Seilbahn als neues Verkehrsmittel im urbanen Raum

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Cloakmaster
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Beitrag von Cloakmaster »

Grad mal rumgesucht: Überland-Stromleitungen haben im allgemeinen eine "lichte Höhe" von etwa 15 Metern (also Platz unter dem untersten Seil) Die Seilbahn soll 70-100 Meter hoch sein (oder ist das nur die Höhe der Masten?) Ich denke irgendwo ab einer bestimmten Höhe ist Schluss mit dem Wegerecht. Viel schlimmer wäre eh das Einspuchsrecht. Wenn man jeden Hausbesitzer um eine Genehmigung angehen muss, dann kann man solche Projekte gleich wieder vergessen. Wenn die Seilbahn durch 'privaten Luftraum' fahren soll, dann wird es wohl nicht ohne gehen. Schwebt die Seilbahn aber im öffentlichen Raum über dem Privaten sieht es schon wieder anders aus.

Komisch eigentlich daß man darüber im Netz nichts findet. Ich könnte mir sogar bei Skiliften vortellen, daß da die eine oder andere Bahn über die Weise eines neidigen Nachbahn fahren soll oder muss , und sich damm die GErichte damit befassen mussten.. Und wenn wir schon im GEbrige sind, dann haben wir teilweise auch den Fall vom 100 und mehr Metern Seilhöhe.

Im urbanen Raum wird man tendenziell eher niedrig bauen wollen, um Kosten zu sparen. Warum dann aber 70 bis 100 Meter Seilhöhe? Nur für die Touris, oder hat es noch einen anderen Hintergrund?
AndiFant

Beitrag von AndiFant »

Cloakmaster @ 10 Dec 2012, 15:58 hat geschrieben: Warum dann aber 70 bis 100 Meter Seilhöhe?
Wahrscheinlich ist die Seilhöhe nur in der Nähe der Masten so groß. Denn der eigentliche Vorteil hoher Masten liegt am großen Mastabstand. Dann benötigt man weniger davon.
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rautatie
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Beitrag von rautatie »

Cloakmaster @ 9 Dec 2012, 17:07 hat geschrieben: Weder in Koblenz noch in London noch in den Skigebieten werden bewohnte Häuser 'überbaut', bisher hat sich also die Frage nach dem Schattenwurf der Gondeln in Privathäuser nicht gestellt.
Hm, innerhalb der EU fällt mir zumindest die Seilbahn in Funchal (Madeira) ein, die zum Stadtteil Monte führt. Diese verläuft fast vollständig über besiedeltes Gebiet; die Stützen stehen z.T. fast in den Vorgärten der Häuser.

Auch einige Seilbahnen in den alpinen Regionen verlaufen manchmal über Häuser - zwar keine Dörfer, aber über einzelne Gehöfte oder einzeln stehende Wohngebäude.
Wo ist das Problem?
Bummelbahn
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Beitrag von Bummelbahn »

Ich bring mal etwas Licht ins Dunkel. In der Präsentation auf Folie 76 heißt es, dass die Stützen 1,2 und 3 je 100m hoch werden sollen und die Stützen 4 und 5 je 70m. Doch die Seilhöhe soll 95m bzw. 65m betragen, so dass die Masten also immer 5m höher sind als die Seile, was z.B. vom Blitzschutz oben kommt. Und drunter steht, dass der minimale Abstand der Kabinenböden zum Boden 22m beträgt, was im 1300m langen Spannfeld 3 der Fall wäre. Bei den anderen Spannfeldern wäre der Bodenabstand noch etwas mehr.

