[S] 20-Jähriger von S-Bahn überrollt
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- Wildwechsel
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Versteh' ich nicht, erklär' mir mal bitte den Unterschied.Detlef @ 12 Oct 2004, 15:00 hat geschrieben: Was in der Zeitung steht, ist nicht ganz richtig.
Es sollte doch Schnellbremsung heißen. Und wehe dem
Koll. wenn er wirklich eine Vollbremsung gemacht hat.
Bei sowas werden die Sandkörner auf der Schiene
gezählt.
Beste Grüße usw....
Christian
Die drei Grundsätze der öffentlichen Verwaltung in Bayern:
1. Des hamma no nia so gmacht
2. Wo kamat ma denn da hi
3. Da kannt ja a jeda kemma
Christian
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1. Des hamma no nia so gmacht
2. Wo kamat ma denn da hi
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Meinst du den Unterschied Vollbremsung / Schnellbremsung? Ist einfach erklärt: Bei normalen Eisenbahnfahrzeugen ist die Bremskraft einer Vollbremsung = Schnellbremsung. Betonung auf Bremskraft. Bei einer Schnellbremsung wird die gleiche Bremskraft, wie bei einer Vollbremsung, eben nur schneller erreicht (daher auch der Name Schnellbremsung).Wildwechsel @ 12 Oct 2004, 16:23 hat geschrieben: Versteh' ich nicht, erklär' mir mal bitte den Unterschied.

Ich schaue weg, weil mir hier Einiges nicht paßt.
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Ja, Danke für die Erklärung.ET 423 @ 12 Oct 2004, 16:35 hat geschrieben: Meinst du den Unterschied Vollbremsung / Schnellbremsung?
Beste Grüße usw....
Christian
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Christian
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Moin, Moin,
genau so ist es.
Das hab ich 1992 bei "Papa" Kneetz in der Lokfahrschule gelernt:
Hebel des Führerbremsventils in die Schnellbremsstellung legen,
Sanden, Zp 5 geben und Nothaltauftrag absetzen.
Vollbremsung bitte nur, wenn Du einen Reisezug hast und
bekommst eine offene Tür gemeldet.
Gruß D.
genau so ist es.
Das hab ich 1992 bei "Papa" Kneetz in der Lokfahrschule gelernt:
Hebel des Führerbremsventils in die Schnellbremsstellung legen,
Sanden, Zp 5 geben und Nothaltauftrag absetzen.
Vollbremsung bitte nur, wenn Du einen Reisezug hast und
bekommst eine offene Tür gemeldet.
Gruß D.
Naja, das was du beschreibst ist wohl eher die Notbremsung. Bei der Schnellbremsung muss ich ja nicht zwingend Zp5 geben, den Nothaltauftrag geben und auch nicht umbedingt Sanden.
Vollbremsung übrigens auch, wenn du einen Heißläufer - heiß gemeldet bekommst
Vollbremsung übrigens auch, wenn du einen Heißläufer - heiß gemeldet bekommst

"Bei Dämmerung ist mit Dunkelheit zu rechnen"
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Eine Notbremsung ist eine durch Betätigung einer Notbremseinrichtung eingeleitete Bremsung.tauRus @ 13 Oct 2004, 20:58 hat geschrieben: Naja, das was du beschreibst ist wohl eher die Notbremsung. Bei der Schnellbremsung muss ich ja nicht zwingend Zp5 geben, den Nothaltauftrag geben und auch nicht umbedingt Sanden.
Vollbremsung übrigens auch, wenn du einen Heißläufer - heiß gemeldet bekommst![]()
Von der Betätigung einer Notbremseinrichtung, also dem Ziehen einer Notbremse, konnte ich hier nichts finden.
Außerdem ist bei einer Schnell-, Zwangs- oder Notbremsung (ausgenommen Sifa-Zwangsbremsung) immer zu sanden!
Vollbremsung übrigens auch bei manch anderen Dingen.
Gez.
7. Bauserie.
Der Held vom Erdbeerfeld.
