Fahrscheinkontrolle n. Fahrtende/Sperrenkontrolle?
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Hi Leute,
heute ein etwas fragwürdiges Ereignis beobachten dürfen.
Ich stieg aus der S-Bahn aus und verließ wie eine weitere Person den Bahnhof. Hinterher kamen plötzlich zwei Gestalten angeflitzt, die dann besagte Person anhielten und nach dem Fahrschein verlangten, sie wiesen sich als Kontrolleure aus (wenn auch wie so oft nicht rechtssicher, einfach Ausweis ins Gesicht halten ist nicht ausreichend, aber lassen wir das). Wohlgemerkt, wir befanden uns alle zu diesem Zeitpunkt auf einer öffentlichen Straße. Die Person antwortete, sie habe den Fahrschein bereits entsorgt, die Fahrt sei ja beendet und er würde gerne in Ruhe gelassen werden. Daraufhin ging die Person los und wurde dann recht rustikal von den Kontrolleuren festgehalten. Dazu kam der Spruch "wir nehmen Sie nach §121 StPO mit einer Bürgerfestnahme wegen Leistungserschleichung fest!" (es ist zwar §127 StPO und das Ding wird eigentlich als Jedermann-Festnahme bezeichnet, das Delikt heißt auch "Beförderungserschleichung" aber das nur am Rande).
Daraufhin habe ich mich dann eingeschaltet und nach der Begründung für die Jedermann-Festnahme gefragt. Resultat war eine ziemlich unverschämte Antwort, die ich hier nicht zum Besten geben will (und im Normalfall auch darüber stehe). Die Person wurde recht ruppig und vor allen Dingen unverschämt behandelt, zudem stellte sich dann bei einer eher weniger freiwilligen Überprüfung der Personalien heraus, dass die Person türkischer Staatsbürger war. Sagen wir es vorsichtig, es führte nicht zu einer besseren Behandlung der Person, eher im Gegenteil. Die Person behauptete, sie habe den Fahrschein in den Mülleimer am Ausgang geworfen, was wenig Beachtung fand. Auf meinen Hinweis dass dies ja wohl das Mindeste sei, was die Kontrolleure tun könnten, stellte sich heraus, dass dort tatsächlich oben auf ein Fahrschein lag, der der Beschreibung entsprach.
Daraufhin zogen beiden Kontrolleure von dannen, nicht aber ohne den Spruch "Nächstes mal kriegen wir dich!" der Person hinterherzurufen.
Daraufhin ist auch bei mir eine Sicherung durchgebrannt und ich bat die beiden Herren mir unverzüglich ihre Personalien mitzuteilen, da ich gedenken würde Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Beleidigung zu stellen. Außer dem netten Mittelfinger bekam ich aber keine Antwort und leider stiegen die beiden Herren in die nächste S-Bahn ein bis die Polizei ankam.
Lange Rede kurzer Sinn: ist irgendwo nachvollziehbar, welcher Kontrolleur sich zu welcher Zeit (ungefähr) wo befand?
Meinung:
Gehts noch?! Da berufen sich zwei ziemlich fragwürdige Personen auf §127 StPO (der genau solche Situationen eben NICHT abdeckt) und haben dann auch noch die Dreistigkeit frech zu werden!?
Schon allein des Mittelfingers wegen, erwäge ich im Falle einer Anklage eine Nebenklage (sofern da was gebastelt werden kann)*. Sowas hab ich vielleicht gefressen...
* Edit: Der Mittelfinger ist natürlich nicht der Grund für die Nebenklage, es ist meine Motivation.
heute ein etwas fragwürdiges Ereignis beobachten dürfen.
Ich stieg aus der S-Bahn aus und verließ wie eine weitere Person den Bahnhof. Hinterher kamen plötzlich zwei Gestalten angeflitzt, die dann besagte Person anhielten und nach dem Fahrschein verlangten, sie wiesen sich als Kontrolleure aus (wenn auch wie so oft nicht rechtssicher, einfach Ausweis ins Gesicht halten ist nicht ausreichend, aber lassen wir das). Wohlgemerkt, wir befanden uns alle zu diesem Zeitpunkt auf einer öffentlichen Straße. Die Person antwortete, sie habe den Fahrschein bereits entsorgt, die Fahrt sei ja beendet und er würde gerne in Ruhe gelassen werden. Daraufhin ging die Person los und wurde dann recht rustikal von den Kontrolleuren festgehalten. Dazu kam der Spruch "wir nehmen Sie nach §121 StPO mit einer Bürgerfestnahme wegen Leistungserschleichung fest!" (es ist zwar §127 StPO und das Ding wird eigentlich als Jedermann-Festnahme bezeichnet, das Delikt heißt auch "Beförderungserschleichung" aber das nur am Rande).
Daraufhin habe ich mich dann eingeschaltet und nach der Begründung für die Jedermann-Festnahme gefragt. Resultat war eine ziemlich unverschämte Antwort, die ich hier nicht zum Besten geben will (und im Normalfall auch darüber stehe). Die Person wurde recht ruppig und vor allen Dingen unverschämt behandelt, zudem stellte sich dann bei einer eher weniger freiwilligen Überprüfung der Personalien heraus, dass die Person türkischer Staatsbürger war. Sagen wir es vorsichtig, es führte nicht zu einer besseren Behandlung der Person, eher im Gegenteil. Die Person behauptete, sie habe den Fahrschein in den Mülleimer am Ausgang geworfen, was wenig Beachtung fand. Auf meinen Hinweis dass dies ja wohl das Mindeste sei, was die Kontrolleure tun könnten, stellte sich heraus, dass dort tatsächlich oben auf ein Fahrschein lag, der der Beschreibung entsprach.
Daraufhin zogen beiden Kontrolleure von dannen, nicht aber ohne den Spruch "Nächstes mal kriegen wir dich!" der Person hinterherzurufen.
Daraufhin ist auch bei mir eine Sicherung durchgebrannt und ich bat die beiden Herren mir unverzüglich ihre Personalien mitzuteilen, da ich gedenken würde Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Beleidigung zu stellen. Außer dem netten Mittelfinger bekam ich aber keine Antwort und leider stiegen die beiden Herren in die nächste S-Bahn ein bis die Polizei ankam.
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Gehts noch?! Da berufen sich zwei ziemlich fragwürdige Personen auf §127 StPO (der genau solche Situationen eben NICHT abdeckt) und haben dann auch noch die Dreistigkeit frech zu werden!?
Schon allein des Mittelfingers wegen, erwäge ich im Falle einer Anklage eine Nebenklage (sofern da was gebastelt werden kann)*. Sowas hab ich vielleicht gefressen...
* Edit: Der Mittelfinger ist natürlich nicht der Grund für die Nebenklage, es ist meine Motivation.
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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Je nach Verkehrsunternehmen sollten die Unterlagen haben, wo sich welche Kontrolleure befinden, zumindest grob feststelen lassen dürfte man das (und wenn nicht, eine Identifizierung ist ja auch euch möglich). Ich würde mich daher unbedingt dahin wenden (und bei einer negativen Antwort an die Presse o. ä.).
Es gibt insbesondere im Nahverkehr viel zu viele merkwürdige Gestalten als Kontrolleure ... wieso das auch immer an dubiose Security-Unternehmen ausgelagert wird...