Aber genau da kommen wir an einen Knackpunkt, weil die 22m dann genau am westlichen Rand des Golfclubs München-Riem wäre. Da bestünde also die Gefahr, dass Golfbälle beim Abschlag die Kabinen treffen könnten. Das wäre es also nicht genehmigungsfähig. Außer man würde den Golfclub verlegen, doch Geld lässt sich ungerne verdrängen.
Bummelbahn
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Beitrag von Bummelbahn »

Und für Notfälle das Doppelmayr eigens ein neues Räumungskonzept entwickelt, dass z.B. in die 3S-Bahn in Koblenz eingebaut hat. Kurz gesagt wurden bestimmte Systeme wie der Antrieb nun redundant aufgebaut und andere Maßnahmen eingebaut, damit die Passagiere zur Räumung nun in ihrer Kabine bleiben können und diese in die nächste Station gefahren werden können. Hier ein paar Infos:

http://www.seilbahn.net/sn/index.php?news=4046
http://www.isr.at/fileadmin/user_upload/Ar...SR_1-2011dt.pdf
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Beitrag von Cloakmaster »

Oder man hängt die Seile einfach ein Stück höher. - dann wirds halt teurer. Sofern man damit aus der Nummer raus kommt. 22 Meter Bodenfreiheit sind dann doch noch relativ wenig, wenn man darunter vielleicht noch was bauen möchte - oder auch nur die Option haben will, das Grundstück irgendwann mal als Bauland zu verkaufen.

Wie hoch fliegt ein Golfball? - was ich finden konnte so etwas 50 Meter als Maxialflughöhe - bei normalen Schlägen. Wenn jetzt aber ein Spinner absichtlich versucht, eine Kabine zu treffen...?
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Boris Merath
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Beitrag von Boris Merath »

Cloakmaster @ 10 Dec 2012, 18:48 hat geschrieben: Wie hoch fliegt ein Golfball? - was ich finden konnte so etwas 50 Meter als Maxialflughöhe - bei normalen Schlägen. Wenn jetzt aber ein Spinner absichtlich versucht, eine Kabine zu treffen...?
Da wäre aber auch die Frage wie schlimm ein solcher Treffer wäre. Wenn der Ball diese Höhen erreicht hat, hat er ja einen großen Teil der Energie schon in Höhenenergie umgesetzt.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.

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Beitrag von Cloakmaster »

Boris Merath @ 10 Dec 2012, 20:19 hat geschrieben: Da wäre aber auch die Frage wie schlimm ein solcher Treffer wäre. Wenn der Ball diese Höhen erreicht hat, hat er ja einen großen Teil der Energie schon in Höhenenergie umgesetzt.
Da hast du sicher recht. Der Schaden dürfte grösser sein, wenn der Ball wieder auf der Erde etwas trifft, was er besser nicht treffen sollte - Auto, Lebewesen, ....

Trotzdem dürften 22 Meter überm Golfplatz wohl zu niedrig sein.
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Beitrag von Bummelbahn »

Hab ich grade mal schlauch gemacht. Amateurgolfer schlagen nach einigen Aussagen mit 30m+ ab und Profis schaffen auch 40m+. Und selbst wenn es nur 22,05m wären, darf trotzdem keine Golfballflugbahn eine Seilbahntrasse kreuzen. Es sei denn, die Seilbahn ist viel höher, als ein Golfball dort hochfliegen kann.
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Beitrag von TramBahnFreak »

Bummelbahn @ 10 Dec 2012, 21:17 hat geschrieben: Hab ich grade mal schlauch gemacht. Amateurgolfer schlagen nach einigen Aussagen mit 30m+ ab und Profis schaffen auch 40m+. Und selbst wenn es nur 22,05m wären, darf trotzdem keine Golfballflugbahn eine Seilbahntrasse kreuzen. Es sei denn, die Seilbahn ist viel höher, als ein Golfball dort hochfliegen kann.
... womit es keine Kreuzung mehr wäre ;)
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Beitrag von Bummelbahn »

Bummelbahn @ 10 Dec 2012, 21:17 hat geschrieben:Hab ich grade mal schlauch gemacht.
Sorry, das war jetzt nicht ganz jugendfrei... :lol: :lol: :lol:
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Beitrag von Cloakmaster »

ok, ein Grundstück endet gemäss Gesetz höhenmässig dort, wo der Eigentümer "kein wirtschftliches Interesse" mehr hat. Damit bezweifle ich, daß urbane Seilbahnen ohne Eingentümer-Einverständnis geabut werden können. Auch 200 Meter über meinem Grund würde ich Wegezoll verlangen, wenn ich denn welchen bekommen könnte - zB von einem Seilbahn-Betreiber....

