Rot-Grüne Verkehrspolitik in München
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Dann müssen sich die motorisierten Verkehrsteilnehmer eben ein bisschen in Geduld üben.Autobahn @ 26 Aug 2010, 19:33 hat geschrieben:Ich fühle mich auf manchen Straßen durch Radfaher behindert, ja das ist so (ich bin heute nicht aus Spaß 300 Km gefahren). Das es an vielen Stellen zu wenig Platz für Radfahrer gibt, ist auch richtig.
Ich finde es durchaus richtig, mehr Platz für Radfahrer zu schaffen, viele Lösungsansätze halte ich aber den örtlichen Gegebenheiten nach für falsch. So z.B. die Forderung, Radfahrer auf Hauptverkehrsstraßen auf der Fahrbahn fahren zu lassen und/oder den ohnehin knappen Verkehrsraum für den motorisierten Verkehr einzuschränken.
Verkehrsteilnehmer werden durch Verkehrsregeln grundsätzlich zu nichts genötigt.Autobahn @ 26 Aug 2010, 19:33 hat geschrieben:Da Du Bekennenderweise niemals (selbst) ein Auto fährst, kannst Du Dir auch nicht vorstellen, welchen Gängeleien die Autofahrer ausgesetzt sind. Durch ein Gewirr von Einbahnstraßen und Sackgassen, die für Fußgänger und Radfahrer aber durchlässig sind, sowie 30er Zonen wird der Autofahrer zu Umwegen genötigt.
Auf Deinem Weg zur U-Bahn brauchst Du das aber nicht, oder?
Es ist nicht auszuschließen, dass Napoleon, trotz seines mittlerweile hohen Alters, den einen oder anderen Fehler gemacht hat.Autobahn @ 26 Aug 2010, 19:33 hat geschrieben:Weißt Du, woher der Begriff Trottoir (franz. Gehweg) stammt? Der alte Napoleon hatte ihn eingeführt, damit die Menschen nicht den Reitern, Fuhrwerken und Kutschen im Weg standen. Dafür durften die Reiter, Fuhrwerke und Kutschen auch nicht auf dem Trottoir reiten bzw. fahren
Man macht es sich zu einfach, den Radfahrern alles Schlechte der Welt zu unterstelllen, und den Robin Hood der Autofahrer zu geben, der seinesgleichen vor dieser Schlechtigkeit schützen muss. Fehlverhalten gibt es von allen Seiten, auch wenn getrennte Verkehrsräume vorhanden sind. Selbstjustiz zur Maßregelung ist bei uns aber ebensowenig erlaubt, wie das Hinwegsetzen über Verkehrsregeln, weil man glaubt, ein anderer würde sich falsch verhalten. Die Meinung, mit irgendwelchen Maßnahmen jedes Fehlverhalten auszuschließen, erwiesen sich schon immer als fataler Irrtum.Autobahn @ 26 Aug 2010, 19:33 hat geschrieben:Auf den ersten Blick ist das richtig. Doch wer sich lange genug mit einem Kraftfahrzeug auf den Straßen bewegen muss, beobachtet häufig genug absichtliches provokantes Verhalten durch extremes langsam fahren, schneiden oder ausbremsen auch durch Radfahrer. Es stellt sich hier die Frage, ob der Provozierende die charakterliche Eignung besitzt, ein Fahrzeug (auch Fahrrad) zu führen. Präventive Maßnahmen durch Trennung der Verkehrswege mit dem Ziel, solche Situationen gar nicht erst aufkommen zu lassen, sind da schon sinnvoll.
Es macht nämlich einen gewaltigen Unterschied, ob ich einem Mähdrescher hinterherschleichen muss, oder einem Radfahrer, der es darauf anlegt, mich nicht überholen zu lassen.
Die offensichtliche Interpretation der Grundregel aus Sicht eines motorisierten Verkehrsteilnehmers macht die inhaltliche Fehlinterpretation nicht richtiger.Autobahn @ 26 Aug 2010, 19:33 hat geschrieben:Man glaubt gar nicht, wie wenig in so manches Radfahrerhirn reingeht, z,B. dass er nicht auf jeder mehrspurigen Hauptverkehrsstraße herumstrampeln kann, ohne sich und andere zu gefährden, zumindest aber massiv zu behindern (§1 StVO).
Und daher ist eine restriktive Trennung von motorisiertem und nichtmotorisierten Verkehr auch an vielen Stellen und auf vielen Straßen, die nicht als Kraftfahrstraße deklariert sind, erforderlich.
Ein Radfahrer gefährdet weder sich noch andere durch seine pure Existenz, noch behindert er durch diese andere "mehr als nach den Umständen unvermeidbar". Von "massiver" Behinderung steht in der Grundregel nichts.
Und das, was ich subjektiv als massive Behinderung einschätze, kann nach dem Buchstaben des Gesetzes immer noch den Umständen nach unvermeidbar sein. Unbeschadet dessen, dass mich ein anderer tatsächlich mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert, fordert die Grundregel als Konsequenz die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Was jemand darf oder nicht darf, haben nicht die anderen Verkehrsteilnehmer aus ihrer subjektiven Sicht zu beurteilen, das letzte Urteil darüber fällt im Einzelfall ein Richter.