Es gibt insbesondere im Nahverkehr viel zu viele merkwürdige Gestalten als Kontrolleure ... wieso das auch immer an dubiose Security-Unternehmen ausgelagert wird...
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Grundsätzlich wäre ja ohnehin bereits die Frage zu klären, ob dem Transportunternehmen (hier S-Bahn, DB-Regio) nach Verlassen des Fahrzeuges überhaupt noch ein Kontrollrecht zusteht. Selbst auf dem Bahnsteig ist dies m. E. zweifelhaft, denn der Bahnsteig gehört zu DB St. und S. - hat also einen ganz anderen Eigentümer, also nicht DB Regio -; ganz ausgeschlossen ist dies jedoch auf einer öffentlichen Straße nach Verlassen der Station.
Betreffend des Bahngeländes mag es vor der Bahnreform - als es noch das einheitliche Unternehmen Deutsche Bundesbahn gab - anders gewesen sein; nach der ganzen Aufspalterei ist dies jedoch m. E. sehr fraglich geworden.
Betreffend des Bahngeländes mag es vor der Bahnreform - als es noch das einheitliche Unternehmen Deutsche Bundesbahn gab - anders gewesen sein; nach der ganzen Aufspalterei ist dies jedoch m. E. sehr fraglich geworden.
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Das habe ich mich auch gefragt und bin inzwischen zu der Überzeugung gekommen, dass das wohl nicht möglich ist, da die Kontrolle ja nur auf einem privatrechtlichen Vertrag fußt und der endet ja bei Fahrtende, strenggenommen muss man den Fahrschein gar nicht vorzeigen, von den Personalien ganz zu schweigen (das wäre dann ein Fall für die Polizei), allerdings fängt man sich dann eben die Konventionalstrafe namens FN ein.Bahnhofsvorstand @ 10 Aug 2012, 16:04 hat geschrieben: Grundsätzlich wäre ja ohnehin bereits die Frage zu klären, ob dem Transportunternehmen (hier S-Bahn, DB-Regio) nach Verlassen des Fahrzeuges überhaupt noch ein Kontrollrecht zusteht. Selbst auf dem Bahnsteig ist dies m. E. zweifelhaft, denn der Bahnsteig gehört zu DB St. und S. - hat also einen ganz anderen Eigentümer, also nicht DB Regio -; ganz ausgeschlossen ist dies jedoch auf einer öffentlichen Straße nach Verlassen der Station.
Betreffend des Bahngeländes mag es vor der Bahnreform - als es noch das einheitliche Unternehmen Deutsche Bundesbahn gab - anders gewesen sein; nach der ganzen Aufspalterei ist dies jedoch m. E. sehr fraglich geworden.
Wie sich das auf dem Bahnsteig verhält ist eine interessante Frage, danke für den Einwurf. Wenn halbwegs plausibel klar gemacht wurde, dass die Fahrt beendet ist, dann dürfte das wohl auch nicht möglich sein, allenfalls wäre das dann ein Fall für die Bundespolizei (unbefugtes Betreten von Bahngelände oder wie auch immer der Tatbestand korrekt heißt), aber das ist nur meine Meinung.
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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Gut, dann sollte das ja zumindest soweit eingrenzbar sein, dass die Verdächtigten identifiziert werden könnten.Ionenweaper @ 10 Aug 2012, 15:59 hat geschrieben: Je nach Verkehrsunternehmen sollten die Unterlagen haben, wo sich welche Kontrolleure befinden, zumindest grob feststelen lassen dürfte man das (und wenn nicht, eine Identifizierung ist ja auch euch möglich). Ich würde mich daher unbedingt dahin wenden (und bei einer negativen Antwort an die Presse o. ä.).
Es gibt insbesondere im Nahverkehr viel zu viele merkwürdige Gestalten als Kontrolleure ... wieso das auch immer an dubiose Security-Unternehmen ausgelagert wird...
Muss sagen, dass die meisten Kontrolleure auch im Nahverkehr hier sich zumindest mir gegenüber immer halbwegs korrekt verhalten haben. Gelgentlich zwar keine Leute die ich auch nur mit dem Ar*** anschauen würde (und wäre ich PR-Berater würde ich ernsthaft um das Image des Verkehrsbetriebes fürchten), aber vorzuwerfen hätte ich eben bis heute diesen Leuten nichts.
Presse mag ja ein nettes Druckmittel sein, aber wenn es einen konkreten Hinweis darauf gibt, dass die S-Bahn München Informationen darüber hat, würde ich lieber den Staatsanwalt vorbeikommen sehen wollen...
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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Wäre interessant zu wissen, ob die Kontrolleure in zivil, DB-Kleidung oder im Outfit des Bahnschutzes waren... Und wie sah der Kontrollausweis aus?
Sollte die Kontrolle außerhalb des Bahnhofs gewesen sein, war es jedenfalls unrechtmäßig! Im Bahnhofsbereich selber (Bahnsteig!) darf kontrolliert werden, allerdings passiert sehr selten... Höchstens mal Sperrenkontrolle an den Tunnelbahnhöfen!
Nach deiner Schilderung haben sich diese besagten Kontrolleure jedenfalls nicht konform verhalten, also das festhalten... Ich kann mir nicht vorstellen, dass es welche von der Bahn (speziell S-Bahn-Angestellte!) waren, wobei beim Bahnschutz alles mögliche rumläuft und diese zu allen fähig sind... Würde mich noch interessieren, wo das genau war! denn die Kontrolleure werden fest in Bereichen eingeteilt! Es ist auch empfehlenswert, diesen Vorfall in jedem Fall zu melden (Beschwerdehotline!)!
Sollte die Kontrolle außerhalb des Bahnhofs gewesen sein, war es jedenfalls unrechtmäßig! Im Bahnhofsbereich selber (Bahnsteig!) darf kontrolliert werden, allerdings passiert sehr selten... Höchstens mal Sperrenkontrolle an den Tunnelbahnhöfen!
Nach deiner Schilderung haben sich diese besagten Kontrolleure jedenfalls nicht konform verhalten, also das festhalten... Ich kann mir nicht vorstellen, dass es welche von der Bahn (speziell S-Bahn-Angestellte!) waren, wobei beim Bahnschutz alles mögliche rumläuft und diese zu allen fähig sind... Würde mich noch interessieren, wo das genau war! denn die Kontrolleure werden fest in Bereichen eingeteilt! Es ist auch empfehlenswert, diesen Vorfall in jedem Fall zu melden (Beschwerdehotline!)!
München, die teuerste Stadt, aber auch die schönste Stadt Deutschlands!!!
Anzeige deinerseits wegen Beleidigung (Mittelfinger) gegen unbekannt. Ist dann denk ich nicht mehr dein Problem rauszufinden wer das war. Das dürfte denn schon über deren AG ermittelt werden.DumbShitAward @ 10 Aug 2012, 15:01 hat geschrieben: Lange Rede kurzer Sinn: ist irgendwo nachvollziehbar, welcher Kontrolleur sich zu welcher Zeit (ungefähr) wo befand?
Meinung:
Gehts noch?! Da berufen sich zwei ziemlich fragwürdige Personen auf §127 StPO (der genau solche Situationen eben NICHT abdeckt) und haben dann auch noch die Dreistigkeit frech zu werden!?
Schon allein des Mittelfingers wegen, erwäge ich im Falle einer Anklage eine Nebenklage (sofern da was gebastelt werden kann)*. Sowas hab ich vielleicht gefressen...
