Wie kann ein Tfz ein Zeuge sein :blink:DumbShitAward @ 6 Sep 2010, 10:44 hat geschrieben: Versuchen werden sie es wohl (was soll groß passieren?), da das Strafmaß schon ziemlich übel ist und zumindest eine reele Chance besteht, da beim BGH Gehör zu finden.
Ich sehe da schon eine Disparität zwischen dem ähnlich gelagerten Fall am Arabellapark. Dort ging es um versuchten Mord (wenn auch sich die Gerichte wohl nicht ganz vom Vorwurf der Konstruiertheit freisprechen können) und - zumindest in der Urteilsbegründung - scheint die Schuldfrage des jugendlichen Angeklagten unstrittig. Dort gab es 8 1/2 Jahre... 7 Jahre wegen versuchter räuberischer Erpressung und Körperverletzung mit Todesfolge ist da schon sehr zu hinterfragen.
Möglicher Revisionsgrund in meinen Augen: relevanten Zeugen wie dem Tfz wurde zu wenig Beachtung geschenkt.
[M] Fahrgast am S-Bahnhof Solln getötet
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Jojo423
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Ups... krieg ich die Kurve zum Tippfehler noch?
Klar, sollte natürlich Tf heißen
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Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Woher willst du wissen, dass ihm zu wenig Beachtung geschenkt wurde? Wenn er unglaubwürdig ist, muss man seine Aussage eben weiter weniger beachten als andere Zeugen.DumbShitAward @ 6 Sep 2010, 10:44 hat geschrieben: Möglicher Revisionsgrund in meinen Augen: relevanten Zeugen wie dem Tfz wurde zu wenig Beachtung geschenkt.
Man kann trefflich darüber streiten, ob es Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) war, das Strafmaß ist auf jeden Fall angemessen.
§ 211
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Selbst wenn es sich um einen minder schweren Fall von Totschlag nach § 213 StGB handeln würde, liegt das Strafmaß im gesetzlichen Rahmen.§ 212
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Und es spielt in der Tat keine Rolle, ob Dominik Brunner zur Abwehr den ersten Schlag tat und dass er nicht an den Schlägen, sondern in Folge der Aufregung an Herzversagen gestorben ist.§ 213
Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Der Kapitalismus ist so alt wie die Menschheit, der Sozialismus ist nur Siebzig geworden. Er hatte keine Krise, er hatte kein Kapital.
Dem muß allerdings hinzugefügt werden, daß beide Angeklagte nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden und daher nicht die Strafrahmen des StGB, sondern die des Jugendgerichtsgesetzes gelten. Und danach sind zehn Jahre die Höchststrafe, so daß beim älteren der beiden Täter auch fast die Höchststrafe verhängt wurde.
Im B5 Radio kam vorhin ein Statement, dass die Verteidigung Rechtsmittel einlegen will.
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Richtig, allerdings schließe ich nach den Gesamtumständen den Tatbestand nach § 213 StGB in diesem Fall aus.GT8N @ 6 Sep 2010, 19:51 hat geschrieben:Dem muß allerdings hinzugefügt werden, daß beide Angeklagte nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden und daher nicht die Strafrahmen des StGB, sondern die des Jugendgerichtsgesetzes gelten. Und danach sind zehn Jahre die Höchststrafe, so daß beim älteren der beiden Täter auch fast die Höchststrafe verhängt wurde.
§ 18 JGG
Dauer der Jugendstrafe
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Der Kapitalismus ist so alt wie die Menschheit, der Sozialismus ist nur Siebzig geworden. Er hatte keine Krise, er hatte kein Kapital.
Wobei das Handlungsmuster, soweit man das vom Hören/Sagen als Unbeteiligter sagen kann, eher zu nem Jugendlichen passt...Schätze das Risko ist da eher gering.
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Rache = Niederer Beweggrund = Mordmerkmal.
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Rache wofür? daß im der Brunner eine reingehauen hat?spock5407 @ 6 Sep 2010, 20:55 hat geschrieben: Rache = Niederer Beweggrund = Mordmerkmal.