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Naja, wenn alles so bleibt, wird wohl ein Auto angeschafft, ja. Wenn sich was zugunsten der anderen Verkehrsträger ändert, werden eben die hergenommen. Da bin ich ganz pragmatisch. Wobei, meinen jetzigen Arbeitsweg kann ich ohne Umsteigen mit der Tram zurücklegen, das ist auch alles andere als stressig.Autobahn @ 26 Aug 2010, 19:33 hat geschrieben: Äh? Wolltest Du Dir nicht ein Auto kaufen, es fehlt nur der Sponsor? Oder galt das nur für Fernstrecken?
Für mehr Administration. Gegen Sittenverfall. Für den Ausschluss nerviger Weiber.
Richtig das macht einen großen Unterschied. Der Radfahrer (der sich auch nicht breiter machen kann als ein Mähdrescher) hat halt schon viel Erfahrung gemacht, mit Autofahrern, die Ihn trotz Gegenverkehr überholen und dabei sowohl den Sicherheitsabstand komplett mißachten, als auch extrem knapp vor Ihm einfädeln, so dass er zu Ausweichmaneuvern gezwungen ist, für die auch oft kein Platz ist.Autobahn @ 26 Aug 2010, 19:33 hat geschrieben: Es macht nämlich einen gewaltigen Unterschied, ob ich einem Mähdrescher hinterherschleichen muss, oder einem Radfahrer, der es darauf anlegt, mich nicht überholen zu lassen.
Dass einfach ein Radfahrer zum Straßenrand nen guten Meter Abstand halten, und man mal mindestens ebensoviel Abstand beim Überholen desselben einhalten sollte, ist bei den meisten Autofahrern noch nicht angekommen. Für die fährt der Radfahrer provokant in der Mitte der Spur und macht keinen Platz wenn sie ihn riskant überholen wollen.
Dann solltest Du dagegen vorgehen, genauso wie der Kläger aus Regensburg (den ich im übrigen persönlich kenne) gegen die in seinen Augen rechtswidrige Radwegbenutzungspflicht vorgegangen ist. Ich kann Dir versichern: die meisten verkehrsrechtlichen Anordnungen sind schlicht und ergreifend "aus dem Bauch heraus" getroffen worden. Eine ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung hat es in den meisten Fällen nie gegeben. Wenn die anordnende Behörde das vor dem VG nicht darlegen kann, ist der Verwaltungsakt nichtig. Also: nur zu, es gibt sowieso viel zu viele Verkehrsschilder auf deutschen Straßen, nicht nur VZ 237, 240 und 241.Autobahn @ 26 Aug 2010, 19:33 hat geschrieben:Da Du Bekennenderweise niemals (selbst) ein Auto fährst, kannst Du Dir auch nicht vorstellen, welchen Gängeleien die Autofahrer ausgesetzt sind. Durch ein Gewirr von Einbahnstraßen und Sackgassen, die für Fußgänger und Radfahrer aber durchlässig sind, sowie 30er Zonen wird der Autofahrer zu Umwegen genötigt.
Na, so ein Zitat aus einer recht unseligen Zeit kann ich gerne auch anführen, zumal es viel besser zum Thema passt:Weißt Du, woher der Begriff Trottoir (franz. Gehweg) stammt? Der alte Napoleon hatte ihn eingeführt, damit die Menschen nicht den Reitern, Fuhrwerken und Kutschen im Weg standen. Dafür durften die Reiter, Fuhrwerke und Kutschen auch nicht auf dem Trottoir reiten bzw. fahren![]()
Die damals eingeführte allgemeine Radwegbenutzungspflicht blieb uns in unterschiedlicher Ausprägung zumindest auf dem Papier bis 1998 erhalten, aber de facto gibt es sie ja heute noch fast überall.Aus der Presseerklärung des Reichsverkehrsministerium zur Einführung der RStVO am 01.10.1934 mit Hinblick auf die zwei Jahre später stattfindende Olympiade
Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.
Da wirst Du vermutlich nicht recht behalten. Das Münchner Urteil ist ja mittlerweile auf dem Weg nach Leipzig zum Bundesverwaltungsgericht, da sich weder die beklagte Stadt Regensburg noch die bayerische Landesanwaltschaft damit abfinden wollten. Das Revisionsurteil wird gegen Ende diesen Jahres erwartet, wesentliche Korrekturen erscheinen der juristischen Fachwelt derzeit unwahrscheinlich. Immerhin steht im Münchner Urteil, dass nach Ansicht der Richter bereits heute ein Großteil der Radwegbenutzungspflichten bei genauerem Hinsehen "von Rechts wegen keinen Bestand haben könnten".Und daher ist eine restriktive Trennung von motorisiertem und nichtmotorisierten Verkehr auch an vielen Stellen und auf vielen Straßen, die nicht als Kraftfahrstraße deklariert sind, erforderlich.
Dem Kläger selbst hilft das Urteil übrigens eher wenig. Denn er wollte erreichen, auf seinem damals (2003) täglichen Weg mit dem Fahrrad die Fahrbahn nutzen zu dürfen. Nun sind sieben lange Jahre ins Land gegangen, ohne dass der Fall abgeschlossen ist. Der Streitwert steht mittlerweile bei 18.000 Euro. Wir dürfen auf das Urteil des BVerwG gespannt sein...