Es sei denn, es gibt einen juristischen Winkelzug, mit dem man nachweisen kann, dass Geldgier und/oder Verhinderungswille nicht unter die Rubrik "wirtschaftliches interesse" fallen.
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Beitrag von Bummelbahn »

Cloakmaster @ 13 Dec 2012, 05:16 hat geschrieben: ok, ein Grundstück endet gemäss Gesetz höhenmässig dort, wo der Eigentümer "kein wirtschftliches Interesse" mehr hat. Damit bezweifle ich, daß urbane Seilbahnen ohne Eingentümer-Einverständnis geabut werden können. Auch 200 Meter über meinem Grund würde ich Wegezoll verlangen, wenn ich denn welchen bekommen könnte - zB von einem Seilbahn-Betreiber....
Welches wirtschaftliche Interesse hast du denn 200m über deinem Grund? Wenn du nicht gerade einen Wolkenkratzer, einen Fernsehturm, eine Windkraftanlage oder einen Flughafen auf deinem Grund hast, dann dürfte diese Begründung zur Ablehung einer Seilbahn über deinem Grund juristisch kaum schlagkräftig sein.
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Autobahn
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Beitrag von Autobahn »

Bummelbahn @ 13 Dec 2012, 14:29 hat geschrieben:Welches wirtschaftliche Interesse hast du denn 200m über deinem Grund?
Es geht nicht um wirtschaftlicher Interessen, sondern um Wegerechte. Und wenn eine Seilbahn im urbanen Raum über ein privates Grundstück verläuft, muss dies im Grundbuch eingetragen werden. Neben der Wertminderung der Immobilie spielt auch noch die Privatsphäre eine große Rolle.

Ich möchte jedenfalls nicht, das mich wildfremde Leute über meinem Garten gondelnd beobachten.
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Beitrag von NJ Transit »

Dafür wäre eine Lösung denkbar, wie sie z.B. in Singapore angewendet wird. Bei einem der dortigen Peoplemover werden nämlich die Fensterscheiben bei Unterschreitung eines bestimmten Abstandes zum nächsten Haus "milchig" auf der betreffenden Seite.
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SWMdrölf. Jetzt noch nächer, noch hältiger, noch fitter. Bist auch du Glasfaser und P-Wagen?
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Boris Merath
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Beitrag von Boris Merath »

Cloakmaster @ 13 Dec 2012, 05:16 hat geschrieben: ok, ein Grundstück endet gemäss Gesetz höhenmässig dort, wo der Eigentümer "kein wirtschftliches Interesse" mehr hat. Damit bezweifle ich, daß urbane Seilbahnen ohne Eingentümer-Einverständnis geabut werden können. Auch 200 Meter über meinem Grund würde ich Wegezoll verlangen, wenn ich denn welchen bekommen könnte - zB von einem Seilbahn-Betreiber....
Unter wirtschaftliches Interesse dürfte der Bau eines Hochhauses fallen - oder vielleicht auch wenn die Seilbahn so störend ist, dass sie den Wirtschaftsbetrieb der darunter ist empfindlich stört. Aber ganz sicher nicht das Interesse auf Erhebung von Wegezoll. Ansonsten könnte der Grundstückeigentümer ja auch Wegezoll für Flugzeuge verlangen - ich wünsche viel Spaß.
Autobahn @ 13 Dec 2012, 15:31 hat geschrieben:Es geht nicht um wirtschaftlicher Interessen, sondern um Wegerechte.
Und bevor Du noch mal behauptest es würde hier um Wegerechte gehen hätte ich gerne einen Nachweis, dass das stimmt.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.