Ihr scheint euch ja alle bestens auszukennen. Hier drei Fragen von einem Halblaien (oder Halblaihen?):
1. Kommt der Sandstrahl nur bei Notbremsungen (so nenne ich sie jetzt einfach mal) zum Einsatz oder bei jedem Bremsvorgang d.h. wenn der Zug ganz normal beispielsweise an einem Bahnhof anhält?
2. Wie ist das bei Zügen im eigentlichen Sinne, also keine Triebwagen. Hat da nur die Lok Sanddüsen oder auch die Wagons?
3. Wie wird unmittelbar nach tötlichen Personenschäden vorgegangen(Lokführer, Streckensperrung, Bergung der Leiche, innerhalb von Bahnhöfen: Abschirmung gegen Gaffer usw.)?
1. Kommt der Sandstrahl nur bei Notbremsungen (so nenne ich sie jetzt einfach mal) zum Einsatz oder bei jedem Bremsvorgang d.h. wenn der Zug ganz normal beispielsweise an einem Bahnhof anhält?
2. Wie ist das bei Zügen im eigentlichen Sinne, also keine Triebwagen. Hat da nur die Lok Sanddüsen oder auch die Wagons?
3. Wie wird unmittelbar nach tötlichen Personenschäden vorgegangen(Lokführer, Streckensperrung, Bergung der Leiche, innerhalb von Bahnhöfen: Abschirmung gegen Gaffer usw.)?
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Kann man auch bei normalen Bremsungen einschalten. Merkt man am besten aber bei Straßenbahnen zu dieser Jahreszeit...1. Kommt der Sandstrahl nur bei Notbremsungen (so nenne ich sie jetzt einfach mal) zum Einsatz oder bei jedem Bremsvorgang d.h. wenn der Zug ganz normal beispielsweise an einem Bahnhof anhält?
Nur die Lok (und auch Steuerwagen???)2. Wie ist das bei Zügen im eigentlichen Sinne, also keine Triebwagen. Hat da nur die Lok Sanddüsen oder auch die Wagons?
Auch der Steuerwagen! Hat ja keinen Sinn, wenn beim geschobenen Wendezug nur für die am Schluß laufende Lok gesandet wird...Nur die Lok (und auch Steuerwagen???)
Auch wenn nicht mehr so viel vom Sand an der Zugspitze übrig bleibt, bildet sich doch noch ein etwas griffigerer Belag auf der Schiene für die nachlaufenden Räder.
Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten. Da kommt es immer auf die Örtlichkeit, den "Menschen" Lokführer und andere Dinge an.3. Wie wird unmittelbar nach tötlichen Personenschäden vorgegangen(Lokführer, Streckensperrung, Bergung der Leiche, innerhalb von Bahnhöfen: Abschirmung gegen Gaffer usw.)?
Meistens aber wird vom Tf als erstes der Fdl verständigt, dieser leitet dann alles notwendige in die Wege (also Alarmierung der Rettungskräfte, KIT und BGS - evtl. Gegengleis sperren usw.).
Ob der Tf sich dann das Geschehen aus der Nähe ansieht, entscheidet er am besten für sich (Schock?). Ich habs nicht getan...
Alles weitere erledigen dann die oben angesprochenen Helfer, wenn sie eintreffen.
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Gibts da keine Anweisung nachzuschauen? Immerhin könnte derjenige ja noch am Leben sein, und ihm durch entsprechende Rettungsmaßnahmen noch geholfen werden...Ob der Tf sich dann das Geschehen aus der Nähe ansieht, entscheidet er am besten für sich (Schock?). Ich habs nicht getan...
Alles weitere erledigen dann die oben angesprochenen Helfer, wenn sie eintreffen.
Oder schickt der Fdl immer automatisch Rettungswagen und Notarzt mit?
Moin, Moin
als Tf bist Du ja niemals allein bei dem Schlamassel.
Die Leitung am Ereignisort hat immer der "Notfallmanager"
des EIU auf dem es passiert ist. Und der ist Betriebsbeamter
im Sinne der EBO.
Dazu kommt dann BGS, Feuerwehr, Rettungsdienste, . . .
Ich bin immer zur Ersten Hilfe verpflichtet, wie im Straßenverkehr,
sonst läuft das auf unterlassene Hilfeleistung hinaus. (Straftat??)