Finde ich arg konstruiert das ganze.
Aber gut, wenn man die ganze Berichterstattung verfolgt hat, die quasi Heiligsprechung von Brunner durch die Boulevardmedien, wer hat da noch an einen neutralen Prozess geglaubt?
Wobei im Grundprinzip es ja nicht verkehrt ist, wenn man hart bestraft, aber grad wenn man so gehört hat, was die ganzen Zeugen so ausgesagt haben, dann frag ich mich halt, ob das in dem Fall wirklich angebracht war.
Ich hab halt meine Zweifel an der Tatsache, daß die das als Mord laufen lassen.
Rache dafür, dass der Brunner sich eingemischt hat und ihnen der Brunner die Tour vermasselt hat. Nach dem Motto "Dem zein'g ma's, wenn der aussteigt"... so ein Gedanke ist nicht arg konstruiert finde ich.
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Hätte ich Jura studiert, könnte ich darauf antworten. Und den Grundsatz sollten andere vielleicht auch mal gelten lassen!
Warten wir mal besser auf DumbShitAward, bei ihm habe ich das Gefühl, dass er juristisch etwas gewandter ist als die meisten hier
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Für mehr Administration. Gegen Sittenverfall. Für den Ausschluss nerviger Weiber.
ja, aber kann das wer nachweisen? es gab ja genug aussagen, die sagten, daß sich die Täter eher wegbewegten und Brunner auf die zulief.spock5407 @ 6 Sep 2010, 21:32 hat geschrieben: Rache dafür, dass der Brunner sich eingemischt hat und ihnen der Brunner die Tour vermasselt hat. Nach dem Motto "Dem zein'g ma's, wenn der aussteigt"... so ein Gedanke ist nicht arg konstruiert finde ich.
Das Gericht wird sich die Sache sicher genauer angeschaut haben als die Boulevardmedien. Alles was wir Unbeteiligte vom Geschehen wissen, ist ja nur die von den Medien gefilterte "Wahrheit". Nur wer täglich im Prozeß dabei war und die Akten kennt - und das sind nunmal nur die Prozeßbeteiligten - kann ein seriöses Urteil fällen. Und ich bin mir sicher, daß die Richter das hier getan haben. Zumal sie ja recht eindeutig betont haben, daß Brunner kein provozierendes Verhalten gezeigt, sondern in Notwehr gehandelt hat.
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Danke für die Blumen, gib aber nicht zuviel auf meine Einschätzungen, Recht ist allerhöchstens ein Steckenpferd von mir, ich habe keinerlei formale Ausbildung im juristischen Bereich.Bayernlover @ 6 Sep 2010, 21:57 hat geschrieben: Warten wir mal besser auf DumbShitAward, bei ihm habe ich das Gefühl, dass er juristisch etwas gewandter ist als die meisten hier
Problem ist allerdings weniger, dass der BGH das Urteil in der Revision nicht kippt, die Zahl 3% kommt eher dadurch zu Stande, dass ein großteil der beantragten Revisionen gar nicht erst zugelassen wird. Klar, meistens wird eine Revision (die Berufung ist bei Urteilen der Großen Strafkammer, d.h. minimum Land- oder Oberlandgerichte nicht vorgesehen) eingelegt, wenn das Urteil der Verteidigung zu hart erscheint (oder der Staatsanwalt sich mal wieder in einen Blutrausch versetzt, kommt leider auch zu oft vor), ganz egal ob es irgendeinen formalen Grund für eine Neuverhandlung gibt.
Hier sieht die Geschichte aber anders aus, es gibt mehrere Punkte, die zumindest fraglich erscheinen und durchaus dafür geeignet sein könnten, das ganze zumindest zur Revision zuzulassen.
