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Boris Merath
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Beitrag von Boris Merath »

Autobahn @ 9 Feb 2012, 19:05 hat geschrieben: Die Annahme, das der Inhaber eines übertragbaren Tickets dieses gelegentlich verleiht, reicht aber nicht dazu aus, das er es in dem Moment tat, als er es selber benötigte.
Das ist völlig egal - man hat das Ticket bei der Fahrt dabeizuhaben. Ob das auf dem Küchentisch liegt oder von jemand anderem genutzt wird ist nicht relevant - kann man das Ticket nicht vorzeigen, ist eine Vertragsstrafe fällig.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.

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Autobahn
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Beitrag von Autobahn »

Boris Merath @ 9 Feb 2012, 19:16 hat geschrieben:Das ist völlig egal - man hat das Ticket bei der Fahrt dabeizuhaben. Ob das auf dem Küchentisch liegt oder von jemand anderem genutzt wird ist nicht relevant - kann man das Ticket nicht vorzeigen, ist eine Vertragsstrafe fällig.
Und warum wird dann bei personalisierten Tickets nur eine "Verwaltungsgebühr" fällig? Auch der Abo-Kunde mit einem übertragbaren Ticket hat seine Beförderungsgebühr vorab entrichtet.

Es geht hier aber nur um eine theoretische Situation, natürlich muss man sein Ticket - egal oder personalisiert oder übertragbar - immer dabei haben.
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Boris Merath
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Beitrag von Boris Merath »

Autobahn @ 9 Feb 2012, 19:28 hat geschrieben: Und warum wird dann bei personalisierten Tickets nur eine "Verwaltungsgebühr" fällig?
Weil hier ein eindeutiger Nachweis, dass die Fahrkarte nicht von jemand anderem benutzt wurde, möglich ist.

In der BefBedV ist auch ausdrücklich von persönlichen Fahrkarten die Rede:
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
1.
sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2.
sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3.
den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
4.
den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
[..]
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
[..]
Demnach sind die zwei Wochen Zeit sogar Kulanz von Seiten des MVV. Die Beförderungsbestimmungen des MVV sind hier ganz eindeutig im Rahmen des BefBedV, ich wüsste also nicht warum das unwirksam sein sollte.

Unabhängig davon ist das EBE allerdings eine nicht ganz unumstrittene Konstruktion, das stimmt schon, nur hat das nichts mit übertragbaren Zeitkarten zu tun.
Es geht hier aber nur um eine theoretische Situation, natürlich muss man sein Ticket - egal oder personalisiert oder übertragbar - immer dabei haben.
Theoretisch würde ich das nicht nennen, sondern das tägliche Brot der Verwaltungen der Verkehrsunternehmen.
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Autobahn
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Beitrag von Autobahn »

Boris Merath @ 9 Feb 2012, 19:36 hat geschrieben:Weil hier ein eindeutiger Nachweis, dass die Fahrkarte nicht von jemand anderem benutzt wurde, möglich ist.
Ich sagte bereits, Verkehrsunternehmen können sehr viel in ihre Beförderungsbedingungen hinein schreiben. Natürlich kann ein personalisiertes Ticket nicht von Anderen benutzt werden. Aber die theoretische Annahme, das zum gleichen Zeitpunkt ein Anderer als der Ticketinhaber das Ticket nutzt, wird vor Gericht kaum Bestand haben. Die Verkehrsunternehmen wollen sich damit der Beweispflicht entledigen, der sie nicht nachkommen können.
Boris Merath @ 9 Feb 2012, 19:36 hat geschrieben:Theoretisch würde ich das nicht nennen, sondern das tägliche Brot der Verwaltungen der Verkehrsunternehmen.
Das tägliche Brot in den Verwaltungen der Verkehrsunternehmen dürfte das wohl kaum sein. Das Problem tritt allerdings auf, wenn das Ticket nicht bei dem benutzten Verkehrsunternehmen, sondern bei einem anderen im Verkehrsverbund gekauft wurde (bei der MVG gekauft und in der S-Bahn kontrolliert worden).
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Beitrag von TramPolin »