Nachtrag zum Sanden für gmg:
Bitte nicht auf isolierten Abschnitten, Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen,
Gleiswaagen, Brücken, außen, wenn "Gefahr im Verzug"
Gruß D. und schon mal schönes WE für Euch
als Tf bist Du ja niemals allein bei dem Schlamassel.
Die Leitung am Ereignisort hat immer der "Notfallmanager"
des EIU auf dem es passiert ist. Und der ist Betriebsbeamter
im Sinne der EBO.
Dazu kommt dann BGS, Feuerwehr, Rettungsdienste, . . .
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sonst läuft das auf unterlassene Hilfeleistung hinaus. (Straftat??)
Nachtrag zum Sanden für gmg:
Bitte nicht auf isolierten Abschnitten, Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen,
Gleiswaagen, Brücken, außen, wenn "Gefahr im Verzug"
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Die könnten mich in Grund und Boden klagen, ich würde dennoch nicht hinter gehen.Ich bin immer zur Ersten Hilfe verpflichtet, wie im Straßenverkehr,
sonst läuft das auf unterlassene Hilfeleistung hinaus. (Straftat??)
Das tu ich mir nicht an. In dem Moment, in dem es passiert, tut man alles damit man nichts mitbekommt, und danach soll ich mir den Hackfleischhaufen ansehen? Nö, danke!
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Erste Hilfe ist es auch schon das du den FDL anrufst und er die Ärzte und Feuerwehr holt. Wenn ich mal diesen Fall habe, dann werde ich wahrscheinlich nichtmal für alles geld der Welt meinen allerwertesten da runter bewegen...Detlef @ 22 Oct 2004, 07:56 hat geschrieben: Moin, Moin
als Tf bist Du ja niemals allein bei dem Schlamassel.
Die Leitung am Ereignisort hat immer der "Notfallmanager"
des EIU auf dem es passiert ist. Und der ist Betriebsbeamter
im Sinne der EBO.
Dazu kommt dann BGS, Feuerwehr, Rettungsdienste, . . .
Ich bin immer zur Ersten Hilfe verpflichtet, wie im Straßenverkehr,
sonst läuft das auf unterlassene Hilfeleistung hinaus. (Straftat??)
Nachtrag zum Sanden für gmg:
Bitte nicht auf isolierten Abschnitten, Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen,
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CU Tille
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- Wildwechsel
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Völlig zu Recht, musst Du auch nicht!Flok @ 22 Oct 2004, 11:25 hat geschrieben: Das tu ich mir nicht an.
§ 323c StGB, Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Beste Grüße usw....
Christian
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Und wenn ich gerade wem überfahren habe dann ist es mir NICHT zuzumuten das ich nachschaue ob der noch lebt..:Wildwechsel @ 22 Oct 2004, 12:51 hat geschrieben: Völlig zu Recht, musst Du auch nicht!§ 323c StGB, Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Das könnt ihr aber nicht derart pauschalisieren!
Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung richtet sich grdsl. nach dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden. Deshalb ist eine Abwägung zwischen
den aus der Unglückssituation erwachsenden Gefahren (z.B. also der Gefahr, beim "Nachschauen" von einem Zug auf dem Gegengleis überrollt zu werden) und den Interessen des Pflichtigen ( z.B. Interesse an körperlicher Unversehrtheit oder Plfichtenkollision, bei Verletzung andere wichtiger Pflichten [etwa zuerst Meldung an den Fdl zur Streckensicherung nötig, Sicherung der Fahrgäste] durchzuführen.
Nach der Rspr. liegt auch im Falle eines Suizid(versuchs) grdsl. ein Unglücksfall, welcher also ein Hilfspflicht aus § 323c StGB auslösen kann, vor. In der Literatur wird dagegen ein Unglückfall bei Suizid(versuch) abgelehnt, wenn der Suizid aus freier und bewußter Entscheidung erfolgt.
Die Rspr. nimmt im Falle eines Suizids dann Einschränkungen bei der Zumutbarkeit der Hilfeleistung vor.