* Edit: Der Mittelfinger ist natürlich nicht der Grund für die Nebenklage, es ist meine Motivation.
Zeugen dafür wären natürlich vorteilhaft (2 gegen 1?).
Zur Beschwerdehotline: Sowas landet nicht eher gleich in der Rundablage?
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Die Tunnelbahnhöfe sind ja auch ein Sonderfall, denn dort dürfen die Bahnsteige wirklich nur mit Fahrschein oder Bahnsteigkarte betreten werden. Alle "normalen" Bahnsteige darf man aber jederzeit auch ohne Fahrkarte betreten, ja sogar ohne die Absicht überhaupt mit dem Zug zu fahren. Eine Kontrolle auf einem nicht Tunnelbahnsteig wäre daher nur machbar, wenn man die Person unmittelbar beim Aussteigen aus dem Zug kontrolliert.Zp T @ 10 Aug 2012, 16:55 hat geschrieben: Im Bahnhofsbereich selber (Bahnsteig!) darf kontrolliert werden, allerdings passiert sehr selten... Höchstens mal Sperrenkontrolle an den Tunnelbahnhöfen!
Es gibt ja die sog. Bahnsteigkarte! Aber machen wir uns nix vor, seitens der S-Bahn wird eben NUR im Zug kontrolliert!!!mapic @ 10 Aug 2012, 17:13 hat geschrieben: Die Tunnelbahnhöfe sind ja auch ein Sonderfall, denn dort dürfen die Bahnsteige wirklich nur mit Fahrschein oder Bahnsteigkarte betreten werden. Alle "normalen" Bahnsteige darf man aber jederzeit auch ohne Fahrkarte betreten, ja sogar ohne die Absicht überhaupt mit dem Zug zu fahren. Eine Kontrolle auf einem nicht Tunnelbahnsteig wäre daher nur machbar, wenn man die Person unmittelbar beim Aussteigen aus dem Zug kontrolliert.
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Bei dem Thema komme ich jetzt mal auf eine Frage, die ich mir schon häufiger gestellt habe.
Wie wird das eigentlich gehandhabt, wenn ich auf einem Gruppenfahrschein (z.B. MVV-Partner-Tageskarte oder Bayern-Ticket) gefahren bin und die Gruppe nun vorzeitig verlasse - das Ticket bleibt aber bei der Gruppe im Zug.
Fall A: Wie ist das dort geregelt, wo für den Aufenthalt am Bahnsteig ein Ticket/Bahnsteigkarte nötig ist (U-Bahn oder bestimmte S-Bahnhöfe)?
Fall B: An normalen Bahnsteigen kann ich bei einer nachträglichen Kontrolle auch kein Ticket vorzeigen. Der Zug mit der Reisegruppe ist dann im Normalfall schon abgefahren.
Hat jemand von euch da verlässliche Tarifinformationen oder Vorschläge?
Wie wird das eigentlich gehandhabt, wenn ich auf einem Gruppenfahrschein (z.B. MVV-Partner-Tageskarte oder Bayern-Ticket) gefahren bin und die Gruppe nun vorzeitig verlasse - das Ticket bleibt aber bei der Gruppe im Zug.
Fall A: Wie ist das dort geregelt, wo für den Aufenthalt am Bahnsteig ein Ticket/Bahnsteigkarte nötig ist (U-Bahn oder bestimmte S-Bahnhöfe)?
Fall B: An normalen Bahnsteigen kann ich bei einer nachträglichen Kontrolle auch kein Ticket vorzeigen. Der Zug mit der Reisegruppe ist dann im Normalfall schon abgefahren.
Hat jemand von euch da verlässliche Tarifinformationen oder Vorschläge?
Die Gans erwacht betroffen.
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Waren in zivil. Wie die Ausweise genau aussahen weiß ich leider nicht, die beiden haben ja tunlichst vermieden nachdem die Kacke schon am Dampfen war mir ihre Ausweise nochmals zu zeigen, ich meine aber ich habe ein MVV-Logo erkannt, sicher bin ich mir da aber absolut nicht, stand leicht vier, fünf Meter weg, könnte also auch irgendwas mit einer ähnlichen Farbe gewesen sein.Zp T @ 10 Aug 2012, 16:55 hat geschrieben: Wäre interessant zu wissen, ob die Kontrolleure in zivil, DB-Kleidung oder im Outfit des Bahnschutzes waren... Und wie sah der Kontrollausweis aus?
Wo genau das war möchte ich aus taktischen und persönlichen Gründen nicht genau breit treten (vielleicht an einem anderen Zeitpunkt), es war jedenfalls ein eher kleinerer Bahnhof auf einem Außenast, ergo kein Tunnelbahnhof oder ähnliches.
Damit kommst nicht weit, sowas wird i.d.R. wegen Geringfügigkeit oder mangelndem öffentlichen Interesse gegen Auflagen eingestellt. Deshalb auch das "volle Programm" mit Nötigung ("Halt die Klappe sonst..."), Freiheitsberaubung, usw.imp-cen @ 10 Aug 2012, 17:09 hat geschrieben:Anzeige deinerseits wegen Beleidigung (Mittelfinger) gegen unbekannt. Ist dann denk ich nicht mehr dein Problem rauszufinden wer das war. Das dürfte denn schon über deren AG ermittelt werden.
Zeugen dafür wären natürlich vorteilhaft (2 gegen 1?).
Zur Beschwerdehotline: Sowas landet nicht eher gleich in der Rundablage?
Zeuge habe ich mit dem Opfer natürlich auch (2 gegen 2), der wird wohl als Hauptzeuge geladen werden, sollte es zu einer Anklage kommen. Im Endeffekt sprechen wir hier in meinen Augen von einer fremdenfeindlich motivierten Straftat (das leite ich daher ab, das ich zu keinem Zeitpunkt obwohl ich im selben Wagen wie das mutmaßliche Opfer war).
Ich habe mitlerweile mit meinem Freund und Rechtsverdreher telefoniert. Er sieht das zumindest auf den ersten Blick und ohne weitere Prüfung des Sachverhaltes recht ähnlich wie ich, gab aber zu bedenken, dass die Beiden evtl. einen Tatbestandsirrtum geltend machen könnten (O-Ton: "wenn sie dem Gericht verkaufen, dass sie tatsächlich so dämlich sind, wie sie sich bei der Geschichte angestellt haben, dann könnten sie an einem guten Tag davonkommen... allerdings müsste man dann ohnehin die Schuldfähigkeit wegen Schwachsinnigkeit in Frage stellen, ich glaub eigentlich nicht dran").