Autobahn @ 9 Feb 2012, 19:05 hat geschrieben: Die Annahme, das der Inhaber eines übertragbaren Tickets dieses gelegentlich verleiht, reicht aber nicht dazu aus, das er es in dem Moment tat, als er es selber benötigte.
Das ist keine (theoretische) Annahme, sondern ein vertragsgemäßer Gebrauch der Netzkarte. Es handelt sich schließlich, wie mehrfach dargestellt, um eine übertragbare Netzkarte. Die Übertragbarkeit ist fester Bestandteil des Produkts, eine besondere Leistung - ein Feature, wenn Du so willst, für das sich ein Abonnent bewusst entscheidet wie für eine Bahncard, die er z.B. als 1. Klasse-Version erwirbt. Warum jetzt ausgerechnet der Netzkartenabonnent besser gestellt sein soll und seine Karte mal "vergessen" darf, während seine Tochter sie im gleichen Moment auf einer anderen Trambahnlinie benutzt, was der Verkehrsbetrieb natürlich nicht nachweisen kann, erschließt sich mir nicht.

Was Du hier zusammenkonstruierst, ist der Tod der übertragbaren Netzkarte. Stell Dir mal, vor, das würde einer klagen und würde auch noch gewinnen. Dann kann die MVG das Produkt einstampfen und nur noch personalisierte Karten ausgeben (mal davon ausgehend, dass die Richter nicht nur den ganz speziellen Fall des Klägers mit ggf. persönlicher Lebensgestaltung und Situation bewerten, sondern generell einen Mangel in den Beförderungsbestimmungen finden). Natürlich könnte der Verkehrsbetrieb statt einer Einstellung des Produkts auch die Beförderungsbestimmungen überarbeiten, nur wie, wenn die jetzt klar formulierten Deiner Meinung nach gegen geltendes Recht verstoßen?

Ich kann mir durchaus vorstellen, dass es ganz anders ausgeht. Die Richter könnten sich auch auf den Standpunkt stellen, der vergessliche Netzkarteninhaber hätte ja auch die personalisierte Version der Netzkarte bestellen können, wenn er von diesem Merkmal profitieren will. Was Du forderst, ist, dass der Kunde, der eines von zwei Produkten erwirbt, auch die Vorteile des anderen Produkts, gegen das er sich entschieden hat, in Anspruch nehmen kann. Das ist m.E. ein für mich nicht nachvollziehbares Rechtsverständnis.
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Beitrag von JeDi »

Electrification @ 9 Feb 2012, 01:09 hat geschrieben: In Österreich wird genauso weiterhin das "ß" genutzt, nur in der Schweiz nicht.
Ich weiß. Aber in Österreich musst du deinen Perso dabei haben ;)
Boris Merath @ 9 Feb 2012, 17:02 hat geschrieben:Wo betreibt denn überhaupt noch eine Behörde selber öffentlichen Nahverkehr? Das dürften inzwischen nahezu ausnahmslos privatrechtliche Unternehmen sein.
Ach, das gibts schon noch. Zum Beispiel den Städtischen Verkehrsbetrieb Esslingen - übrigens eines der letzten Verkehrsunternehmen in Deutschland mit Behördenkennzeichen.
Bayernlover @ 9 Feb 2012, 08:30 hat geschrieben:War auch eher eine Anspielung auf die moderne Rolle der Frau in einer Beziehung.
Och wieso? Fragen bevor man den Krempel des andren nimmt, sollte man auch so :) Mal davon abgesehen hat die moderne Frau eh ein eigenes ZeitTicket :P
Autobahn @ 9 Feb 2012, 20:17 hat geschrieben:Aber die theoretische Annahme, das zum gleichen Zeitpunkt ein Anderer als der Ticketinhaber das Ticket nutzt, wird vor Gericht kaum Bestand haben.
Die Annahme wird Bestand haben - zumal sie durch 2 Bundesverordnungen gedeckt ist. Auf deine Idee sind schon viele gekommen - und haben vor Gericht haushoch verloren. Passende Urteile kann ich im Büro mal raussuchen...
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Beitrag von Autobahn »

JeDi @ 9 Feb 2012, 21:02 hat geschrieben:Die Annahme wird Bestand haben - zumal sie durch 2 Bundesverordnungen gedeckt ist. Auf deine Idee sind schon viele gekommen - und haben vor Gericht haushoch verloren. Passende Urteile kann ich im Büro mal raussuchen...
Mach das bitte, es interessiert mich.