Aber woran wollt ihr sicher erkennen, ob ein Suizid gegeben ist oder nicht :ph34r: Strengenommen könnte jemand auch im Rahmen einer Straftat vom Täter zur Tötung an die Gleise gefesselt worden sein
Wer also einer Strafbarkeit aus § 323c StGB entgehen will, sollte, sofern eine Hilfeleistung möglich (nicht möglich z.B. bei schwerem Schock und daraus resultierender Bewegungsunfähigkeit), erforderlich (ist sie i.d.R.) und zumutbar ist (ist sie i.d.R, siehe oben), besser doch mal nachschauen gehen :ph34r:
Kam es denn schonmal vor, dass ein (übereifriger) BGSler den Verdacht auf unterlassene Hilfesleistung in so einem Fall an die Staatsanwaltschaft geleitet hat?
Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung richtet sich grdsl. nach dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden. Deshalb ist eine Abwägung zwischen
den aus der Unglückssituation erwachsenden Gefahren (z.B. also der Gefahr, beim "Nachschauen" von einem Zug auf dem Gegengleis überrollt zu werden) und den Interessen des Pflichtigen ( z.B. Interesse an körperlicher Unversehrtheit oder Plfichtenkollision, bei Verletzung andere wichtiger Pflichten [etwa zuerst Meldung an den Fdl zur Streckensicherung nötig, Sicherung der Fahrgäste] durchzuführen.
Nach der Rspr. liegt auch im Falle eines Suizid(versuchs) grdsl. ein Unglücksfall, welcher also ein Hilfspflicht aus § 323c StGB auslösen kann, vor. In der Literatur wird dagegen ein Unglückfall bei Suizid(versuch) abgelehnt, wenn der Suizid aus freier und bewußter Entscheidung erfolgt.
Die Rspr. nimmt im Falle eines Suizids dann Einschränkungen bei der Zumutbarkeit der Hilfeleistung vor.
Aber woran wollt ihr sicher erkennen, ob ein Suizid gegeben ist oder nicht :ph34r: Strengenommen könnte jemand auch im Rahmen einer Straftat vom Täter zur Tötung an die Gleise gefesselt worden sein

Wer also einer Strafbarkeit aus § 323c StGB entgehen will, sollte, sofern eine Hilfeleistung möglich (nicht möglich z.B. bei schwerem Schock und daraus resultierender Bewegungsunfähigkeit), erforderlich (ist sie i.d.R.) und zumutbar ist (ist sie i.d.R, siehe oben), besser doch mal nachschauen gehen :ph34r:
Kam es denn schonmal vor, dass ein (übereifriger) BGSler den Verdacht auf unterlassene Hilfesleistung in so einem Fall an die Staatsanwaltschaft geleitet hat?
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Kam es denn schonmal vor, dass ein (übereifriger) BGSler den Verdacht auf unterlassene Hilfesleistung in so einem Fall an die Staatsanwaltschaft geleitet hat?
Nein. Wie sollte er auch?
Dazu eine Ergänzung: Der Lokführer ist vor Ort zu keinerlei Aussage zum Unfallhergang, persönlichem Zustand oder Sonstigem verpflichtet. Name, Adresse, Arbeitgeber und kein Wort mehr.
Wer also einer Strafbarkeit aus § 323c StGB entgehen will, sollte, sofern eine Hilfeleistung möglich (nicht möglich z.B. bei schwerem Schock und daraus resultierender Bewegungsunfähigkeit), erforderlich (ist sie i.d.R.) und zumutbar ist (ist sie i.d.R, siehe oben), besser doch mal nachschauen gehen
Ist es gesetzlich festgelegt, in welchem Zustand sich ein Lokführer befinden darf oder muß, nachdem er womöglich mit anschauen mußte, wie er gerade einen Menschen überfahren hat? Ist er in dieser Situation tatsächlich noch Herr aller Sinne, kann seine Handlungen kontrollieren oder braucht womöglich selbst Hilfe? Ist der Lokführer ein ausgebildeter Facharzt, um befinden zu können, ob er einen Schock besitzt oder nicht? Ist all das in einem Gesetz festgelegt? Wenn nicht, hat sich deine Frage erledigt, ob es eine Verpflichtung gibt "doch mal nachzuschauen".
