Was hier, glaube ich, schon mal diskutiert wurde, ist jetzt Realität geworden:
TX Logistik hat aufgrund "eigenwilliger" Dienstplangestaltung massive Probleme mit den schweizer Behörden. So wurde jetzt gegen den Geschäftsführer der in Basel ansässigen TX Logistik GmbH Strafanzeige gestellt.
Hier die offizielle Medienmitteilung des BAV:
BAV reicht Strafanzeige gegen TX Logistik ein
06. Mai 2005
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat gegen den Geschäftsführer des in Basel ansässigen Bahnunternehmens TX Logistik GmbH (TXL) Strafanzeige erstattet. Grund sind Verstösse gegen das Arbeitszeitgesetz (AZG) und die dazugehörende Verordnung. Die Verstösse sind aber nicht derart gravierend, dass ein Entzug der Netzzugangsbewilligung angemessen wäre.
Das BAV hatte im vergangenen Herbst die Sicherheitsbescheinigung für die TXL für das Jahr 2005 unter anderem mit der Auflage erneuert, dass das Unternehmen vor Aufnahme des Verkehrs auf neuen Strecken dem BAV Diensteinteilungen und Dienstpläne vorzulegen hat. Aufgrund dieser Auflage untersuchte das BAV bei der TXL mit Stichproben die Einhaltung des AZG und die Qualifikationen der Lokomotivführer. Die Qualifikationen der Lokomotivführer gaben zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Jedoch kamen verschiedene Verstösse gegen das AZG zu Tage.
Verletzt wurden namentlich die Bestimmungen über die maximal zulässige durchschnittliche Arbeitszeit, die Gewährung von Pausen und die durchschnittliche Ruheschicht (arbeitsfreie Zeit). Ausserdem kam das Unternehmen seiner Auskunftspflicht gegenüber dem BAV ungenügend nach – mit zum Teil verspäteten, widersprüchlichen oder wieder nachträglich korrigierten Angaben.
Zusammengefasst erachtete das BAV die Summe der Verfehlungen als nicht gering. Ein Entzug der Netzugangsbewilligung wäre aber unverhältnismässig gewesen. Das BAV reichte darum bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der TXL ein. Die Strafverfolgung bei AZG-Verletzungen ist Sache der Kantone.
Das AZG (Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs) regelt die Arbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmende, die in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs tätig sind. Verstösse gegen das AZG können mit Haft oder Busse geahndet werden.
Bern, 6. Mai 2005
BUNDESAMT FÜR VERKEHR
Interessant in diesem Zusammenhang: Der Geschäftsführer war übrigens früher schon einmal negativ aufgefallen, als Unregelmäßigkeiten bei einem deutschen EVU auftraten, welches vor allem durch den extensiven Einsatz alter Nohab-Lokomotiven aufgefallen war.
Klasse dass das BAV jetzt endlich einmal Nägel mit Köpfen macht. Das würde ich mir für Deutschland auch wünschen, dass das EBA mal etwas in dieser Richtung unternimmt.
TX Logistik: Rechtliche Probleme in der Schweiz
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Das würde ich auch beführworten.Dr.Railion @ 6 May 2005, 20:27 hat geschrieben: Klasse dass das BAV jetzt endlich einmal Nägel mit Köpfen macht. Das würde ich mir für Deutschland auch wünschen, dass das EBA mal etwas in dieser Richtung unternimmt.
Kennt jemand zufällig einen Link über das AZG?
Tf der Münchner S-Bahn.
[img]http://img234.exs.cx/img234/175/bahnhofsbilderbannerfest8zx.gif[/img]
[img]http://images.spritmonitor.de/336973.png[/img]
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Danke, aber eigentlich meinte ich das schweizer AZG. :rolleyes:tauRus @ 7 May 2005, 08:35 hat geschrieben: HIER
Tf der Münchner S-Bahn.
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Das Problem ist schon länger bekannt. TXL arbeitet momentan daran, Personal für die Schweiz-Einsätze zu gewinnen - Der Personalmangel ist die Ursache für die Verstöße.
Beim deutschen Mutterkonzern gibts es aber keine Probleme.
Allerdings gibt es genug andere schwarze Schafe, bei denen Kontrollen bitter notwendig wären. Ein gutes Beispiel sind da unsere AZ Firmen, bei denen die Bauzugführer praktisch auf der Lok "wohnen".
Beim deutschen Mutterkonzern gibts es aber keine Probleme.
Allerdings gibt es genug andere schwarze Schafe, bei denen Kontrollen bitter notwendig wären. Ein gutes Beispiel sind da unsere AZ Firmen, bei denen die Bauzugführer praktisch auf der Lok "wohnen".
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Das AZG der Schweiz findet man hier. Da stehen interessante Dinge drin. Achso, es ist eine PDF