@ TramPolin

Meinetwegen kann man die übertragbare Monatskarte tatsächlich abschaffen :D
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Beitrag von Bayernlover »

JeDi @ 9 Feb 2012, 21:02 hat geschrieben: Och wieso? Fragen bevor man den Krempel des andren nimmt, sollte man auch so :)
Sollte man(n) schon :lol: Aber wir schweifen ab.

Nichtsdestotrotz muss ich Autobahn leider widersprechen und damit den vielen anderen recht geben, die die 40€ bei Nichtvorzeigen der übertragbaren Monatskarte für rechtens halten. Denn wenn man den Gedanken dann weiterspinnt, kommen da dann noch abenteuerlichere Konstruktionen heraus. Zum Beispiel könnte man sich einen Vorrat ungestempelter Einzelfahrten zu Hause vorhalten, und dann einfach immer behaupten dass man doch welche gehabt hat und nur zu Hause vergessen. Oder eine gestempelte Einzelfahrt von jemand anderem, der im gleichen Zeitfenster unterwegs war, auf einer ähnlichen Strecke (oder vom gleichen Startbahnhof). Nene, so wie es ist, ist es schon in Ordnung, anders geht es nicht.
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Beitrag von Autobahn »

@ Bayernlover

Noch einmal, ich verurteile jede Schwarzfahrt. Ich bin aber der Rechtsauffassung, das eine vergessene Monatskarte keine Schwarzfahrt ist und nur eine Bearbeitungsgebühr rechtfertigt.

Zum Thema übertragbare Monatskarten warte ich auf entsprechende Urteile, die JeDi hier hoffentlich einstellen wird. Mir ist davon nämlich nichts bekannt.
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Beitrag von Didy »

Cloakmaster @ 9 Feb 2012, 00:30 hat geschrieben:Didy: Lesen hat seine Vorteile: ES KOSTETE 7.-€  Bearbeitungsgebühr, PUNKT.
Mea Culpa, ich hab es auf einen konstruierten Fall bezogen und überlesen dass es ein realer war.
Autobahn @ 9 Feb 2012, 20:17 hat geschrieben:Aber die theoretische Annahme, das zum gleichen Zeitpunkt ein Anderer als der Ticketinhaber das Ticket nutzt, wird vor Gericht kaum Bestand haben.
Wieso sollte sie das nicht?
Deine Idee mit der Beweislastumkehr ist doch genau falschherum. Du behauptest, der Verkehrsbetrieb müsse nachweisen, dass die übertragbare Karte von jemand anderem benutzt wurde, wenn man erwischt hat wenn das Ticket daheim liegt.

Die Sache mit der Beweislast gilt aber schon viel früher. Nicht an der Frage ob 40 oder 7 Euro muss man was beweisen. Sondern schon an der Stelle, an der man ohne Fahrkarte angetroffen wird.
Offensichtlich ist erstmal, dass man keine Fahrkarte hat. Hat man regulär gezahlt und die Fahrkarte nur vergessen, muss man das erstmal beweisen. Und das wiederum kann man nur, wenn man eine Fahrkarte hat, die nicht von jemand anderem benutzt werden kann.