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Das schienen keine richtigen Prüfer, sondern Abzocker gewesen zu sein, die sich mit erhöhten Beförderungsentgelt ihre eigenen Finanzen aufbessern wollten. Einen solchen Fall hat es in den 1980er Jahren in Hamburg gegeben: Um ihr Arbeitslosengeld aufzubessern haben sich damals 2 Arbeitslose in U- und S-Bahn als Fahrausweisprüfer ausgegeben und von den ertappten Schwarzfahrern die damals üblichen 40 DM in die eigene Tasche gesteckt. Haben die ertappten Schwarzfahrer sofort gezahlt, wurden sie von den beiden vermeintlichen Prüfern in Ruhe gelassen. Konnten oder wollten die ertappten Schwarzfahrer nicht sofort zahlen, wurden die beiden vermeintlichen Prüfer aufdringlich und bestanden unter Gewaltandrohung auf sofortige Barabhebung am nächsten Geldautomaten.Ich stieg aus der S-Bahn aus und verließ wie eine weitere Person den Bahnhof. Hinterher kamen plötzlich zwei Gestalten angeflitzt, die dann besagte Person anhielten und nach dem Fahrschein verlangten, sie wiesen sich als Kontrolleure aus (wenn auch wie so oft nicht rechtssicher, einfach Ausweis ins Gesicht halten ist nicht ausreichend, aber lassen wir das). Wohlgemerkt, wir befanden uns alle zu diesem Zeitpunkt auf einer öffentlichen Straße. Die Person antwortete, sie habe den Fahrschein bereits entsorgt, die Fahrt sei ja beendet und er würde gerne in Ruhe gelassen werden. Daraufhin ging die Person los und wurde dann recht rustikal von den Kontrolleuren festgehalten. Dazu kam der Spruch "wir nehmen Sie nach §121 StPO mit einer Bürgerfestnahme wegen Leistungserschleichung fest!" (es ist zwar §127 StPO und das Ding wird eigentlich als Jedermann-Festnahme bezeichnet, das Delikt heißt auch "Beförderungserschleichung" aber das nur am Rande).
Daraufhin habe ich mich dann eingeschaltet und nach der Begründung für die Jedermann-Festnahme gefragt. Resultat war eine ziemlich unverschämte Antwort, die ich hier nicht zum Besten geben will (und im Normalfall auch darüber stehe). Die Person wurde recht ruppig und vor allen Dingen unverschämt behandelt, zudem stellte sich dann bei einer eher weniger freiwilligen Überprüfung der Personalien heraus, dass die Person türkischer Staatsbürger war. Sagen wir es vorsichtig, es führte nicht zu einer besseren Behandlung der Person, eher im Gegenteil. Die Person behauptete, sie habe den Fahrschein in den Mülleimer am Ausgang geworfen, was wenig Beachtung fand. Auf meinen Hinweis dass dies ja wohl das Mindeste sei, was die Kontrolleure tun könnten, stellte sich heraus, dass dort tatsächlich oben auf ein Fahrschein lag, der der Beschreibung entsprach.
Daraufhin zogen beiden Kontrolleure von dannen, nicht aber ohne den Spruch "Nächstes mal kriegen wir dich!" der Person hinterherzurufen.
Dieses ging eine Weile gut, bis die beiden Arbeitslosen irgendwann einen richtigen Prüfer angetroffen haben, der privat unterwegs war und dem die Vorgehensweise seiner vermeintlichen Kollegen sehr merkwürdig vorgekommen ist.
Eigenmächtige Personalienaufnahme ist nicht erlaubt, das darf nur die Polizei! Auch von Prüfern darfst du dir im Streitfall nicht den Namen sagen lassen. Wenn du dich von Bahnmitarbeitern ungerecht behandelt fühlst, kannst du dir von denen die Personalnummer geben lassen und dann kann darüber auch nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter dich ungerecht behandelt hat.Daraufhin ist auch bei mir eine Sicherung durchgebrannt und ich bat die beiden Herren mir unverzüglich ihre Personalien mitzuteilen, da ich gedenken würde Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Beleidigung zu stellen. Außer dem netten Mittelfinger bekam ich aber keine Antwort und leider stiegen die beiden Herren in die nächste S-Bahn ein bis die Polizei ankam.
Ja. Die Prüfer werden für ein bestimmtes Gebiet eingeteilt. Unter Angabe von Ort, Zeit und der zuvor beschriebenen Perrsonalnummer kann genau rausgefunden werden, welcher Mitarbeiter das war.Lange Rede kurzer Sinn: ist irgendwo nachvollziehbar, welcher Kontrolleur sich zu welcher Zeit (ungefähr) wo befand?
Dieser Vorfall sollte auf jeden Fall zur Anzeige gebracht werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Personen das noch öfter machen, um sich so ihren Geldbeutel aufzubessern.Meinung:
Gehts noch?! Da berufen sich zwei ziemlich fragwürdige Personen auf §127 StPO (der genau solche Situationen eben NICHT abdeckt) und haben dann auch noch die Dreistigkeit frech zu werden!?
Schon allein des Mittelfingers wegen, erwäge ich im Falle einer Anklage eine Nebenklage (sofern da was gebastelt werden kann)*.
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ET 474 @ 10 Aug 2012, 19:18 hat geschrieben:Das schienen keine richtigen Prüfer, sondern Abzocker gewesen zu sein, die sich mit erhöhten Beförderungsentgelt ihre eigenen Finanzen aufbessern wollten. Einen solchen Fall hat es in den 1980er Jahren in Hamburg gegeben: Um ihr Arbeitslosengeld aufzubessern haben sich damals 2 Arbeitslose in U- und S-Bahn als Fahrausweisprüfer ausgegeben und von den ertappten Schwarzfahrern die damals üblichen 40 DM in die eigene Tasche gesteckt. Haben die ertappten Schwarzfahrer sofort gezahlt, wurden sie von den beiden vermeintlichen Prüfern in Ruhe gelassen. Konnten oder wollten die ertappten Schwarzfahrer nicht sofort zahlen, wurden die beiden vermeintlichen Prüfer aufdringlich und bestanden unter Gewaltandrohung auf sofortige Barabhebung am nächsten Geldautomaten.
Dieses ging eine Weile gut, bis die beiden Arbeitslosen irgendwann einen richtigen Prüfer angetroffen haben, der privat unterwegs war und dem die Vorgehensweise seiner vermeintlichen Kollegen sehr merkwürdig vorgekommen ist.
Der Gedanke kam mir auch schon, aber wenns so war, dann wird sich das ja seitens der DB Regio feststellen lassen. Für die DB Regio wäre das natürlich wünschenswert, denn wenn die wirklich im Auftrag der S-Bahn München unterwegs waren, ist das keine gute PR.
Äh doch, in diesem speziellen Fall schon, geregelt wird das ganz ausdrücklich in §127 Abs. 1 StPO, gilt aber eben nur wenn die betroffene Person während der Ausübung einer Straftat oder direkt auf der Flucht angetroffen wird. Also im Prinzip das gleiche, was die vorher anzetteln wollten. Theoretisch wäre auch unmittelbarer Zwang (vulgo: Schläge) möglich gewesen, aber das wars mir auch nicht wert.ET 474 @ 10 Aug 2012, 19:18 hat geschrieben: Eigenmächtige Personalienaufnahme ist nicht erlaubt, das darf nur die Polizei! Auch von Prüfern darfst du dir im Streitfall nicht den Namen sagen lassen. Wenn du dich von Bahnmitarbeitern ungerecht behandelt fühlst, kannst du dir von denen die Personalnummer geben lassen und dann kann darüber auch nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter dich ungerecht behandelt hat.
So oder so wirds zur Anzeige gebracht, egal ob das jetzt Trickbetrüger oder tatsächlich Personen im Dienst des MVV.ET 474 @ 10 Aug 2012, 19:18 hat geschrieben: Dieser Vorfall sollte auf jeden Fall zur Anzeige gebracht werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Personen das noch öfter machen, um sich so ihren Geldbeutel aufzubessern.