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hmmueller
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Beitrag von hmmueller »

Also mir kommt vor, so schwierig ist das nicht: BGB §905 schränkt selber ein: "Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat." (da steht eigentlich nichts von "wirtschaftlich" drin). Und wenn man dann eine Handvoll von konkreten Entscheidungen liest (Kranausleger, die über Nachbargrundstücke schwenken usw.), dann merkt man, dass die Gerichte das als sowas wie "begründetes, aktuelles, konkretes Interesse" interpretieren. Wenn man das nicht schafft, dann hat man zu dulden. Dass bei einer Seilbahn sämtliche Immissionen (Schatten, herunterfallendes Eis, ...), die direkt auf das Grundstück einwirken, garantiert "interessieren" und man damit nicht aus diesem Paragraph dulden muss, ist auch klar - was übrigens bei schrägen Lichteinfall auch Nebengrundstücke betreffen kann. Dass da weitere Vorschriften - bis hin zur Möglichkeit der Einstufung als "bevorzugtes Bauvorhaben" - herangezogen werden können und auch beeinsprucht werden dürfen, ist wohl auch offensichtlich.
Und bevor Du noch mal behauptest es würde hier um Wegerechte gehen hätte ich gerne einen Nachweis, dass das stimmt.
Z.B. gibt es ein "Handbuch der Leitungsrechte und Wegerechte, 2 Ordner zur Fortsetzung." von Klaus-Dieter Morell. Der Untertitel sagt zwar "Benutzung privater und öffentlicher Grundstücke durch Energieversorgungsunternehmen und Wasserversorgungsunternehmen. Erläuterungen, Rechtsprechung, Materialien", aber mein Hausverstand sagt mir, dass so wie Hochspannungsleitungen auch Seilbahnen von analogen Vorschriften und Aspekten und Entscheidungen betroffen sind. Das Wort "Wegerecht" ist in diesem Zusammenhang also schon - sagen wir einmal - von Interesse.

// Edit: Grammatik; und 2. Versuch.
Meine Eisenbahngeschichten - "Von Stellwerken und anderen Maschinen ..."
Die Organe der Bahnerhaltung sind ermächtigt, den Arbeitern zur Aneiferung angemessene Quantitäten von Brot, Wein oder Branntwein unentgeltlich zu verabfolgen. Nr. XXVII - Vorschriften für das Verhalten bei Schneefällen, K. k. Österreichische Staatsbahnen, Gültig vom 1. Oktober 1906; Artikel 14(5)
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hmmueller
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Beitrag von hmmueller »

hmmueller @ 13 Dec 2012, 22:31 hat geschrieben:...dass die Gerichte das als sowas wie "begründetes, aktuelles, konkretes Interesse" interpretieren. ...
Ich bin ja kein Jurist - will aber glauben, dass man mit Hausverstand und (zugegebenermaßen i.d.R. umfangreicher) Recherche schon ganz gut verstehen kann, was wann erlaubt ist und was nicht. Im Zuge dessen muss ich mich selber revidieren: Das "aktuell" und "konkret" ist nicht so. Auszug aus einem Urteil zu einer Wasserleitungssache (siehe hier; meine kursive Hervorhebung):

"Bei der Frage, ob der Eigentümer eine Einwirkung auf sein
Grundstück verbieten kann, ist jedoch nicht nur die gegenwärtige Nutzung maßgebend.
Zu berücksichtigen sind vielmehr auch solche Umstände, die erst in der
Zukunft eine Behinderung besorgen lassen (BGH vom 1.2.1994 BGHZ 125, 56/64
m.w.N.).
Für das Fehlen eines Verbietungsinteresses trägt der Einwirkende die materielle
Beweislast, da es sich bei § 905 S. 2 BGB um einen Ausnahmetatbestand handelt
(Säcker in MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, RdNr. 12 zu § 905)."