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@ mgka
Es muss schon eine gewaltige Menge Fanatismus dahinter stecken, wenn man wegen einer solchen Lapalie wie einem möglicherweise „unrechtmäßig“ angebrachtem Schild und der daraus resultierenden Benutzungspflicht durch alle Instanzen geht.
In meinem Wohngebiet (30er Zone) hängen auch noch an verschiedenen Stellen die Zeichen 241. Und nun? Manch einer hält sich dran, andere wieder nicht. Aufregen tut sich niemand. Und bevor Rückfragen kommen, auch nicht die Polizei!
Warum sollte ich das tun, wenn ich den Sinn einer Verkehrslenkung für richtig erachte. Ach ja:Dann solltest Du dagegen vorgehen, genauso wie der Kläger aus Regensburg (den ich im übrigen persönlich kenne) gegen die in seinen Augen rechtswidrige Radwegbenutzungspflicht vorgegangen ist. Ich kann Dir versichern: die meisten verkehrsrechtlichen Anordnungen sind schlicht und ergreifend "aus dem Bauch heraus" getroffen worden.
§45 StVO @ , hat geschrieben:§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Vermutlich doch. Damit aber keine Missverständnisse aufkommen, ich meine z.B. in München den Mittleren Ring oder andere Straßen mit mehr als einer Fahrspur pro Fahrtrichtung.Da wirst Du vermutlich nicht recht behalten.
Es muss schon eine gewaltige Menge Fanatismus dahinter stecken, wenn man wegen einer solchen Lapalie wie einem möglicherweise „unrechtmäßig“ angebrachtem Schild und der daraus resultierenden Benutzungspflicht durch alle Instanzen geht.
In meinem Wohngebiet (30er Zone) hängen auch noch an verschiedenen Stellen die Zeichen 241. Und nun? Manch einer hält sich dran, andere wieder nicht. Aufregen tut sich niemand. Und bevor Rückfragen kommen, auch nicht die Polizei!
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Ein interessantes Dokument über die Mindestanforderungen von Radverkehrsanlagen:
http://edoc.difu.de/edoc.php?id=5SHD7WB2
Wenn man sich das so anschaut und mal schaut was man in der Realität so forgesetzt bekommt, dann kann man schon sagen dass die Benutzungspflichten oft ungerechtfertigt und daher illegal sind.
http://edoc.difu.de/edoc.php?id=5SHD7WB2
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Das interessiert mich sehr, ich kann das Dokument aber nicht öffnen. Es wird eine Anwendung vom Typ "application/x-coremedia-dynamic" verlangt. Was braucht man denn da für eine Software?glemsexpress @ 29 Aug 2010, 11:19 hat geschrieben: Ein interessantes Dokument über die Mindestanforderungen von Radverkehrsanlagen:
http://edoc.difu.de/edoc.php?id=5SHD7WB2
Wenn man sich das so anschaut und mal schaut was man in der Realität so forgesetzt bekommt, dann kann man schon sagen dass die Benutzungspflichten oft ungerechtfertigt und daher illegal sind.
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Hm....wie breit sind denn Münchner Radwege im allgemeinen? Das sind doch mit Sicherheit keine 2 Meter, und auch 1,60 Meter würd ich im allgemeinen mal anzweifeln? Auf der anderen Seite, nach dem anderen Regelwerk reichen ja 1m (mindestens) bzw. 1,50m (sollte sein).
Interessant find ich auch den Punkt dass die Benutzungspflich eine "Eindeutige Erkennbarkeit und ausreichende Sicht an Knotenpunkten und Grundstückszufahrten" erfordert - damit dürften schonmal alle versteckt beginnenden benutzungspflichtigen Radwege, deren Beginn man häufig schlicht übersieht, wegfallen. Auch dürfte der Punkt "Linienführung eindeutig und stetig" im Widerspruch zu den teilweise aus Nebenstraßen kommend nur mit halsbrecherischem Slalomfahren erreichbaren Pflichtradwege nicht durchsetzbar sein.
Interessant find ich auch den Punkt dass die Benutzungspflich eine "Eindeutige Erkennbarkeit und ausreichende Sicht an Knotenpunkten und Grundstückszufahrten" erfordert - damit dürften schonmal alle versteckt beginnenden benutzungspflichtigen Radwege, deren Beginn man häufig schlicht übersieht, wegfallen. Auch dürfte der Punkt "Linienführung eindeutig und stetig" im Widerspruch zu den teilweise aus Nebenstraßen kommend nur mit halsbrecherischem Slalomfahren erreichbaren Pflichtradwege nicht durchsetzbar sein.
Damit dürfte die Benutzungspflicht in der südlichen Leopoldstraße und der Ludwigstraße wohl auch ziemlich zweifelhaft sein.... Für die Verkehrsbedürftnisse ist dieser Radweg jedenfalls nicht ausreichend.Unabhängig von der Nennung einer Mindestbreite von 1,50 m (lichte Breite) müssen Radwege
entsprechend der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2, II „unter Berücksichtigung der gewünschten
Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit“ sein. Für Hauptrouten des Radverkehrs ist daher allein die
Einhaltung der angegebenen Mindestbreite kein hinreichendes Kriterium, um den baulichen
Anforderungen an die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht gerecht zu werden.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.