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Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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Solltest du wirklich ein MVV-Logo gesehen haben auf den Ausweisen, dann waren das sicherlich keine richtigen Kontrolleure, sondern Trittbettfahrer! Kontrollausweise sind Ausweise der DB oder der MVG! Du solltest damit wirklich zur Polizei gehen...DumbShitAward @ 10 Aug 2012, 17:43 hat geschrieben: Waren in zivil. Wie die Ausweise genau aussahen weiß ich leider nicht, die beiden haben ja tunlichst vermieden nachdem die Kacke schon am Dampfen war mir ihre Ausweise nochmals zu zeigen, ich meine aber ich habe ein MVV-Logo erkannt, sicher bin ich mir da aber absolut nicht, stand leicht vier, fünf Meter weg, könnte also auch irgendwas mit einer ähnlichen Farbe gewesen sein.
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Wie gesagt, es hätte alles sein können, erkenn mal auf 5m nen 20c großes Logo im strahlenden Sonnenschein. DB-Keks scheints in meinen Erinnerungen allerdings wohl nicht gewesen zu sein. Aber wie gesagt, da hätte auch Dildodienst2000 stehen können...Zp T @ 10 Aug 2012, 19:35 hat geschrieben: Solltest du wirklich ein MVV-Logo gesehen haben auf den Ausweisen, dann waren das sicherlich keine richtigen Kontrolleure, sondern Trittbettfahrer! Kontrollausweise sind Ausweise der DB oder der MVG! Du solltest damit wirklich zur Polizei gehen...
Bei der Polizei war ich schon längst, ist aufgenommen.
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Das stimmt so nicht - auch der MVV stellt durchaus Prüfausweise aus.Zp T @ 10 Aug 2012, 19:35 hat geschrieben: Solltest du wirklich ein MVV-Logo gesehen haben auf den Ausweisen, dann waren das sicherlich keine richtigen Kontrolleure, sondern Trittbettfahrer! Kontrollausweise sind Ausweise der DB oder der MVG! Du solltest damit wirklich zur Polizei gehen...
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Mal eine kurze Bewertung des Ausgangsbeitrages:

Zuständig für die S-Bahn wäre dabei:
Kundendialog S-Bahn München
Richelstraße 3
80634 München
Fax: 01805/661020 (14 ct/Min. aus dem dt. Festnetz,Tarif bei Mobilfunk max. 42 ct/Min.)
E-Mail: service-dialog@bahn.de
Zur Grundsätzlichen Würdigung des Falls:
Wir haben zunächst mal als Rahmenbedingung die EVO - die sagt:
Ich war natürlich nicht dabei und kenne dein Auftreten nicht - so wie du es schilderst sollten die beiden Herren definitiv zur Nachschulung - wenn nicht gar nicht mehr als PiS eingesetzt werden.
Damit hätte ich jetzt eigentlich kein Problem. Sofern sie das definitiv selber (!) gesehen haben, dass der Herr aus der S-Bahn (bzw. dem Fahrscheinpflichtigen Bereich) gekommen ist. Sie müssten halt in dem Fall den Beweis führen, dass der Herr sein Ticket NICHT nach verlassen des Fahrscheinpflichtigen Bereiches weggeschmissen hat.DumbShitAward @ 10 Aug 2012, 15:01 hat geschrieben:Wohlgemerkt, wir befanden uns alle zu diesem Zeitpunkt auf einer öffentlichen Straße.
Nein - Leistungserschleichung (oder formal Korrekt: Erschleichen von Leistungen) passt schon (§265a StGB) - deine Beförderungserschleichung gibts nicht.DumbShitAward @ 10 Aug 2012, 15:01 hat geschrieben:das Delikt heißt auch "Beförderungserschleichung" aber das nur am Rande.
DAS wäre doch mal ein Anlass für eine Jedermannfestnahme gewesen?DumbShitAward @ 10 Aug 2012, 15:01 hat geschrieben:Daraufhin ist auch bei mir eine Sicherung durchgebrannt und ich bat die beiden Herren mir unverzüglich ihre Personalien mitzuteilen, da ich gedenken würde Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Beleidigung zu stellen. Außer dem netten Mittelfinger bekam ich aber keine Antwort und leider stiegen die beiden Herren in die nächste S-Bahn ein bis die Polizei ankam.

Selbstverständlich. Wenn dir an einer sinnvollen Problemlösung gelegen ist, empfieht es sich, den Vorfall (per Post, Fax oder E-Mail) dem zuständigen RAN-Team zu schildern. Die DB ist sehr bemüht, schwarze Schafe unter ihren Mitarbeitern auch auszusortieren.DumbShitAward @ 10 Aug 2012, 15:01 hat geschrieben:Lange Rede kurzer Sinn: ist irgendwo nachvollziehbar, welcher Kontrolleur sich zu welcher Zeit (ungefähr) wo befand?
Zuständig für die S-Bahn wäre dabei:
Kundendialog S-Bahn München
Richelstraße 3
80634 München
Fax: 01805/661020 (14 ct/Min. aus dem dt. Festnetz,Tarif bei Mobilfunk max. 42 ct/Min.)
E-Mail: service-dialog@bahn.de
Zur Grundsätzlichen Würdigung des Falls:
Wir haben zunächst mal als Rahmenbedingung die EVO - die sagt:
Im konkreten Fall sehen das sowohl der MVV-Tarif, als auch die Ausführungsbestimmungen der Beförderungsbedingungen Personenverkehr der Deutschen Bahn für den Bereich der S-Bahn München so vor - einzig einen Fahrschein nach internationalem Tarif dürfte man wohl theoretisch vorher wegwerfen. Man bekommt halt in dem Moment, wo man außerhalb des Bahnsteigbereiches kontrolliert, ein Problem - hier muss seitens des VU bewiesen werden, dass derjenige sein Ticket nicht zwischen Ende des fahrkartenpflichtigen Bereiches und der Kontrolle entsorgt hat. Ein weiteres Problem hat man, wenn bereits vorher Mülleimer z.B. mit "Für gebrauchte Fahrscheine" beschriftet sind - dann könnte man davon ausgehen, dass man seinen Fahrausweis an der Stelle schon wegwerfen darf.§10 EVO @ , hat geschrieben:Der Tarif kann bestimmen, daß Bahnsteige nur mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden dürfen.
Ich war natürlich nicht dabei und kenne dein Auftreten nicht - so wie du es schilderst sollten die beiden Herren definitiv zur Nachschulung - wenn nicht gar nicht mehr als PiS eingesetzt werden.
Da bin ich mir nicht sicher. Ich weiß, dass ich bei einer Straftat den Täter festhalten darf. Aber mir den Ausweis zeigen zu lassen bzw. den festgehaltenen Täter nach Ausweis zu durchsuchen, wäre ich vorsichtig. Auch wenn jemand eine Straftat begangen hat, bin ich nicht befugt, mir den Ausweis zeigen zu lassen. Das darf nur die Polizei. Selbst die Fahrausweisprüfer dürfen sich von ertappten Schwarzfahrern nicht den Ausweis zeigen lassen, bzw. müssen akzeptieren, dass die ertappte Person sich nicht ausweisen will/kann. In diesem Fall ist dann die Polizei hinzuziehen. Das heißt, ein erwischter Schwarzfahrer muss sich gegenüber den Prüfern nicht ausweisen, zahlt aber dann den dadurch entstehenden Polizeieinsatz.Äh doch, in diesem speziellen Fall schon, geregelt wird das ganz ausdrücklich in §127 Abs. 1 StPO, gilt aber eben nur wenn die betroffene Person während der Ausübung einer Straftat oder direkt auf der Flucht angetroffen wird.