Und jetzt lass ich's wohl wieder mit den juridischen Nachforschungen - die allerdings immer wieder interessant sind ...
Meine Eisenbahngeschichten - "Von Stellwerken und anderen Maschinen ..."
Die Organe der Bahnerhaltung sind ermächtigt, den Arbeitern zur Aneiferung angemessene Quantitäten von Brot, Wein oder Branntwein unentgeltlich zu verabfolgen. Nr. XXVII - Vorschriften für das Verhalten bei Schneefällen, K. k. Österreichische Staatsbahnen, Gültig vom 1. Oktober 1906; Artikel 14(5)
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Autobahn
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Beitrag von Autobahn »

@ hmmueller

Danke für Deine Ausführungen.
....aber mein Hausverstand sagt mir, dass so wie Hochspannungsleitungen auch Seilbahnen von analogen Vorschriften und Aspekten und Entscheidungen betroffen sind. Das Wort "Wegerecht" ist in diesem Zusammenhang also schon - sagen wir einmal - von Interesse.
Genau das meinte ich.
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Boris Merath
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Beitrag von Boris Merath »

Das BGB meint dazu ja:
§ 905 Begrenzung des Eigentums

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
Die Frage ist hier also u.a., ob er von der Ausschließung ein Interesse hat. Letztendlich ist die grundlegende Fragestellung IMHO genau dies selbe wie bei einer U-Bahn, die ein Grundstück unterfährt.

Ansonsten wird eine Seilbahn prinzipiell genauso per Planfeststellung behandelt wie eine Eisenbahn.

Ich will nicht sagen dass so etwas unproblematisch wäre - ganz im Gegenteil, ich halte eine Seilbahn in München für nicht durchsetzbar, sofern sie auch nur in die Nähe von Wohngebieten kommt. Nur - was das mit Wegerecht zu tun haben soll erschließt sich mir nun wirklich nicht.
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Beitrag von Meikl »

Wahrscheinlich würde es auf den Begriff des Überbaurechts hinauslaufen. Bei mir ist eine Tiefgarage (welche nicht in meinem Besitz ist) unter einem Teil meines Grundstücks errichtet. Dies ist im Grundbuch als Überbaurecht für eine Tiefgarage eingetragen. Dieser Eintrag wurde von der Bank als "nicht wertmindernd" akzeptiert.
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Beitrag von Cloakmaster »

Bummelbahn @ 13 Dec 2012, 14:29 hat geschrieben: Welches wirtschaftliche Interesse hast du denn 200m über deinem Grund? Wenn du nicht gerade einen Wolkenkratzer, einen Fernsehturm, eine Windkraftanlage oder einen Flughafen auf deinem Grund hast, dann dürfte diese Begründung zur Ablehung einer Seilbahn über deinem Grund juristisch kaum schlagkräftig sein.
Wertverlust durch Verschattung meines Gartens, Wertverlust durch plötzliche Einsehbarkeit meines Gartens und meiner Dachterasse, welche von den Seiten her nicht möglich war, Wertverlust, da ich (oder meine Erben) den Grund nicht mehr lukrativ an einen Hochhaus.Investor verkaufen kann, Wertverlust, da ich das Haus nicht mehr an überängstliche, aber reiche potentielle Hauskäifer verkafuen kann, da diese befürchten, irgendwann von eiern herabstürzenden Gondel samt Insassen, welche in deren Pool landet, gestört zu werden... Gründe lassen sich immer finden.

Was ist das , wenn kein 'Wirtschaftliches Interesse' ? Wert ein Haar in der Suppe sucht, wird es auch finden. Gerade bei solch einem Gummiparagrafen, und wenn ich als Grundbesitzer dabei etwas für mich rausholen kann, indem ich mir meinen "Wertverlust" vergolden lasse, damit ich meinen Widerstand aufgebe.