Fahrdienstvorschrift bayerische Staatsbahnen 1876
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Korrekt, ist ein .pdfLuchs @ 29 Aug 2010, 14:07 hat geschrieben: ... da scheint nur die Dateiendung zu fehlen. Habe es mit acrobat Reader lesen können.
[img]http://web176.s06.speicheranbieter.de/ef/ttddampf.png[/img]
www.tramgeschichten.de
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Da habe ich heute etwas interessantes im Radio gehört:
Man beachte folgenden Passus:
Und hier noch einmal in ausführlicherer Form: http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Darmst...eg.news8346.htmWDR2 Quintessenz @ , hat geschrieben: Radunfälle auf dem Gehweg
Autofahrer müssen auf Radler besondere Rücksicht nehmen, weil die die schwächeren Verkehrsteilnehmer sind. Das gilt aber nur, wenn die Schwächeren sich nicht völlig verkehrswidrig verhalten, so ein Urteil des Amtsgerichts Darmstadt. (Az.: 304 C 181/08) Im entschiedenen Fall war der Radler auf dem Bürgersteig unterwegs, entgegen der Fahrtrichtung und mit überhöhter Geschwindigkeit, als er in einer Parkplatzausfahrt mit einem Auto kollidierte. Er klagte und verlor. Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig, urteilten die Richter. Der Radler trage einen so großen Teil der Schuld, dass die besondere Sorgaltspflicht des Autofahrers nicht mehr ins Gewicht falle.
Man beachte folgenden Passus:
Ich setze keine Smilies, obwohl ich gerne möchte.Im zugrunde liegenden Fall war ein Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h mit seinem Fahrrad auf einem Gehweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung unterwegs.
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Was soll da Interessantes sein, das ist doch ein gerechtes Urteil!?Autobahn @ 31 Aug 2010, 20:12 hat geschrieben: Da habe ich heute etwas interessantes im Radio gehört:Und hier noch einmal in ausführlicherer Form: http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Darmst...eg.news8346.htmWDR2 Quintessenz @ , hat geschrieben: Radunfälle auf dem Gehweg
Autofahrer müssen auf Radler besondere Rücksicht nehmen, weil die die schwächeren Verkehrsteilnehmer sind. Das gilt aber nur, wenn die Schwächeren sich nicht völlig verkehrswidrig verhalten, so ein Urteil des Amtsgerichts Darmstadt. (Az.: 304 C 181/08) Im entschiedenen Fall war der Radler auf dem Bürgersteig unterwegs, entgegen der Fahrtrichtung und mit überhöhter Geschwindigkeit, als er in einer Parkplatzausfahrt mit einem Auto kollidierte. Er klagte und verlor. Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig, urteilten die Richter. Der Radler trage einen so großen Teil der Schuld, dass die besondere Sorgaltspflicht des Autofahrers nicht mehr ins Gewicht falle.
Man beachte folgenden Passus:
Ich setze keine Smilies, obwohl ich gerne möchte.
Ich glaube nicht, dass irgendjemand von den Harcorderadlern hier propagiert haben, mit 20 km/h auf dem Gehweg in falscher Richtung zu fahren.
Schlimm wäre es, wenn das Urteil gleich ausgesehen hätte, der Radler aber mit 20 km/h auf dem Radweg in der richtigen Richtung unterwegs gewesen wäre.
20km/h auf einem Gehweg halte ich auch für zu viel. Überhöhte Geschwindigkeit ist ja nichts absolutes sondern von der Situation abhängig. Und da sind auf dem Gehweg und in die flasche Richtung 20 halt zu viel um dem Autofahrer noch eine signifikante Teilschuld einzuräumen.
Ich finde das Urteil etwas hart. Der Autofahrer ist in meinen Augen trotzdem seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Da hätte genauso ein Kind (zugegeben etwas langsamer) angefahren kommen können, das hätte er auch mit 100%iger Sicherheit sehen müssen und dann noch reagieren können. Nur wenn er sich so verhalten hat, dass er das kann, ist er - aus meiner persönlichen Sicht - schuldfrei. So wie sich das ließt, war das aber eher nicht der Fall.
Edit meint: Im Urteil steht ja sogar genau, dass der Radfahrer eben Schrittgeschwindigkeit hätte fahren müssen. Trotzdem finde ich dir Begründung des Gerichts dahingehend fadenscheinig, dass bei einer geringeren Geschwindigkeit der Unfall vom Radfahrer zu vermeiden gewesen wäre. Das ist aber Pflicht des Autofahrers, diesen Unfall zu vermeiden. Selbst wenn der Radfahrer langsamer gefahren wäre (oder eben z.B. ein Kind) hätte der Autofahrer diesen wohl zu einer auch nicht ganz ungefährlichen Vollbremsung gezwungen.