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Ich habe jetzt zwar keinen Blick in die von dir genannten Werke geworfen, aber wenn das so stimmt, dann passt da ja wohl einiges nicht zusammen.JeDi @ 10 Aug 2012, 20:16 hat geschrieben:Im konkreten Fall sehen das sowohl der MVV-Tarif, als auch die Ausführungsbestimmungen der Beförderungsbedingungen Personenverkehr der Deutschen Bahn für den Bereich der S-Bahn München so vor - einzig einen Fahrschein nach internationalem Tarif dürfte man wohl theoretisch vorher wegwerfen.
Wenn das für alle S-Bahn Stationen gelten sollte, warum steht dann auf der Internetseite des MVV folgender Text?
Und was ist an den vielen Stationen, an denen sich der Automat auf dem Bahnsteig befindet? Bin ich dort vom Betreten des Bahnsteigs bis zum Lösen der Fahr- oder Bahnsteigkarte dann ein Schwarzfahrer?Wenn Sie einen Bahnsteig der S- oder U-Bahn, der durch Bahnsteigsperren oder sonstige Bahnsteigabgrenzungen gekennzeichnet ist, ohne Fahrkarte betreten wollen, benötigen Sie eine Bahnsteigkarte.
Das wäre dann wohl exakt der gleiche Fall wie das Betreten von Bus/Tram und das Lösen/Entwerten von Fahrkarten im Fahrzeug.mapic @ 10 Aug 2012, 20:55 hat geschrieben: Und was ist an den vielen Stationen, an denen sich der Automat auf dem Bahnsteig befindet? Bin ich dort vom Betreten des Bahnsteigs bis zum Lösen der Fahr- oder Bahnsteigkarte dann ein Schwarzfahrer?
Diese Menschen, die in einem Eisenbahnforum pro Auto argumentieren und in ihrer Kleinsichtigkeit ständig für das Auto Werbung machen, finde ich hier schon etwas deplaziert.
Ich frage mich gerade was Fahrscheine mit der EVO zutun haben? Ich würde zunächst mal die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des jeweiligen EVU lesen. Da steht nämlich in den meisten Fällen geschrieben das:
"(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen".
Da aber das Betriebspersonal nur innerhalb der Betriebsanlagen Weisungsbefugnis hat sollte sich die Frage der "Kontrolle ausserhalb des Bahnhofs" beantwortet haben
"(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen".
Da aber das Betriebspersonal nur innerhalb der Betriebsanlagen Weisungsbefugnis hat sollte sich die Frage der "Kontrolle ausserhalb des Bahnhofs" beantwortet haben
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Die EVO sind die Beförderungsbedingungen - von denen das VU in eigenen Regeln zu Gunsten des Fahrgastes abweichen kann. Mal davon abgesehen, dass ein PiS ganz sicher kein Betriebspersonal ist. Du zitierst aus der BefBedV, die für die S-Bahn irrelevant ist - hier gilt eben statt der BefBedV die EVO.ms1607 @ 10 Aug 2012, 23:55 hat geschrieben: Ich frage mich gerade was Fahrscheine mit der EVO zutun haben? Ich würde zunächst mal die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des jeweiligen EVU lesen. Da steht nämlich in den meisten Fällen geschrieben das:
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Könnte eine interessante Sache sein: wenn du das auf die Anwendung von §127 StPO beziehst wirds dünn. Das Problem ist ja, dass du im Regelfall konkret keine Straftat beobachten konntest, was ja zwingende Voraussetzung für die Jedermann-Festnahme ist. So wie ich das sehe (und da könnte natürlich ein Knackpunkt sein), ist der "ehemalige" Fahrgast nicht verpflichtet auch NACH dem Fahrtende einen gültigen (oder zum fraglichen Zeitpunkt gültigen) Fahrschein auf Verlangen vorweisen zu können. Dabei sollte es auch belanglos sein, ob die Kontrolleure beweisen könnten, dass die Person den Fahrschein NICHT weggeworfen hat (und das ist ja de facto kaum möglich), "ich hab keinen Bock Ihnen meinen Fahrschein zu zeigen und ich muss es auch nicht" wäre da theoretisch schon ausreichend, so zumindest meine Rechtsauffassung. Etwaiges strafrechtliches Vorgehen wäre bei konsequenter Verweigerung der Aussage seitens des Angeklagten der sprichwörtliche Biss auf Granit, da ja weiterhin die Unschuldsvermutung gilt, lies man könnte nie zweifelsfrei beweisen, dass der Angeklagte ohne gültigen Fahrschein unterwegs war. Selbst "Flucht" vor den Kontrolleuren könnte mit "ich hatte es eben eilig" plausibel abgebügelt werden.JeDi @ 10 Aug 2012, 20:16 hat geschrieben:Damit hätte ich jetzt eigentlich kein Problem. Sofern sie das definitiv selber (!) gesehen haben, dass der Herr aus der S-Bahn (bzw. dem Fahrscheinpflichtigen Bereich) gekommen ist. Sie müssten halt in dem Fall den Beweis führen, dass der Herr sein Ticket NICHT nach verlassen des Fahrscheinpflichtigen Bereiches weggeschmissen hat.
Sieht der Kommentar zum StGB anders.JeDi @ 10 Aug 2012, 20:16 hat geschrieben: Nein - Leistungserschleichung (oder formal Korrekt: Erschleichen von Leistungen) passt schon (§265a StGB) - deine Beförderungserschleichung gibts nicht.
Dort heißt es: "Als B.[eförderungserschleichung] bezeichnet man einen der vier Straftatbestände i.S. §265a [StGB] Erschleichen von Leistungen." Dürfte wohl daran liegen, dass bei der Erschleichung von Leistungen das Schwarzfahren der Regelfall ist...
Unstrittig. Aber auch unklug.JeDi @ 10 Aug 2012, 20:16 hat geschrieben: DAS wäre doch mal ein Anlass für eine Jedermannfestnahme gewesen?
Nein, der Zug ist definitiv abgefahren (Wortspiel nicht beabsichtigt). Einen Hinweis auf die Vorfälle, so sie sich rechtlich als zutreffend bestätigen sollten, ist sicherlich eine gute Idee. Allerdings sind Beschwerden in meinen Augen für ungebührliches Verhalten, unabsichtlicher (sei es aus Schludrigkeit oder aus Mangel an Wissen) Falschbehandlung oder Irrtümer gedacht aber nicht für Straftaten, die zumindest den Anschein haben vorsätzlich und aus sehr verwerflichen Beweggründen verübt worden zu sein. Diese zu bestrafen obliegt einzig und alleine der Justiz und nicht der DB, mir oder irgendjemandem anderes. Ich gehe zwar davon aus, sollten sich die Vorwürfe gegen die beiden Herren erhärten und gemäß dem Fall, dass sie Tatsächlich im Dienst der DB Regio stehen, die DB die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen in der Lage ist, nur ist das nicht garantiert. Es wäre theoretisch durchaus denkbar, dass man die mit einem Anpfiff wieder auf die Schiene lässt (gut, dieses Recht stünde der DB sicherlich zu, ist ihr Ding wenn sie für sich arbeiten lassen), die Betroffenen also völlig unbeschadet aus dieser Affaire kämen und das kanns einfach nicht sein. Ich möchte hier nicht den Vergleich mit einer anderen uniformierten Berufsgruppe strapazieren, aber da ist manchmal gut zu erkennen wie "gut" diese internen Maßnahmen fruchten...JeDi @ 10 Aug 2012, 20:16 hat geschrieben: Selbstverständlich. Wenn dir an einer sinnvollen Problemlösung gelegen ist, empfieht es sich, den Vorfall (per Post, Fax oder E-Mail) dem zuständigen RAN-Team zu schildern. Die DB ist sehr bemüht, schwarze Schafe unter ihren Mitarbeitern auch auszusortieren.