Im übrigen kann man auch ganz einfach weiterdenken: Wenn für denjenigen der die Fahrkarte bestellt hat diese Sache gelten sollte - wieso dann nur für den?
Nehmen wir ein Ehepaar, er hat eine übertragbare Abo-Fahrkarte, sie keine und sie wird ohne Fahrkarte erwischt. Jetzt könnten die doch einfach sagen, sie benötigen beide eine Fahrkarte im Wechsel aber nie Gleichzeitig, haben deswegen ein übertragbares Abo. Und da man das schließlich nicht auf zwei namen laufen lassen kann muss man sich halt für einen entscheiden. Und im Konkreten Fall sei halt Sie gefahren und er hat es nicht gebraucht.
Setzt man deinen Gedanken logisch fort, müssten hierfür auch 7 statt 40 Euro gelten. Und Schwupp gilt eine Fahrkarte für 2 Leute. Das kanns nicht sein ;-)
Electrification @ 9 Feb 2012, 01:09 hat geschrieben:In Österreich wird genauso weiterhin das "ß" genutzt, nur in der Schweiz nicht.
War in der Schweiz aber wohl schon immer so. Die haben das auch nichtmal auf der Tastatur.
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Beitrag von TramPolin »

Autobahn @ 9 Feb 2012, 22:55 hat geschrieben: @ TramPolin

Meinetwegen kann man die übertragbare Monatskarte tatsächlich abschaffen :D
Das sehen die meisten Kunden sicherlich anders, die übertragbare Netzkarte macht den ÖPNV lukrativer. Lass doch den Leuten die Wahlfreiheit, welche Art einer Karte sie erwerben.
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Beitrag von Autobahn »

@ Didy

Die Argumentation der Verkehrsbetriebe ist bei einem übertragbaren Ticket schon etwas konstruiert. Der Vertragspartner ist eindeutig der Abonnent, und kein anderweitig das Ticket Nutzender. Den Nachweis, das ein anderer zum gleichen Zeitpunkt mit dem Ticket unterwegs war, kann das Verkehrsunternehmen nicht erbringen. Aber warten wir auf die von JeDi versprochenen Gerichtsurteile.

@ TramPolin
Das sehen die meisten Kunden sicherlich anders, die übertragbare Netzkarte macht den ÖPNV lukrativer. Lass doch den Leuten die Wahlfreiheit, welche Art einer Karte sie erwerben.
Das kann ich nicht abschließend beurteilen, das hängt sicherlich mit den persönlichen (Familien) Verhältnissen zusammen. Für Dich (und mich) bringt sie sicher keine Vorteile, den „abkassieren“ können wir sowieso nicht.

Davon ab, das ständige abstimmen der Fahrten – also wer darf wann mit dem Ticket fahren – macht die Sache unter Umständen auch nicht attraktiv.

Mann: „Ich muss aber jetzt ins Büro!“ Frau: „Ich muss aber jetzt in die Stadt, weil ich neue Schuhe kaufen will!“ :lol: :lol:
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Beitrag von TramPolin »

Autobahn @ 10 Feb 2012, 01:16 hat geschrieben: Der Vertragspartner ist eindeutig der Abonnent, und kein anderweitig das Ticket Nutzender.
Das behauptest Du immer wieder, kannst es aber nicht belegen. Man kann sich übrigens zumindest in München auch die Netzkarte anonym am Kiosk kaufen und dann auch verleihen. Man braucht vorher nicht mal einen Umschlag zum Einstecken der Marke, den gibt's auf Wunsch gleich dazu. Man kann also von einer Sekunde auf die andere zum Netzkartenkunden werden. Ich möchte wissen, wer dann der Vertragspartner ist. Der, der gerade mit der Karte unterwegs ist (oder glaubt, sie dabei zu haben :lol: ), muss angenommen werden. Das Abo ist doch nur ein Service, mit dem man Kosten sparen kann und sich das Anstehen am Kiosk spart. Du versuchst aber, durch das Abo irgendeine Personalisierung bei der übertragbaren Netzkarte herzustellen, die wahrscheinlich nicht existiert. Dafür gibt's aber die persönliche Netzkarte mit eingedrucktem Namen. :lol:
Autobahn @ 10 Feb 2012, 01:16 hat geschrieben:Das kann ich nicht abschließend beurteilen, das hängt sicherlich mit den persönlichen (Familien) Verhältnissen zusammen. Für Dich (und mich) bringt sie sicher keine Vorteile, den „abkassieren“ können wir sowieso nicht.