Ich finde das Urteil etwas hart. Der Autofahrer ist in meinen Augen trotzdem seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Da hätte genauso ein Kind (zugegeben etwas langsamer) angefahren kommen können, das hätte er auch mit 100%iger Sicherheit sehen müssen und dann noch reagieren können. Nur wenn er sich so verhalten hat, dass er das kann, ist er - aus meiner persönlichen Sicht - schuldfrei. So wie sich das ließt, war das aber eher nicht der Fall.
Edit meint: Im Urteil steht ja sogar genau, dass der Radfahrer eben Schrittgeschwindigkeit hätte fahren müssen. Trotzdem finde ich dir Begründung des Gerichts dahingehend fadenscheinig, dass bei einer geringeren Geschwindigkeit der Unfall vom Radfahrer zu vermeiden gewesen wäre. Das ist aber Pflicht des Autofahrers, diesen Unfall zu vermeiden. Selbst wenn der Radfahrer langsamer gefahren wäre (oder eben z.B. ein Kind) hätte der Autofahrer diesen wohl zu einer auch nicht ganz ungefährlichen Vollbremsung gezwungen.
Widersprichst Du Dir da nicht selbst, wenn Du weiter schreibst:Hot Doc @ 31 Aug 2010, 20:19 hat geschrieben:Überhöhte Geschwindigkeit ist ja nichts absolutes sondern von der Situation abhängig. Und da sind auf dem Gehweg und in die flasche Richtung 20 halt zu viel um dem Autofahrer noch eine signifikante Teilschuld einzuräumen.
Was soll er denn sonst noch tun? Aussteigen und das Auto über den Gehweg schieben? Am besten, er lässt auf ewige Zeiten sein Auto auf dem Parkplatz stehen :ph34r:Hot Doc @ 31 Aug 2010, 20:19 hat geschrieben:Ich finde das Urteil etwas hart. Der Autofahrer ist in meinen Augen trotzdem seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen.
So wie ich den geschilderten Fall sehe, ist der Radfahrer dem Autofahrer in die Seite gefahren. Und da beisst die Maus keinen Faden ab, den Autofahrer trifft keine Schuld.Hot Doc @ 31 Aug 2010, 20:19 hat geschrieben: Da hätte genauso ein Kind (zugegeben etwas langsamer) angefahren kommen können, das hätte er auch mit 100%iger Sicherheit sehen müssen und dann noch reagieren können. Nur wenn er sich so verhalten hat, dass er das kann, ist er - aus meiner persönlichen Sicht - schuldfrei. So wie sich das ließt, war das aber eher nicht der Fall.
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Na gut, dann doch ein Smily für die Dummheit des RadfahrersJNK @ 31 Aug 2010, 20:17 hat geschrieben:Wo ist das Problem? Fahren auf dem Bürgersteig ist nicht gestattet, also hätte er schieben müssen, um bei der angebrachten Fußgängergeschwindigkeit nicht umzufallen. Ich sehe keinen Grund einen Smiley einzusetzen, denn es gibt keinen Achselzuck-Smiley

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Auch wenn ich das Urteil für gerechtfertigt halte, hätte ein anderes Gericht dem Autofahrer möglicherweise eine Teilschuld gegeben. Ich habe genug Urteile dieser Art gelesen, meist wurde der schwächere Verkehrsteilnehmer besser gestellt als hier.Autobahn @ 31 Aug 2010, 20:35 hat geschrieben: So wie ich den geschilderten Fall sehe, ist der Radfahrer dem Autofahrer in die Seite gefahren. Und da beisst die Maus keinen Faden ab, den Autofahrer trifft keine Schuld.
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Natürlich war der Radfahrer dumm. Ebenso wie es dumme Fahrzeugführer gibt, die nicht auf einem Rad sitzen, sondern in oder auf einer anderen anderen Art eines Fahrzeugs.Autobahn @ 31 Aug 2010, 20:40 hat geschrieben: Na gut, dann doch ein Smily für die Dummheit des Radfahrers![]()
Ich wurde schon unzählige Male fast über den Haufen gefahren. Fast immer wurde ich an Kreuzungen und Einfahrten übersehen. Oder ich wurde gesehen und es wurde dennoch Gas gegeben, weil ich auf die Kreuzung extra langsam heranrollte und das schon noch "ging". Dennoch wurde ich dabei oft brutal ausgebremst.
Komischerweise sind dann solche Autofahrer nicht "dumm", sondern nur dreist oder vergesslich.
Bei den Postings habe ich immer ein wenig den Eindruck, dass Du gegen Radfahrer kämpfst und sie am liebsten auf schmalen Radwegen fernab von jeder Fahrbahn und gedrosselt auf 12,5 km/h sehen willst. Dazu Helmpflicht, Tragen einer Signalweste und ein strenges Fahrverbot bei Dunkelheit. Warum eigentlich? Du bist doch selbst Radfahrer!
Ich habe das leider ein wenig vermischt, dadurch schaut das tatsächlich so aus. Ich finde 20km/h zu viel. Der Richter meint, dass das zu viel ist um dem Autofahrer noch eine Teilschuld einzuräumen, das halte ich für übertrieben.Autobahn @ 31 Aug 2010, 20:35 hat geschrieben: Widersprichst Du Dir da nicht selbst, wenn Du weiter schreibst:
Es sind hier 2 für mich getrennte Faktoren zu bewerten die dann zusammen ein Bild von der Schuldverteilung ergeben.