Zuständig für die S-Bahn wäre dabei:
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Das hat nichts mit überzogenem "Law & Order" zu tun (ganz im Gegenteil) sondern lediglich der Wille danach, dass derzeit geltendes Recht für alle gleich unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen angewandt wird.
Ich habe mir das jetzt mal genauer angeschaut, du könntest damit unter engen Grenzen recht haben, nehmen wir mal das klassische Beispiel des Kaufhausdetektivs (der sich ja gerade auf diesen Paragraphen beruft). In diesem Fall muss, so sich der mutmaßliche Täter weigert die Tasche auszuräumen und den Ausweis zu zeigen, die Polizei hinzugezogen werden.ET 474 @ 10 Aug 2012, 21:49 hat geschrieben:Da bin ich mir nicht sicher. Ich weiß, dass ich bei einer Straftat den Täter festhalten darf. Aber mir den Ausweis zeigen zu lassen bzw. den festgehaltenen Täter nach Ausweis zu durchsuchen, wäre ich vorsichtig. Auch wenn jemand eine Straftat begangen hat, bin ich nicht befugt, mir den Ausweis zeigen zu lassen. Das darf nur die Polizei. Selbst die Fahrausweisprüfer dürfen sich von ertappten Schwarzfahrern nicht den Ausweis zeigen lassen, bzw. müssen akzeptieren, dass die ertappte Person sich nicht ausweisen will/kann. In diesem Fall ist dann die Polizei hinzuziehen. Das heißt, ein erwischter Schwarzfahrer muss sich gegenüber den Prüfern nicht ausweisen, zahlt aber dann den dadurch entstehenden Polizeieinsatz.
Allerdings spricht der Kommentar (der im übrigen über die letzten Jahre ziemlich umfangreich geworden ist) primär davon, dass der Sinn des Gesetzes die Identitätsfestellung bzw. bei bekannter Identität die Vermeidung der Verdunkelungsgefahr. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen bei der Jedermann-Verhaftung erlaubt, sofern verhältnismäßig (also z.B. auch das Fesseln eines aggressiven Straftäters bis zum Eintreffen der Behörden). Es könnte u.U. durchaus verhältnismäßig sein die Identität des mutmaßlichen Straftäters festzustellen, wenn dadurch z.B. einschneidendere Maßnahmen verhindert werden könnten, selbst dann wenn diese Maßnahme im Widerspruch zu einem anderen Gesetz, wie eben dem der Identitätsfeststellung durch die Behörden, stünden. Eine Leibesvisitation, eigentlich ein schwerer Grundrechtseingriff, könnte ebenso legitimiert werden, wenn beispielsweise Grund zur Annahme besteht, der Verdächtige trüge eine versteckte Waffe. Wie gesagt, das ist wohl stark situationsabhängig und, um den Kreis zu schließen, im Falle eines Teenies der im Elektromarkt etwas geklaut hat, ist eine Durchsuchung durch den Kaufhausdetektiv sicherlich nicht verhältnismäßig.
Ums auf's konkrete Beispiel zurückzubringen: hier stellt sich die Frage gar nicht, ich kann auch als Privatperson sehr wohl die Identität eines mutmaßlichen Straftäters feststellen, dagegen gibt es kein Gesetz - allerdings eben nur, wenn dieser die entsprechenden Dokumente freiwillig herausrückt. Tut die Person das wie in meinem Fall nicht, dann könnte ich unstrittig die Person festsetzen und zur weiteren Überprüfung an die Polizei übergeben. Ob das so klug ist, wie spock5407 schon schrieb, ist eine andere Frage (und selbst wenn es keine Gangster sondern "nur" Kontrolleure mit einer, naja sagen wir mal unorthodoxen Rechtsauffassung sind... die Grenzen zwischen den beiden Gruppen dürfte recht fließend sein).
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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Es ist ja ohnehin fraglich, ob das Betreten eines Bahnsteiges ohne gültige Fahr- oder Bahnsteigkarte strafrechtlich relevant ist. Das wäre es nämlich imho nur bei sehr großzügiger Auslegung des §265a StGB - und bei rein zivilrechtlichen Ansprüchen kommt die Jedermannfestnahme ja ohnehin nicht in Frage.DumbShitAward @ 11 Aug 2012, 01:08 hat geschrieben:Das Problem ist ja, dass du im Regelfall konkret keine Straftat beobachten konntest, was ja zwingende Voraussetzung für die Jedermann-Festnahme ist.
Klar - in den Kommentaren stehen aber eben eingebürgerte Begriffe ("...bezeichnet man..."). Ist aber ja ansich auch egal - imho ist "Leistungserschleichung" durchaus auch zulässig, nur eben allgemeiner gehalten (weil könnte ja auch über-den-Zaun-Klettern bei nem Konzert sein).DumbShitAward @ 11 Aug 2012, 01:08 hat geschrieben:Sieht der Kommentar zum StGB anders.
Das ist aber verdammt vielen Delikten so, dass man quo Schweigen in der Regel nicht belangt werden kann.DumbShitAward @ 11 Aug 2012, 01:08 hat geschrieben:Etwaiges strafrechtliches Vorgehen wäre bei konsequenter Verweigerung der Aussage seitens des Angeklagten der sprichwörtliche Biss auf Granit, da ja weiterhin die Unschuldsvermutung gilt, lies man könnte nie zweifelsfrei beweisen, dass der Angeklagte ohne gültigen Fahrschein unterwegs war.
Strafrechtlich hast du sicherlich recht - Zivil- bzw. Arbeitsrechtlich ist es sehr wohl Aufgabe der DB - schon in eigenem Interesse - bei Fehlverhalten (das berühmte Verhalten, welches geeignet ist, das Ansehen der $ARBEITGEBER in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen) Abzumahnen oder zu feuern. Du kannst ja nichtsdestrotrotz eine kurze Schilderung ans RAN-Team schreiben - zumindest dürften die dann - wenns wirklich DBler waren - die Herren zeitnah zum Chefgespräch bitten. Vorteil - dann hätte man eine relativ zeitnahe Stellungnahme von denen in der Personalakte.DumbShitAward @ 11 Aug 2012, 01:08 hat geschrieben:Diese zu bestrafen obliegt einzig und alleine der Justiz und nicht der DB, mir oder irgendjemandem anderes.
Ich habe auch noch mal nachgeforscht: Festnahme und Identitätsfeststellung sind 2 verschiedene Paar Schuhe.DumbShitAward @ 11 Aug 2012, 01:08 hat geschrieben:Ich habe mir das jetzt mal genauer angeschaut, du könntest damit unter engen Grenzen recht haben, nehmen wir mal das klassische Beispiel des Kaufhausdetektivs (der sich ja gerade auf diesen Paragraphen beruft). In diesem Fall muss, so sich der mutmaßliche Täter weigert die Tasche auszuräumen und den Ausweis zu zeigen, die Polizei hinzugezogen werden.