Und natürlich geht es IMMER um ein Wegerecht, wenn Personen oder Dinge einen "Weg" durch meinen Grund nutzen wollen. Egal, ob man zu Fuss durch den Garten auf ein hinten liegendes Grunstück will, oder ein Kabel quer durch meinen Grund spannen will. Keiner möchte mir den Streifen GRund abkaufen, aber beide wollen uneingeschränkten Zugang haben.
Meine Denke geht eher in die Richtung zu sagen, daß das Grunstück mangels wirtschaftlichem Interesse in sagen wir spätestens 50 Metern über Boden endet. Eine Hochspannungsleitung hängt niedriger, und benötigt ein Wegerecht. Die Seilbahn könnte aber höher hängen, und damit mein Grundstück sozusagen überschweben und nicht mehr durchschweben. Dann hat es sich auch mit dem Wegerecht.
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Beitrag von Autobahn »

Cloakmaster @ 14 Dec 2012, 09:12 hat geschrieben:Wertverlust durch Verschattung meines Gartens, Wertverlust durch plötzliche Einsehbarkeit meines Gartens und meiner Dachterasse, welche von den Seiten her nicht möglich war,  .....
Genau das ist der Punkt.
Cloakmaster @ 14 Dec 2012, 09:12 hat geschrieben:........Die Seilbahn könnte aber höher hängen, und damit mein Grundstück sozusagen überschweben und nicht mehr durchschweben.  Dann hat es sich auch mit dem Wegerecht.
Auch aus 200 Metern Höhe ist Dein Grundstück sehr gut einsehbar, so dass es Dich stören könnte. Man müsste schon auf 500 Meter oder mehr gehen, um keine Einzelheiten mehr erkennen zu können.


Probiere es mit Google-Earth selbst mal aus.
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Beitrag von Cloakmaster »

Autobahn @ 14 Dec 2012, 18:41 hat geschrieben: Auch aus 200 Metern Höhe ist Dein Grundstück sehr gut einsehbar, so dass es Dich stören könnte. Man müsste schon auf 500 Meter oder mehr gehen, um keine Einzelheiten mehr erkennen zu können.
Verlasse dich mal die virtuelle Welt, und begib dich ins reale Leben. Google Earth ist ein nettes Spielzeug, aber eben immer doch das: ein Spielzeug.

Fahr auf den Olympiaturm, dessen Aussichtsplattforn knappe 200 Meter hoch liegt, und versuch von dort die "nackerten" am Olympiasee zu beobachten. Ohne guten Feldstecher wird das nix. Wie viel Schatten so eine Gondel aus 200 Metern Höhe wirft, bliebe auszutesten. Da wrden nur die Masten "problematisch". Natürlich wird ein Grundbesitzer diese Argumente gegen die Seilbahn zu Felde ziehen. Aber auch die Seilbahn-Bauer haben gute Anwälte, die entsprechend versuchen können, diese Argumente zu entkräften.
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Beitrag von Autobahn »

@ Cloakmaster

Ich habe Google-Earth als Vergleich angeführt, weil ich die Sicht aus 200 Metern Höhe kenne. Auch in Düsseldorf haben wir einen Fernsehturm, dessen Aussichtsplattform in rund 200 Meter Höhe liegt. Und wenn man direkt dort runter schaut, kann man sehr wohl erkennen, ob die Personen dunkle oder helle Kleidung tragen. Allerdings ist darunter keine Liegewiese ;)

Es geht in diesem Fall aber nicht darum, ob ein privates Grundstück von einem höheren Gebäude aus eingesehen werden kann, sondern darum, das es von einer Seilbahn überquert wird. Es geht auch nicht darum, ob sich die Eigentümer unbekleidet auf ihrem Grundstück aufhalten, sondern darum, dass sie nicht beobachtet werden wollen. Richtigen Nudisten macht es übrigens nichts aus, wenn andere Menschen sie sehen.
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Beitrag von Cloakmaster »