1. Die Frage nach den Zeugen
Es ist absolut nicht ungewöhnlich, dass der BGH der Meinung ist, dass einem oder mehreren Zeugen, als Beispiel könnte man hier den Tf nehmen, nicht genug Beachtung geschenkt wurde. Das heißt nicht, dass der zuständige Richter hier Mist gebaut hat, sondern, dass er den Eindruck hatte, dass dieser Zeuge nicht oder nicht so wichtig/glaubwürdig/relevant war.
2. Die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes
Das Strafmaß für beide Angeklagte (insbesondere für Sebastian L.) ist schon ganzschön deftig. Wir müssen bedenken, dass wir uns hier in einem Bereich aufhalten, bei dem schon der niedere Beweggrund extrem wackelig ist. Man muss das ganze natürlich auch immer mit ähnlich gelagerten Fällen vergleichen und auch da zeigt sich eine Disparität.
3. Das Problem der Agitation
Ohne schriftliche Urteilsbegründung (die kommt ja erst noch) ist das natürlich schwer zu sagen, aber selbst wenn das Gericht zu der Ansicht gelangt ist, Brunner habe den ersten Schlag ausgeführt und dies als Notwehr klassifiziert, ist es zumindest äußerst fraglich, ob dieses nicht als eskalierendes Moment zu betrachten ist. Zu Deutsch: ist es auszuschließen, dass die beiden auch ohne Brunners Schlag so gehandelt hätten und ferner besteht hier KEIN kausaler (hier wohl auch zeitlicher) Zusammenhang zwischen diesem Schlag und dem Tötungsdelikt (wir sollten hier, gell liebe Bild-Zeitung, nicht von Mord sprechen, da das Urteil nicht rechtskräftig ist)? Grund für diese Überlegung ist die Frage, ob wir hier von einer Affekthandlung (Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge) oder einer gezielten Handlung (Mord) sprechen müssen. Dabei ist es hinfällig, ob Brunner subjektiv oder sogar objektiv aus Notwehr handelte oder nicht (das wäre für einen hypothetischen Prozess GEGEN ihn relevant).
Nur als (idealtypisches) Beispiel: Szenerie ist eine Kneipenschlägerei. Es fliegen heftige Worte, es wird geschubbst und gedroht, irgendeinem reißt der Geduldsfaden und er langt seinem Contrair Eine. Der haut mit einer Bierflasche zurück, der Erste erleidet tödliche Verletzungen dadurch. Lehrbuchmäßiger Fall einer Affekthandlung.
Gegenbeispiel: Selbe Situation bis zum ersten Schlag. Der Getroffene verzieht sich aber. Dafür lauert er dem Typen vor der Bar mit seinen Kumpanen auf, die Prügeln ihn zu Brei. Alleine durch den zeitlichen Abstand muss angenommen werden, sofern der Täter bei geistiger Gesundheit ist, dass es sich hierbei um eine geplante, vorbereitete Tat handelt, also definitiv keine Affekthandlung (dass hier der Strafbestand des Mordes nicht automatisch erfüllt ist, ist ein anderes Thema).
4. Befangenheit des Gerichts und Beeinflussung durch die Staatsanwaltschaft
Völlig objektiv und ohne Wertung gesagt hat die Staatsanwaltschaft in diesem Prozess durchaus schwerwiegende Fehler gemacht, soetwas kann (wenn der BGH der Meinung ist, dass dadurch der Prozessverlauf zu Ungunsten der Verteidigung massiv beeinflusst wurde - in den USA könnte das bis zum Einstampfen des Verfahrens führen, hierzulande gäbe es schlimmstenfalls eine Neuverhandlung) zur Revision führen. Des Weiteren muss hinterfragt werden, ob das Gericht sich durch die Öffentliche "Meinung" (sprich: Boulevardpresse) in seinem Urteil beeinflussen ließ. Auch hier ginge es in diesem Falle nicht um eine Rüge für den Richter (eine Beeinflussung ist schlechterdings zu vermeiden und wäre dem Richter, sofern er nicht völlig bescheuert gehandelt hat, natürlich nicht vorzuwerfen), sondern lediglich um die Feststellung "der Mann konnte beim besten Willen kein faires Urteil fällen und hat das auch nicht bemerken können".
