zahlen und noch viel extrem nerviger, wenn Kartenzahlung irgendwo mal wieder nicht funktioniert oder einen Zeitraum benötigt, der bei Bargeld für gefühlte 183 Bezahlvorgänge locker gereicht hätte.
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NJ Transit
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Beitrag von NJ Transit »

Das habe ich vor meinen Reisen ähnlich gesehen. Mir hat die Welt aber schon zwei mal gezeigt dass das nicht so sein muss - das erste mal in einem Lidl in Bratislava, bei dem die gesamte Schlange vor mir schon die Karte in der Hand hatte. Ich, die Denkgeschwindigkeit deutscher EC-Terminals gewohnt, dachte schon, meinen Zug in einer Stunde vergessen zu können - mir war nicht bewusst, dass Contactless im östlichen Mitteleuropa so verbreitet und schnell ist. Und auf der anderen Seite hier in Indien, wo die Geldscheine doof unterteilt sind, und die meisten Kassierer die Ruhe der vor dem Laden stehenden Kühe verinnerlicht haben. Übrigens ist es gute Sitte in Indien, sein Geld so oft wie möglich zu zählen - die 5000 Rupien in 100-Rupien-Scheine werden also zuerst vom Käufer langsam gezählt und auf den Tresen gelegt, bevor der Verkäufer sie nimmt und nochmal in aller Ruhe durchzählt. Also, es bringt einem so oder so manchmal nix ;) In Deutschland zahle ich inzwischen viel mit EC-Karte, jedoch ausschließlich bei Läden, bei denen ich weiß, dass die EC-Terminals schneller sind als eine durchschnittliche Köf.

Ich glaube übrigens, die Diskussion wär beim bargeldlosen Bezahlen besser aufgehoben.
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SWMdrölf. Jetzt noch nächer, noch hältiger, noch fitter. Bist auch du Glasfaser und P-Wagen?
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