Und genau aus diesem Grunde ist es aus meiner Sicht fraglich, ob ein Grundbesitzer ein wirtschaftliches Interesse daran haben kann ob oder ob nicht ein Seil in unerreichbaren Höhen über sein Grundstück hinweg verläuft. Der Grundbesitzer kann die Luft in dieser Höhe nicht selbst nutzen, er ist also in seiner Nutzung in keinster Weise eingeschränkt - was bei einer Hochspannungsleitung nicht der Fall wäre.
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Beitrag von TramPolin »

Autobahn @ 14 Dec 2012, 19:49 hat geschrieben: @ Cloakmaster

Ich habe Google-Earth als Vergleich angeführt, weil ich die Sicht aus 200 Metern Höhe kenne. Auch in Düsseldorf haben wir einen Fernsehturm, dessen Aussichtsplattform in rund 200 Meter Höhe liegt. Und wenn man direkt dort runter schaut, kann man sehr wohl erkennen, ob die Personen dunkle oder helle Kleidung tragen. Allerdings ist darunter keine Liegewiese ;)

Es geht in diesem Fall aber nicht darum, ob ein privates Grundstück von einem höheren Gebäude aus eingesehen werden kann, sondern darum, das es von einer Seilbahn überquert wird. Es geht auch nicht darum, ob sich die Eigentümer unbekleidet auf ihrem Grundstück aufhalten, sondern darum, dass sie nicht beobachtet werden wollen. Richtigen Nudisten macht es übrigens nichts aus, wenn andere Menschen sie sehen.
Ich glaube, dass (private) Drohen ein viel größeres Potenzial haben, um jemand auszuspionieren, als ausgerechnet eine Seilbahn in großer Höhe.

http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/arti...pionage-ab.html
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Beitrag von Autobahn »

TramPolin @ 15 Dec 2012, 16:19 hat geschrieben: Ich glaube, dass (private) Drohen ein viel größeres Potenzial haben, um jemand auszuspionieren, als ausgerechnet eine Seilbahn in großer Höhe.

http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/arti...pionage-ab.html
Das ist eine andere Baustelle. Private Drohnen sind über fremden Grundstücken verboten.
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Beitrag von TramPolin »

Autobahn @ 15 Dec 2012, 17:48 hat geschrieben:
TramPolin @ 15 Dec 2012, 16:19 hat geschrieben: Ich glaube, dass (private) Drohen ein viel größeres Potenzial haben, um jemand auszuspionieren, als ausgerechnet eine Seilbahn in großer Höhe.

http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/arti...pionage-ab.html
Das ist eine andere Baustelle. Private Drohnen sind über fremden Grundstücken verboten.
Das ist falsch. Natürlich darf man niemand ausspionieren, aber wenn gewisse Regeln wie Mindestabstände zu Häusern eingehalten werden, dürfen die privaten Drohnen fast überall aufsteigen. Größere Einschränkungen gibt es für gewerbliche Drohnen.

http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein...ohnen-im-Anflug
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Beitrag von Autobahn »

@ TramPol

Aus dem von Dir verlinkten Artikel:
Flug-Regeln

- Darf ich Privat-Drohnen überall fliegen lassen? Nein. Sie müssen einen Abstand von 1,5 Kilometern zu Flugplätzen einhalten. Fliegt Ihre Modell-Drohne mit Verbrennungsmotor, gilt das auch für Wohngebiete.

- Dürfen sie übers Nachbargrundstück fliegen? Nein, Sie brauchen dafür die Zustimmung ihres Nachbarn. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Drohne nach einer Notlandung aus seinem Garten holen.

- Was ist im Falle eines Absturzes? Sie haften für alle entstehenden Schäden! Und kaum eine Haftpflicht zahlt in solchen Fällen.
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