Davon ab, das ständige abstimmen der Fahrten – also wer darf wann mit dem Ticket fahren – macht die Sache unter Umständen auch nicht attraktiv.

Mann: „Ich muss aber jetzt ins Büro!“  Frau: „Ich muss aber jetzt in die Stadt, weil ich neue Schuhe kaufen will!“  :lol:  :lol:
Lass doch die Leute das für sich entscheiden. Für das Produkt scheint ein Bedarf da zu sein, sonst würde man es nicht mehr anbieten. Ich kenne auch Leute, die ihre übertragbare Netzkarte mal ab und zu verleihen.
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Beitrag von Autobahn »

TramPolin @ 10 Feb 2012, 01:35 hat geschrieben:Man kann sich übrigens zumindest in München auch die Netzkarte anonym am Kiosk kaufen und dann auch verleihen.
Ich sprach eindeutig von Abonnenten.
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Beitrag von TramPolin »

Autobahn @ 10 Feb 2012, 11:54 hat geschrieben: Ich sprach eindeutig von Abonnenten.
Ich habe offenbar das Ganze nicht verständlich rübergebracht. Ich wollte damit sagen, dass es sich nach meiner Interpretation letztlich um dasselbe Produkt handelt, das man entweder anonym am Kiosk kaufen oder abonnieren kann.

Warum nun sollen sich aus dem Produkt, das über das Abo bezogen wird, irgendwelche Sonderrechte ableiten lassen? Das abonnierte Produkt wäre dann Deiner Auffassung nach auf einmal doch in gewisser Weise personalisiert, da es postalisch einen eindeutigen Empfänger hat. Tatsächlich handelt es sich in beiden Fällen um die übertragbare Version der Netzkarte.

Ich kann keine Sonderrechte erkennen, nur wenn man sich das Produkt nach Hause schicken lässt. Bedenke auch, dass der Empfänger keineswegs der Hauptnutzer sein muss, prinzipiell kann die Karte auch ausschließlich z.B. von der Ehefrau genutzt werden. Deiner Meinung nach wäre aber der Ehemann dann der Nutzer. Es wäre dann bei betrügerischer Ansicht das Beste, wenn die Ehefrau die Netzkarte nutzt und der Ehemann grundsätzlich schwarzfährt, er kann sich ja dann darauf berufen, die Karte läge zu Hause und eine Nutzung durch eine andere Person könne ihm das Verkehrsunternehmen nicht nachweisen. Nein, das kann es nicht sein! Ich weiß ehrlich gesagt nicht, warum Du dich daran so festbeißt.
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Beitrag von Autobahn »

@ TramPolin

Wahrscheinlich haben wir hier aneinander vorbeigeredet. Ich kenne Abokarten nur mit Chip, also ohne Wertmarke, die per Post nach Hause geschickt wird. Die Papiervariante gibt es im VRR für Abo´s schon seit Jahren nicht mehr.

Die Papiervariante wird hier auch an Kiosken verkauft, aber das machen nur die Leute, die nicht das ganze Jahr mit dem ÖPNV fahren, sondern mal einen oder zwei Monate. Da wird der Name natürlich nicht festgehalten.
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Beitrag von TramPolin »

Autobahn @ 10 Feb 2012, 18:34 hat geschrieben: Wahrscheinlich haben wir hier aneinander vorbeigeredet. Ich kenne Abokarten nur mit Chip, also ohne Wertmarke, die per Post nach Hause geschickt wird. Die Papiervariante gibt es im VRR für Abo´s schon seit Jahren nicht mehr.