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Warum fühlen sich viele von euch (angehenden) Lokführern eigentlich dermaßen leicht angegriffen?
Wir können das Geschehen auch gerne anhand eines Lkw-Fahrers, der einen auf der Autobahn Liegenden überrollt hat durchspielen.
Dann wird die Diskussion nicht durch persönliche Emotionen in Richtung Unsachlichkeit gelenkt.
Wieso sollte es so ungewöhnlich sein, dass der BGS bei dem Verdacht des Vorliegens einer Straftat "Meldung" an die StA macht?
Passiert bei der "normalen" Polizei täglich tausendfach. Auch wenn du mit deinem Auto nur leicht fahrlässig auffährst, dadurch jemand "verletzt" wird (Stichwort: HWS), du selbst verletzt bist und selbt einen Schaden am Auto erlitten hast, wirst du i.d.R. wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt. Deswegen wolllte ich mal nachfragen, einfach nur so.
Zum Schock: Wieso sollte der Lokführer Kenntnisse wie ein Facharzt besitzen müssen? Entweder er kann aufgrund des Schocks nicht mehr handeln oder er kann. Weiterhin denke ich mal, dass ihr für solche Fälle weit besser geschult (sein solltet) wie etwa ein Kfz-Führer, dem was unter die Räder kommt.
Ich schrieb doch, dass im Falle eines Suizids die Zumutbarkeit der Rettungshandlung eingeschränkt ist. Nur ist in diesem Moment nicht immer eindeutig zu bestimmen, ob einSuizid vorleigt oder nicht...
Wir können das Geschehen auch gerne anhand eines Lkw-Fahrers, der einen auf der Autobahn Liegenden überrollt hat durchspielen.
Dann wird die Diskussion nicht durch persönliche Emotionen in Richtung Unsachlichkeit gelenkt.
Wieso sollte es so ungewöhnlich sein, dass der BGS bei dem Verdacht des Vorliegens einer Straftat "Meldung" an die StA macht?
Passiert bei der "normalen" Polizei täglich tausendfach. Auch wenn du mit deinem Auto nur leicht fahrlässig auffährst, dadurch jemand "verletzt" wird (Stichwort: HWS), du selbst verletzt bist und selbt einen Schaden am Auto erlitten hast, wirst du i.d.R. wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt. Deswegen wolllte ich mal nachfragen, einfach nur so.
Zum Schock: Wieso sollte der Lokführer Kenntnisse wie ein Facharzt besitzen müssen? Entweder er kann aufgrund des Schocks nicht mehr handeln oder er kann. Weiterhin denke ich mal, dass ihr für solche Fälle weit besser geschult (sein solltet) wie etwa ein Kfz-Führer, dem was unter die Räder kommt.
Ich schrieb doch, dass im Falle eines Suizids die Zumutbarkeit der Rettungshandlung eingeschränkt ist. Nur ist in diesem Moment nicht immer eindeutig zu bestimmen, ob einSuizid vorleigt oder nicht...
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Warum fühlen sich viele von euch (angehenden) Lokführern eigentlich dermaßen leicht angegriffen?
Sorry, aber niemand fühlt sich hier leicht angegriffen. Es stößt einem einfach nur ein wenig sauer auf, wenn gerade zu diesem Thema wiederholt Unsinn geschrieben wird.
Zum Schock: Wieso sollte der Lokführer Kenntnisse wie ein Facharzt besitzen müssen? Entweder er kann aufgrund des Schocks nicht mehr handeln oder er kann.
Auch mit Schock kann ein Lokführer handeln. Aber weiß er, ob er dann noch richtig handelt? Und weiß er, ob er einen Schock hat?
Und wo bitte genau ist gesetzlich festgelegt, dass ein Lokführer wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden kann, wenn es ihm einfach nur hundsmiserabel geht und er sagt: "Ich kann nicht mehr"?
Muß er, um diesen Satz sagen zu dürfen, unbedingt einen schweren Schock besitzen und bewegungsunfähig sein, so wie du es hier schreibst???