1. Der Autofahrer hat beim Überqueren eines Weges eine besondere Sorgfaltspflicht.
2. Der Radfahrer hat nicht auf dem Gehweg zu fahren und auch nicht in falscher Richtung.
In meinen Augen haben hier BEIDE einen Fehler gemacht. Wie gesagt, ein Kind, das durchaus wenn es Gas gibt auch mal 10km/h und mehr auf dem Rad erreichen kann, hätte der Autofahrer auch nicht übersehen und auch nicht ausbremsen dürfen.
Ach komm, was soll die Polemik?! Er soll halt langsam über den Weg fahren. Wo ich wohne gibt es viele Ausfahrten, wo geradeso das Auto durchpasst. Da sieht man erstmal garnix wenn man auf der Gehsteig fährt. Da muss man halt dann noch unter Schritttempo fahren. Wenn ein Auto so aus einer Einfahrt kommt, dass man als Radler bei 20 nicht mehr davor halten oder es umfahren kann, wenn man beim Auftauchen des Autos das Bremsen anfängt, dann war der Fahrer in meinen Augen zu schnell.Was soll er denn sonst noch tun? Aussteigen und das Auto über den Gehweg schieben? Am besten, er lässt auf ewige Zeiten sein Auto auf dem Parkplatz stehen :ph34r:
Die andere Möglichkeit ist, der Autofahrer hat den Weg einsehen können, dann muß er auch den Radfahrer sehen. Bei 20 ist man da nicht so weit weg, dass man das als außerhalb des Gefahrenbereichs werten könnte.
Das versuch mal, wenn du einem die Vorfahrt genommen hast und einfach eine Sekunde früher da warst. Der fährt die auch gnadenlos rein. Das kann kein Argument für die Schuldfrage sein.So wie ich den geschilderten Fall sehe, ist der Radfahrer dem Autofahrer in die Seite gefahren. Und da beisst die Maus keinen Faden ab, den Autofahrer trifft keine Schuld.
Da reagier ich auch ein bisschen gereizt, weil mir vor 2 Jahren genau sowas auch passiert ist. Allerdings mit Radweg, richtiger Richtung und Querstraße. Da hatte ich auch die Wahl zwischen beim Ausweichen auf die Klappe fliegen oder dem Auto in die Seit rammen. Da war ich auch etwa mit 20 unterwegs und hätte es auch noch fast geschafft mit dem Bremsen, obwohl der mit guter Geschwindigkeit aus der Straße kam und mitten auf dem Radweg stehen blieb.
- glemsexpress
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Sich an die Verkehrsregeln halten:Autobahn @ 31 Aug 2010, 20:35 hat geschrieben:Was soll er denn sonst noch tun? Aussteigen und das Auto über den Gehweg schieben?
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__10.htmlStVO § 10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
@ TramPolin
@ Hot Doc @ glemsexpress
Wir waren alle nicht dabei. Ich gehe davon aus, dass das Gericht diese Faktoren berücksichtigt hat.
Ich kämpfe nicht gegen Radfahrer. Ich bin nur erfreut, dass hier ein Gericht endlich mal das Fehlverhalten des Radfahrers in angemessener Weise berücksichtigt hat.Bei den Postings habe ich immer ein wenig den Eindruck, dass Du gegen Radfahrer kämpfst und sie am liebsten auf schmalen Radwegen fernab von jeder Fahrbahn und gedrosselt auf 12,5 km/h sehen willst.
@ Hot Doc @ glemsexpress
Wir waren alle nicht dabei. Ich gehe davon aus, dass das Gericht diese Faktoren berücksichtigt hat.
Der Kapitalismus ist so alt wie die Menschheit, der Sozialismus ist nur Siebzig geworden. Er hatte keine Krise, er hatte kein Kapital.
- praktikant3
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Bei aller Regelungswut, bei allem Gesetzeswahn: Wenn alle Verkehrsteilnehmer einfach ihr Hirn benutzen (sofern vorhanden), die elende Rechthaberei aufgeben und lediglich § 1 der StVO berücksichtigen würden, könnten alle Verkehrsteilnehmer freudestrahlend an ihr Ziel gelangen.
Dann müsste nur noch der ÖPNV funktionieren, und alles wäre gut.
Dann müsste nur noch der ÖPNV funktionieren, und alles wäre gut.

- TramPolin
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Sicher entsprechen nicht alle Urteile unserem Gerechtigkeitsempfinden. Schwächere Teilnehmer (Fahrradfahrer, Senioren und Kinder, ergo noch spezieller Rad fahrende Kinder) haben bei den Richtern einen Bonus. Sie erhalten nur selten die Hauptschuld. Man kann darüber streiten, wie weit dieser Bonus gehen darf.Autobahn @ 1 Sep 2010, 07:11 hat geschrieben:Ich bin nur erfreut, dass hier ein Gericht endlich mal das Fehlverhalten des Radfahrers in angemessener Weise berücksichtigt hat.