Die Papiervariante wird hier auch an Kiosken verkauft, aber das machen nur die Leute, die nicht das ganze Jahr mit dem ÖPNV fahren, sondern mal einen oder zwei Monate. Da wird der Name natürlich nicht festgehalten.
Schon klar, aber aus beiden Varianten dürften die gleichen Rechte und Pflichten ableiten lassen. Es ist dasselbe Produkt, wird nur anders vertrieben. Du meinst aber, wenn man die Abovariante erwirbt, hätte man einen Vorteil mehr, würde also im Fall, die Karte vergessen zu haben, mit 7 EUR Bearbeitungsgebühr davonkommen, zumindest theoretisch, denn das müsste man sich vor Gericht erst erstreiten.

Leider bist Du auf auf meine Kritikpunkte nicht eingegangen.
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Beitrag von Autobahn »

TramPolin @ , hat geschrieben: Bedenke auch, dass der Empfänger keineswegs der Hauptnutzer sein muss, prinzipiell kann die Karte auch ausschließlich z.B. von der Ehefrau genutzt werden. Deiner Meinung nach wäre aber der Ehemann dann der Nutzer. Es wäre dann bei betrügerischer Ansicht das Beste, wenn die Ehefrau die Netzkarte nutzt und der Ehemann grundsätzlich schwarzfährt, er kann sich ja dann darauf berufen, die Karte läge zu Hause und eine Nutzung durch eine andere Person könne ihm das Verkehrsunternehmen nicht nachweisen.
Sicher könnte es solche Fälle geben. Das setzt aber voraus, dass das Verkehrsunternehmen seinen Kunden grundsätzlich betrügerische Absicht unterstellt.

Und da schließt sich der Kreis zur Rheinbahn. Die hatte dem Gelegenheitskunden auch unterstellt, das er mit Absicht ohne nötiges Kleingeld in die Bahn gestiegen ist.

Aber wo kein Kläger, da kein Richter.
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Beitrag von TramPolin »

Autobahn @ 10 Feb 2012, 19:59 hat geschrieben:Sicher könnte es solche Fälle geben. Das setzt aber voraus, dass das Verkehrsunternehmen seinen Kunden grundsätzlich betrügerische Absicht unterstellt.

Und da schließt sich der Kreis zur Rheinbahn. Die hatte dem Gelegenheitskunden auch unterstellt, das er mit Absicht ohne nötiges Kleingeld in die Bahn gestiegen ist.

Aber wo kein Kläger, da kein Richter.
So unrealistisch ist es nicht, dass einer ein Betrüger ist, der keine gültige Fahrkarte bei sich führt. In den meisten Fällen ist es ja auch so, also muss zunächst von Betrug ausgegangen werden. Wenn jemand die Fahrkarte wirklich nur vergessen hat, kann er dem Verkehrsunternehmen das Gegenteil beweisen. Das gelingt aber nur bei einer personalisierten Fahrkarte, die für andere wertlos ist, nicht aber bei einer übertragbaren Karte, unabhängig davon, ob diese anonym am Kiosk gekauft oder per Abo bezogen wurde. Für den letzten Fall siehst Du Sonderrechte für den Kunden, ich habe aber bislang keine Argumente gehört, die dies untermauern.

Ich glaube, das Ganze bringt jetzt nichts mehr, ich habe zu dem Thema alles gesagt. Man muss jetzt auf die Gerichtsurteile von JeDi warten.
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Beitrag von Autobahn »

TramPolin @ 10 Feb 2012, 20:15 hat geschrieben:Ich glaube, das Ganze bringt jetzt nichts mehr, ich habe zu dem Thema alles gesagt. Man muss jetzt auf die Gerichtsurteile von JeDi warten.
So sehe ich das auch.