Das es zu einer für die Verteidigung positiven Revision kommt ist allerdings nach wie vor recht unwahrscheinlich. Das die Revision zugelassen wird, ist allerdings gar nicht so unwahrscheinlich und wenn man da mal drin ist, dann ist zumindest das Urteil der ersten Instanz schon ziemlich angekratzt und es ist insofern auch nicht auszuschließen, dass der BGH das Urteil zwar bestätigt, das Strafmaß aber senkt. Das löst zwar nicht das Problem, dass das ganze zumindest einen leichten Touch eines unverhältnismäßigen, überzogenen medienwirksamen Exempels hat (das darf sich allerdings die Staatsanwaltschaft auf die Fahnen schreiben, nicht das Gericht), könnte aber für die Beschuldigten durchaus positiv sein (wobei: nach dem Medienzirkus ist ihr Sozialleben ohnehin für immer vorbei - würden wir hier von einer weniger schlimmen Anschuldigung sprechen, könnte man sagen, dass so Verbrecher gezüchtet werden).
Ich denke, dass vielen noch der Rentner vom Petuelring in den Knochen steckt: dieser Mann ist mit der minimalsten Strafe, die überhaupt denkbar gewesen ist, davon gekommen. Ihm wurde eine Affekthandlung, deren Ausgang er nicht absehen konnte (was in meinen Augen eine Einweisung in die Geschlossene rechtfertigen würde) unterstellt, er zeigte sich erst sehr spät (taktisch?) reuig und war wohl in der glücklichen Position sich eine beträchtliche Schadenersatzsumme leisten zu können. Zur Erinnerung: wir sprechen von einem Mann, der ein junges Mädchen von Hinten (Heimtücke) gegen eine U-Bahn (Waffe) geschubbst hat, weil er sich wohl durch den Lärm und das Rambazamba der Kinder und Jugendlichen gestört fühlte (Motiv). Ich wohne in der Nähe und erlebe diese Situation sehr oft mit. Es ist wirklich laut und die Schüler verhalten sich wirklich alles andere als vorbildlich, aber eine derartige Situation, wie der Täter sie beschrieben hat, ist hahnebüchender Unsinn (ein Ortstermin wäre angebracht gewesen).
Die Fälle sind natürlich nicht ansatzweise vergleichbar, aber was sie gemein haben ist eine recht einseitige Auslegung aller strittiger Punkte - und das, überspitzt ausgedrückt, wir hier vom Schema Pro-Rentner, Contra-Jugendlicher sprechen, halte ich für extrem bedenklich.
Lektion 73 in unserer Serie "Rechtsstaat für Anfänger", heute: §81 StGB
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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Weil die Aufnahme der Notrufzentrale der Polizei die Version des Lokführers zumindest in Teilen bestätigt, und in keinem Teil widerlegt hat.firefly @ 6 Sep 2010, 19:01 hat geschrieben: Woher willst du wissen, dass ihm zu wenig Beachtung geschenkt wurde? Wenn er unglaubwürdig ist, muss man seine Aussage eben weiter weniger beachten als andere Zeugen.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.
Fahrdienstvorschrift bayerische Staatsbahnen 1876
Fahrdienstvorschrift bayerische Staatsbahnen 1876
Vielleicht haben aber andere Zeugen die Aussage widerlegt. Die Richter werden schon ihren Grund haben, warum sie den Lokführer nicht ernst nehmen.Boris Merath @ 11 Sep 2010, 19:02 hat geschrieben: Weil die Aufnahme der Notrufzentrale der Polizei die Version des Lokführers zumindest in Teilen bestätigt, und in keinem Teil widerlegt hat.
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Was Du so alles weißt, ich bin beeindruckt.firefly @ 11 Sep 2010, 21:33 hat geschrieben: Vielleicht haben aber andere Zeugen die Aussage widerlegt. Die Richter werden schon ihren Grund haben, warum sie den Lokführer nicht ernst nehmen.
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