Es gibt ja die berühmten Fälle, bei denen es nach einem Crash Automobil<->Radfahrer, bei dem der Radfahrer den Fahrradweg in der falschen Richtung befahren hat, heißt, dass der Autofahrer damit rechnen müsse, dass ein Fahrradweg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung benutzt werde. Ergo trage dann nach dem Urteil der Autofahrer die Haupt- oder Alleinschuld.
Ich finde viele Deiner Forderungen nicht unbedingt radfahrerfreundlich.Autobahn @ 1 Sep 2010, 07:11 hat geschrieben:Ich kämpfe nicht gegen Radfahrer.
Was ist generell angemessen? Hier am Karl-Marx-Ring wurde vor ein paar Tagen ein Motorradfahrer mit 123 km/h geblitzt. Erlaubt sind 50 km/h. Der Bremsweg beträgt laut Artikel mindestens 82 Meter. In der lang gezogenen Kurve kann man aber keine 82 Meter weit sehen. Bei einem solchen Fehlverhalten finde ich die Strafe von 960 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot lächerlich gering. Das ist kein Versehen mehr, sondern grenzt an kriminelles Handeln. Die 960 Euro tun sicher weh, aber ich würde in so einem Fall dem Kerl für mindestens 1 Jahr sein Kraftrad wegnehmen.Autobahn @ 1 Sep 2010, 07:11 hat geschrieben:in angemessener Weise berücksichtigt hat.
Quelle:
http://www.region-muenchen.de/index.php?si...uperlach-gerast
Oder aber wenn der Radfahrer auf dem gemeinsamen Rad-/Fußweg in Gegenrichtung aufgrund der Beschilderung hätte fahren müssen. Das kommt gerade im Landkreis München permanent vor.TramPolin @ 31 Aug 2010, 20:18 hat geschrieben:Schlimm wäre es, wenn das Urteil gleich ausgesehen hätte, der Radler aber mit 20 km/h auf dem Radweg in der richtigen Richtung unterwegs gewesen wäre.
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@ praktikant3

@ TramPolin
Ich stimme Dir zu, dass die Strafe relativ gering im Vergleich zur Höhe der Geschwindigkeitsübertretungen ist.
@ mgka
Und ja, ich fahre auch mit dem Fahrrad. Aber möglicherweise erkenne ich als Radfahrer kritische Punkte und Situationen auf Grund von rund zwei Millionen mit dem Auto gefahrener Kilometer schneller und besser, weil ich die Sichtverhältnisse und das Fahr- und Bremsverhalten bei einem Auto genauestens kenne – und zwar vom Trabbi bis zum Vierzigtonner. Und daher bin ich an Einmündungen und Gründstückseinfahrten besonders vorsichtig. Sch... was auf gesetzlich "garantierte" Vorfahrt.
Von dem Paragrafen scheinen die meisten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer) noch nie etwas gehört zu habenBei aller Regelungswut, bei allem Gesetzeswahn: Wenn alle Verkehrsteilnehmer einfach ihr Hirn benutzen (sofern vorhanden), die elende Rechthaberei aufgeben und lediglich § 1 der StVO berücksichtigen würden, könnten alle Verkehrsteilnehmer freudestrahlend an ihr Ziel gelangen.

@ TramPolin
Genau auf solche Urteile spielte ich an.Es gibt ja die berühmten Fälle, bei denen es nach einem Crash Automobil<->Radfahrer, bei dem der Radfahrer den Fahrradweg in der falschen Richtung befahren hat, heißt, dass der Autofahrer damit rechnen müsse, dass ein Fahrradweg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung benutzt werde. Ergo trage dann nach dem Urteil der Autofahrer die Haupt- oder Alleinschuld.
Bei Geschwindigkeitsübertretungen gibt es einen festgelegten Rahmen, der nennt sich Bußgeldkatalog.Was ist generell angemessen? Hier am Karl-Marx-Ring wurde vor ein paar Tagen ein Motorradfahrer mit 123 km/h geblitzt.
Ich stimme Dir zu, dass die Strafe relativ gering im Vergleich zur Höhe der Geschwindigkeitsübertretungen ist.
@ mgka
Darum ging es in dem zitierten Fall aber nicht. Aber auch da kann je nach Einzelfall dem Radfahrer eine Teilschuld zugewiesen werden, wenn er den Umständen nach zu schnell gefahren ist. So etwas wird von Autofahrern permanent verlangt, warum nicht auch von Radfahrern?Oder aber wenn der Radfahrer auf dem gemeinsamen Rad-/Fußweg in Gegenrichtung aufgrund der Beschilderung hätte fahren müssen. Das kommt gerade im Landkreis München permanent vor.
Und ja, ich fahre auch mit dem Fahrrad. Aber möglicherweise erkenne ich als Radfahrer kritische Punkte und Situationen auf Grund von rund zwei Millionen mit dem Auto gefahrener Kilometer schneller und besser, weil ich die Sichtverhältnisse und das Fahr- und Bremsverhalten bei einem Auto genauestens kenne – und zwar vom Trabbi bis zum Vierzigtonner. Und daher bin ich an Einmündungen und Gründstückseinfahrten besonders vorsichtig. Sch... was auf gesetzlich "garantierte" Vorfahrt.