Grundsätzlich sehe ich die Beförderungsbestimmungen aber nicht in allen Teilen unbedingt als gerichtsfest.
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Beitrag von JeDi »

Autobahn @ 10 Feb 2012, 01:16 hat geschrieben: Die Argumentation der Verkehrsbetriebe ist bei einem übertragbaren Ticket schon etwas konstruiert. Der Vertragspartner ist eindeutig der Abonnent, und kein anderweitig das Ticket Nutzender.
Quatsch. Der Vertragspartner ist der das Ticketnutzer. Der schließt durch Besteigen des Wagens den konkreten Beförderungsvertrag. Das ist bei persönlichen ZeitTickets im Grunde genau so - ein Konkreter Beförderungsvertrag wird erst mit Besteigen des Wagens abgeschlossen - der Abo-Vertrag existiert parallel. Dass der Abokunde der Abo-Vertragspartner ist, ist dafür völlig irrelevant.
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Beitrag von JeDi »

Autobahn @ 10 Feb 2012, 21:46 hat geschrieben: Grundsätzlich sehe ich die Beförderungsbestimmungen aber nicht in allen Teilen unbedingt als gerichtsfest.
Das sicherlich - auch in den Beförderungsbedingungen meines Arbeitgebers gibt es durchaus Punkte, die einer juristischen Überprüfung wohl nicht standhalten würden. Aber wo kein Kläger...
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Beitrag von Autobahn »

JeDi @ 10 Feb 2012, 22:34 hat geschrieben:Quatsch. Der Vertragspartner ist der das Ticketnutzer. Der schließt durch Besteigen des Wagens den konkreten Beförderungsvertrag. Das ist bei persönlichen ZeitTickets im Grunde genau so - ein Konkreter Beförderungsvertrag wird erst mit Besteigen des Wagens abgeschlossen - der Abo-Vertrag existiert parallel. Dass der Abokunde der Abo-Vertragspartner ist, ist dafür völlig irrelevant.
Das ist die "Denke" der Verkehrsbetriebe. Bei einem bar gekauften Ticket trifft das in der Tat zu. Tatsächlich ist aber so, dass der Abo-Kunde der Vertragspartner des Verkehrsunternehmens ist. Der Abo-Kunde hat einen Generalvertrag abgeschlossen bzw. eine Flat-Rate bezahlt.

Analog könnte man ja argumentieren, das Du zwar eine Flat-Rate bei Deinem Internetprovider abgeschlossen hast, aber jedes Datenpaket ein anderer Beförderungsfall (von Datenpaketen) ist, das einer Verifizierung notwendig macht. ;)
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Beitrag von JeDi »

Autobahn @ 10 Feb 2012, 22:56 hat geschrieben: Analog könnte man ja argumentieren, das Du zwar eine Flat-Rate bei Deinem Internetprovider abgeschlossen hast, aber jedes Datenpaket ein anderer Beförderungsfall (von Datenpaketen) ist, das einer Verifizierung notwendig macht. ;)
So könnte man schon argumentieren - du darfst aber nicht den Fehler machen, aus bürgerlichem Recht auf ÖPNV-Recht zu schließen. Im ÖPNV _kann_ es gar keine Flatrate geben, weil hier die einzelne Fahrt entscheidet. Das sieht man ja auch bei anderen Themen, zum Beispiel den Fahrgastrechten. Du bekommst ja pro konkreter Fahrt (=pro konkretem Beförderungsvertrag) deine Entschädigung - auch als ZeitTicket-Inhaber. Ansonsten müsste man ja sagen (zum Beispiel): Das VU garantiert dir 90% Pünktlichkeit auf deiner Strecke - wenn die nicht erreicht wird, gibts x% zurück (so wird das in Österreich gehandhabt...)

Wie gesagt - die Unterscheidung nach Fahrgast und Beförderungsfall gibts so nur im Personenbeförderungsrecht.
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Beitrag von Didy »

Autobahn @ 10 Feb 2012, 01:16 hat geschrieben: Der Vertragspartner ist eindeutig der Abonnent, und kein anderweitig das Ticket Nutzender. Den Nachweis, das ein anderer zum gleichen Zeitpunkt mit dem Ticket unterwegs war, kann das Verkehrsunternehmen nicht erbringen.
Natürlich ist der Abonennt der Vertragspartner. Aber im Vertrag steht bei einem übertragbaren Ticket aber klipp und klar drin: Das Ding ist ohne Namen und darf von jedem - auch anderem als dem Vertragspartner - genutzt werden, dafür muss man es aber dabei haben und ist ohne Schwarzfahrer. Denn ein übertragbares Ticket ist genau dazu da, von unterschiedlichen Leuten genutzt zu werden, also gilt es immer nur für denjenigen der es physisch besitzt.
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Beitrag von Bayernlover »

