Neben der Förderung von Trambahnen im Straßenplemum (seit wann war das eine Kernforderung des Freistaates sind wohl auch Projekte mit NKF unter eins in Teilen förderungsfähig, wenn ich den ersten Absatz richtig interpretiere.Neben der Aufstockung der Mittel wurden dabei auch die Fördervoraussetzungen verbessert. Denn gefördert werden bisher nur Projekte, deren verkehrliche Nachfrage in einem besonders hohen Verhältnis zu den Kosten stehen. Bei dieser Betrachtung sollen nun künftig noch stärker Klima- und Umweltschutzaspekte sowie die Verkehrsverlagerung berücksichtigt werden. Dabei galt zuletzt ein "Alles-oder-Nichts"-Prinzip. Ein Projekt war also vollständig oder überhaupt nicht förderfähig. Künftig wird es hier bei der Förderung mehr Spielräume geben. Dies stärkt erheblich die Entscheidungsfreiheit und Flexibilität auf Seiten der Kommunen."Für die Gemeinden Ottobrunn und Taufkirchen und den Landkreis München ist das eine große Chance. Wir haben uns als Freistaat hier mit Nachdruck eingesetzt. Nun liegt es an den Kommunen, die verbesserten Förderbedingungen auch zu nutzen", so Schreyer.
Eine weitere wichtige Neuerung des Gesetzes ist, dass bei Straßenbahnen künftig praktisch alle Streckenteile und nicht nur diejenige auf Gleisen außerhalb des Straßenraums förderfähig sind. Hier wird eine Kernforderung des Freistaats umgesetzt, die nicht nur bei der Tram-Westtangente in München, der Stadt-Umland-Bahn von Nürnberg über Erlangen nach Herzogenaurach sowie der geplanten Stadtbahn in Regensburg die Kommunen erheblich entlasten wird. Zudem sind künftig urbane Seilbahnen als wichtige Alternative für den ÖPNV nicht nur durch den Freistaat, sondern auch durch den Bund förderfähig.
Um das Original zu lesen muss man ein bisschen basteln, den Entwurf und die Änderungen ergänzen bzw. korrigieren. Das widerum ist die Änderung zum GVFG von 2015
Wenn ich das richtig zusammen baue, dann ist für einige Dinge gar keine NKU mehr erforderlich
Inhalt von §2 (3)"Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis entbehrlich."
Wichtig ist in meinen Augen auch der folgende AbsatzBau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen.
Bei der Förderfähigkeit auch wichtig folgende ErgänzungDie Länder können befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen
Personennahverkehr dienen, weit überwiegend auf besonderem Bahnkörper geführt werden und die Länder nachweisen, dass die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen vollumfänglich
und ordnungsgemäß durchgeführt wurden:
1. Grunderneuerung von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen
sowie Bahnen besonderer Bauart, und
2. Grunderneuerung von Verkehrswegen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen.
;es kann in besonderem Bundesinteresse liegen, bestimmte Kriterien im Bewertungsverfahren vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum Beispiel Klima- und Umweltschutz,Verkehrsverlagerung oder Aspekte der Daseinsvorsorge