Der Kapitalismus ist so alt wie die Menschheit, der Sozialismus ist nur Siebzig geworden. Er hatte keine Krise, er hatte kein Kapital.
- TramPolin
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Natürlich, den aber kritisiere ich.Autobahn @ 1 Sep 2010, 20:32 hat geschrieben:Bei Geschwindigkeitsübertretungen gibt es einen festgelegten Rahmen, der nennt sich Bußgeldkatalog.
Wenn der Motorradfahrer Glück hat, legt man ihm die 3 Monate Fahrverbot in den Winter*, dann kratzt ihn das Fahrverbot überhaupt nicht. Eine gerechte Strafe wäre daher m.E. ein einjähriges Fahrverbot.Autobahn @ 1 Sep 2010, 20:32 hat geschrieben:Ich stimme Dir zu, dass die Strafe relativ gering im Vergleich zur Höhe der Geschwindigkeitsübertretungen ist.
*Wobei ich zugegebenermaßen nicht weiß, ob nach welchen Kriterien der Beginn festgelegt wird und ob jahreszeitliche Abwägungen bei Motorrädern eine Rolle spielen. Vielleicht tun sie das, dann nehme ich das mit dem Winter wieder zurück. Ich bitte um Aufklärung.
Bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen sage ich nichts. Drückt man nur ein klitzekleines bisschen zu viel aufs Gaspedal, fährt ein Wagen statt der erlaubten 30 km/h satte 40 km/h, dann geht man halt wieder langsam runter vom Gas. Aber wer 2,5 Mal so schnelle wie erlaubt fährt, der spielt bewusst mit seinem Leben und vor allem mit dem Leben anderer.
Bei einem Fahrverbot wegen eine Geschwindigkeitsübertretung kann man sich den Zeitraum "zeitnah" aussuchen. Viele Menschen müssen sich dafür Urlaub nehmen, weil ihr Job den Führerschein notwendig macht. Das Fahrverbot kann auch für bestimmte Fahrzeuge ausgesprochen werden. So könnte z.B. der benannte Motorradfahrer ein Fahrverbot für Motorräder und PKW erhalten, nicht aber für LKW, wenn er den Führerschein zur Berufsausübung braucht.TramPolin @ 1 Sep 2010, 21:29 hat geschrieben:Wenn der Motorradfahrer Glück hat, legt man ihm die 3 Monate Fahrverbot in den Winter*, dann kratzt ihn das Fahrverbot überhaupt nicht. Eine gerechte Strafe wäre daher m.E. ein einjähriges Fahrverbot.
Die Frage kann ich auch nicht abschließend beantworten. Ein Biker, der z.B. sein Motorrad nur von Mai bis August zugelassen, aber ansonsten in der Garage abgestellt hat, könnte Glück haben, wenn es in den anderen Zeitraum fällt. Aber eine Rechtsgarantie, sich genau den Zeitraum der temporären Unwirksamkeit der Zulassung des entsprechenden Fahrzeugs für das verhängte Fahrverbot auszusuchen, in dem das Motorrad "de facto" still gelegt ist, hat er nicht. Will sagen, wer Anfang Mai in dieser Weise auffällig wird, hat eben die berühmt A-Karte gezogen. Wem dies am 31.08. passiert, grinst vor sich hin.TramPolin @ 1 Sep 2010, 21:29 hat geschrieben:*Wobei ich zugegebenermaßen nicht weiß, ob nach welchen Kriterien der Beginn festgelegt wird und ob jahreszeitliche Abwägungen bei Motorrädern eine Rolle spielen. Vielleicht tun sie das, dann nehme ich das mit dem Winter wieder zurück. Ich bitte um Aufklärung.
Der Kapitalismus ist so alt wie die Menschheit, der Sozialismus ist nur Siebzig geworden. Er hatte keine Krise, er hatte kein Kapital.
Man unterschätzt die Breiten von Radwegen sehr leicht. In der Lerchenauer Straße habe ich zum Beispiel tatsächlich 2 m gemessen. Einige Radwege wir zum Beispiel in der Borschetrsrieder Straße unterschreiten aber mit gerade mal 1,10 m die Mindestbreite erheblich.Boris Merath @ 29 Aug 2010, 16:15 hat geschrieben: Hm....wie breit sind denn Münchner Radwege im allgemeinen? Das sind doch mit Sicherheit keine 2 Meter, und auch 1,60 Meter würd ich im allgemeinen mal anzweifeln? Auf der anderen Seite, nach dem anderen Regelwerk reichen ja 1m (mindestens) bzw. 1,50m (sollte sein).
Die Leopoldstraße dürften auch geschätzt ca. 2 m sein – dort fehlt aber ein Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen, und die Sichtbeziehungen an den Einmündungen.
Ich habe in München bisher noch keinen einzigen Radweg gefunden, an dem eine Benutzungspflicht angeordnet werden darf. Dafür ist die Qualität einfach zu schlecht. Selbst die neuesten Radwege haben Planungsfehler, die den VwV und erst rechte den ERA widersprechen. Besonders gerne genommen werden unklare und lebensgefährliche Linienführungen im Kreuzungsbereich („indirektes Linksabbiegen“).
Allerdings ist das alles nicht neu. Die Rechtslage besteht seit Oktober 1998.