Allerdings spricht der Kommentar (der im übrigen über die letzten Jahre ziemlich umfangreich geworden ist) primär davon, dass der Sinn des Gesetzes die Identitätsfestellung bzw. bei bekannter Identität die Vermeidung der Verdunkelungsgefahr. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen bei der Jedermann-Verhaftung erlaubt, sofern verhältnismäßig (also z.B. auch das Fesseln eines aggressiven Straftäters bis zum Eintreffen der Behörden). Es könnte u.U. durchaus verhältnismäßig sein die Identität des mutmaßlichen Straftäters festzustellen, wenn dadurch z.B. einschneidendere Maßnahmen verhindert werden könnten, selbst dann wenn diese Maßnahme im Widerspruch zu einem anderen Gesetz, wie eben dem der Identitätsfeststellung durch die Behörden, stünden. Eine Leibesvisitation, eigentlich ein schwerer Grundrechtseingriff, könnte ebenso legitimiert werden, wenn beispielsweise Grund zur Annahme besteht, der Verdächtige trüge eine versteckte Waffe. Wie gesagt, das ist wohl stark situationsabhängig und, um den Kreis zu schließen, im Falle eines Teenies der im Elektromarkt etwas geklaut hat, ist eine Durchsuchung durch den Kaufhausdetektiv sicherlich nicht verhältnismäßig.
Ums auf's konkrete Beispiel zurückzubringen: hier stellt sich die Frage gar nicht, ich kann auch als Privatperson sehr wohl die Identität eines mutmaßlichen Straftäters feststellen, dagegen gibt es kein Gesetz - allerdings eben nur, wenn dieser die entsprechenden Dokumente freiwillig herausrückt. Tut die Person das wie in meinem Fall nicht, dann könnte ich unstrittig die Person festsetzen und zur weiteren Überprüfung an die Polizei übergeben. Ob das so klug ist, wie spock5407 schon schrieb, ist eine andere Frage (und selbst wenn es keine Gangster sondern "nur" Kontrolleure mit einer, naja sagen wir mal unorthodoxen Rechtsauffassung sind... die Grenzen zwischen den beiden Gruppen dürfte recht fließend sein).
- Zur Festnahme (Anhaltung von Straftätern) ist jeder berechtigt.
- Zur Identitätsfeststellung (Aufnahme der Personalien) ist nur die Polizei berechtigt.
Das heißt, im Falle einer Straftat ist jeder Zeuge berechtigt, den Täter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die Zeugen sind jedoch nicht berechtigt, den Täter nach seinem Ausweis zu durchsuchen bzw. den Täter zur Herausgabe seines Ausweises zu zwingen. Das darf nur die Polizei.
Im konkreten Fall eines Handtaschenraubes auf offener Straße heißt das, dass die Zeugen den Täter festhalten dürfen. Die Zeugen dürfen den Täter jedoch nicht (z.B. durch Gewaltandrohung) dazu zwingen, den Zeugen seinen Ausweis zu zeigen. Sollte der Täter jedoch freiwillig den Zeugen seinen Ausweis zeigen, dürfen die Zeugen den Täter nicht länger festhalten. Es ist also tatsächlich so, dass Fahrausweisprüfer/Kaufhausdetektive es akzeptieren müssen, wenn ein Schwarzfahrer/Ladendieb sich ihnen gegenüber nicht ausweisen will/kann.
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Wie gesagt, ich werde noch kurz warten bis sich geklärt hat ob es sich tatsächlich um DB Mitarbeiter handelt oder wie eingeworfen doch um Trickbetrüger. Dementsprechend wäre natürlich dann auch meine Schilderung an das RAN-Team.JeDi @ 11 Aug 2012, 08:47 hat geschrieben: Strafrechtlich hast du sicherlich recht - Zivil- bzw. Arbeitsrechtlich ist es sehr wohl Aufgabe der DB - schon in eigenem Interesse - bei Fehlverhalten (das berühmte Verhalten, welches geeignet ist, das Ansehen der $ARBEITGEBER in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen) Abzumahnen oder zu feuern. Du kannst ja nichtsdestrotrotz eine kurze Schilderung ans RAN-Team schreiben - zumindest dürften die dann - wenns wirklich DBler waren - die Herren zeitnah zum Chefgespräch bitten. Vorteil - dann hätte man eine relativ zeitnahe Stellungnahme von denen in der Personalakte.
Ist in meinen sinnfrei da jetzt ohne wirklich konkrete Hinweise die Pferde scheu zu machen.
@ ET474
Formal dürfte das sicherlich stimmen, aber wie gesagt, ich kann mir da durchaus Situationen vorstellen, wo das trotz Verbot verhältnismäßig sein könnte.
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Ich fänds jetzt nicht so sinnfrei. Das RAN-Team sollte immerhin in Erfahrung bringen können, ob zum Tatzeitpunkt offizielle Kontrolleure unterwegs gewesen sein können. Gerade wenns wie du geschrieben hast auf nem Außenast war - da sind ja nicht so oft überhaupt Kontrolleure unterwegs.DumbShitAward @ 13 Aug 2012, 10:55 hat geschrieben: Wie gesagt, ich werde noch kurz warten bis sich geklärt hat ob es sich tatsächlich um DB Mitarbeiter handelt oder wie eingeworfen doch um Trickbetrüger. Dementsprechend wäre natürlich dann auch meine Schilderung an das RAN-Team.
Ist in meinen sinnfrei da jetzt ohne wirklich konkrete Hinweise die Pferde scheu zu machen.
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Nur am Rande: Das ist grade im Zusammenhang mit Kaufhausdetektiven und den nervigen Piepsdingern am Ausgang interessant - ein piepsende Alarmanlage berechtigt in meinen Augen weder das Festhalten noch das Durchsuchen des Kundens. Deswegen ignoriere ich diese Dinger auch konsequent, wenn sie mal wieder losgehen.ET 474 @ 13 Aug 2012, 01:01 hat geschrieben: Es ist also tatsächlich so, dass Fahrausweisprüfer/Kaufhausdetektive es akzeptieren müssen, wenn ein Schwarzfahrer/Ladendieb sich ihnen gegenüber nicht ausweisen will/kann.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.
Fahrdienstvorschrift bayerische Staatsbahnen 1876
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Gibts da eigentlich Zahlen über die Zuverlässigkeit dieser Systeme? Ich hab mal so ein System mit einer Packung Tackerklammern (also für Holz, nicht Papier) ausgelöst.Boris Merath @ 13 Aug 2012, 12:43 hat geschrieben: Nur am Rande: Das ist grade im Zusammenhang mit Kaufhausdetektiven und den nervigen Piepsdingern am Ausgang interessant - ein piepsende Alarmanlage berechtigt in meinen Augen weder das Festhalten noch das Durchsuchen des Kundens. Deswegen ignoriere ich diese Dinger auch konsequent, wenn sie mal wieder losgehen.
Edit: die Klammern hatte ich zuvor bei einem anderen Geschäft gekauft, gepiept hats beim Betreten, insofern gabs da auch kein Problem.
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