JeDi @ 10 Feb 2012, 23:00 hat geschrieben: Das VU garantiert dir 90% Pünktlichkeit auf deiner Strecke - wenn die nicht erreicht wird, gibts x% zurück (so wird das in Österreich gehandhabt...)
So sollte man das hier auch machen. Dann hätte ich bei dem Theater, das die BVG und die S-Bahn hier veranstalten, wahrscheinlich schon Geld verdient.
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Beitrag von riedfritz »

Autobahn:
Der Vertragspartner ist eindeutig der Abonnent, und kein anderweitig das Ticket Nutzender. Den Nachweis, das ein anderer zum gleichen Zeitpunkt mit dem Ticket unterwegs war, kann das Verkehrsunternehmen nicht erbringen.
Stimmt nicht.
Jeder Nutzer unterwirft sich automatisch bei Fahrtantritt den Beföderungs - u. Tarifbedingungen.
Der Abonnent hat, wie oben schon mal beschrieben einen Kaufvertrag über die Fahrkarte abgeschlossen, der Nutzer schließt einen Beförderungsvertrag!

Den Nachweis braucht es auch nicht, da das Verkehrsunternehmen die Fahrt mit diesem Ticket in den Beföderungsbedingungen eindeutig vom Nachweis der Berechtigung abhängig gemacht und dieser Nachweis gelingt bei der übertragbaren Karte eben nur dadurch, dass die Karte bei der Kontrolle vorgezeigt werden kann.

Spekulationen, dass diese Beförderungsbedingungen evtl. nicht dem BGB entsprechen sind m.E. hirnrissig, weil das Zivilrecht weitestgehende Vetragsfreiheit gewährt und die Bedingungen durch das Einsteigen in das Verkehrsmittel automatisch anerkannt werden.

Wo ist ein Hinweis, dass die Bedingungen in irgendeiner Weise einem geltenden Gesetz widersprechen?

Ein Nachweis müsste allenfalls geführt werden, wenn man Betrugsanzeige erstatten wollte. Das erhöhte Beförderunsgentgeld ist aber kein "Bußgeld" für eine Ordnungswidrigkeit sondern eine Verwaltungsgebühr.



Viele Grüße.

Fritz
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JeDi
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Beitrag von JeDi »

Bayernlover @ 11 Feb 2012, 15:21 hat geschrieben: So sollte man das hier auch machen.
Wäre in Deutschland nur nicht zulässig - aus den schon genannten Gründen. Dein ZeitTicket ist nicht ein einziger Beförderungsvertrag, sondern pro Fahrt ein eigener.
Bayernlover
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Beitrag von Bayernlover »

JeDi @ 11 Feb 2012, 17:08 hat geschrieben: Wäre in Deutschland nur nicht zulässig - aus den schon genannten Gründen. Dein ZeitTicket ist nicht ein einziger Beförderungsvertrag, sondern pro Fahrt ein eigener.
Das würde man sicher in ein Gesetz pressen können, wenn man denn wollte ;)

Dass die VUs alles tun würden, damit so etwas nicht kommt, steht natürlich außer Frage.
Für mehr Administration. Gegen Sittenverfall. Für den Ausschluss nerviger Weiber.
JeDi
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Beitrag von JeDi »

Bayernlover @ 11 Feb 2012, 17:09 hat geschrieben: Das würde man sicher in ein Gesetz pressen können, wenn man denn wollte ;)
Also die jetzige Regelung ist da schon sinnvoller. Bedenke außerdem, dass pünktlich im Sinne der Fahrgastrechte alles kleiner 60 Minuten Verspätung ist.
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