GSIISp64b @ 9 Sep 2013, 16:42 hat geschrieben: Na ja. Ich habe grundsätzlich auch nichts gegen eine strafrechtliche Verfolgung. Meine Einschätzung als juristischer Laie: Gefährlicher Eingriff und Störung öffentlicher Betriebe.
http://dejure.org/gesetze/StGB/315.html
Der gefährliche Eingriff wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet, in minder schweren Fällen mit drei Monaten. Eine Geldstrafe sieht das StGB nur dann vor, wenn fahrlässig gehandelt wird - und das kann man hier ziemlich sicher verneinen.
Sollte sich also herausstellen, dass diese Tat von einigermaßen schuldfähigen Erwachsenen begangen wurde, kann ihnen eine Strafe blühen, die beinahe schon wieder unverhältnismäßig ist. Wenn der Tf tatsächlich für's Leben geschädigt ist, sind wir u. U. sogar bei einem schweren Fall nach Absatz 3, da ist die Mindeststrafe dann schon ein Jahr.
Gefährliche Eingriffe sind kein Antragsdelikt - die Staatsanwaltschaft muss sie auch dann verfolgen, wenn niemand einen Strafantrag stellt.
Schon die tatsächlich im Rahmen des heutigen Rechtsstaats möglichen Strafen sind für den vorliegenden Fall verdammt drakonisch. Wer den möglichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren für zu wenig hält, möchte doch bestimmt auch, dass Dieben wieder die Hände abgehackt werden.
Damit wirst du unter Umständen nicht durchkommen. Alleine das Gesetz zu lesen hilft nicht immer, der Kommentar ist da schon wesentlich tiefgreifender.
Die Frage die sich das Gericht stellen muss ist, ob eine Gefährlichkeit überhaupt gegeben war, also ob das was dort getan wurde überhaupt dazu geeignet war mittelbar schwere Sachschäden im Shienenverkehr anzurichten oder gar der Verlust von Menschenleben (hilfsweise schwere Verletzungen) zumindest billigend in Kauf genommen wurde.
Jetzt dürfte es wohl eher kompliziert sein zu argumentieren, dass ein Kinderwagen einen Güterzug in nennenswerter Weise auch nur beschädigen könnte, von einer objektiv konkret gefährlichen Situation ganz zu schweigen. Man kann ja schon am Strafmaß erkennen, dass das ein eher heftiges Delikt ist, also wenn man z.B eine Eisenplatte auf die Schienen legt.
Hier wirds wohl auf eine einfache Sachbeschädigung, evtl. unerlaubtem Betreten des Bahngeländes und eine Form der einfachen Körperverletzung (und das wird schon schwer, kommt u.a. auch drauf an wie es dem Tf geht) hinauslaufen. Im Erwachsenenstrafrecht allenfalls zwei bis fünf Monate auf Bewährung wahrscheinlicher aber Geldstrafe.
Was zivilrechtlich abgehen kann, könnte aber wesentlich heftiger sein.
@ andreas
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch in diesem Fall. Schau dir erst mal an, was hierzulande in der Praxis 60 Monate Haft bringt und überlege dir vielleicht, ob du in einem Fall bei dem es aus rein objektiver Sicht keinerlei Verletzungen oder auch nur die Gefahr dessen gibt (ich weiß durchaus, dass es eine Schieflage bei psychischen Verletzungen gibt, das ist hier aber nicht das Thema) allenernstes eine derart hohe Haftstrafe fordern willst. Bedenke auch, dass so etwas zwangsläufig auch für andere Delikte eine Richtwirkung haben muss - nach oben wie unten.