Mahlzeit,
Wildwechsel @ 14 Jun 2005, 16:12 hat geschrieben:Nein. Eine Trambahn hat nur dann Vorrang, wenn es durch Verkehrszeichen wie zum Beispiel ein Andreaskreuz im Einzelfall angeordnet ist. Ansonsten gelten für die Trambahn die selben Verkehrsregeln wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer auch. Der Eindruck, dass es anders sei, entsteht nur dadurch, dass fast überall eine solche Einzelfallanordnung pro Trambahn getroffen wird.
Und hinsichtlich dessen, dass Linksabbieger die Trambahn durchlassen müssten (falls das als Einwand kommt), sei gesagt, dass sich jeder Linksabbieger davon überzeugen muss, dass er nicht gerade überholt wird, bevor er abbiegt, ob das eine Trambahn ist oder ein anderes Auto, ist ohne Belang. Allerdings darf links von einer Abbiegerspur in der Regel nicht ein Auto ein anderes überholen, an Linksabbiegern wird schließlich rechts vorbeigefahren. Nur der Trambahn wird halt durch die Schienen eine gesonderte Spur links davon quasi zugewiesen.
Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass eine Trambahn an einem Zebrastreifen den Fußgängern Vorrang gewähren müsste - sicher ein Grund, warum man so etwas kaum/gar nicht (?) antrifft.
habe was äußerst Interessantes gefunden, zwar in der Zeitung mit den großen Buchstaben, die sich gelegentlich ihr eigenes BILD macht, aber trotzdem aufschlussreich:
http://www.autobild.de/geld/bussgeld/artik...artikel_id=9396
Das Ganze geht vom eigentlichen Thema etwas weg und beschäftigt sich mit der Vorfahrt für die Elektrische, konkreter mit dem von Wildwechsel angesprochenen Linksabbiegen. Ich will keineswegs damit sagen, dass die Ausführungen von Wildwechsel falsch sind. Es geht hier aber um einen Unfall, und das Urteil der Richter ist sicher nicht für jeden nachvollziehbar.
Laut dem obigen AutoBILD-Artikel heißt es zunächst einmal, dass im Strafgesetzbuch § 15d steht, dass auf Schienenbahnen die Vorschriften des
Straßenverkehrs anzuwenden sind. Laut § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fahrzeuge, die in Längsrichtung, also neben der Straßenbahn fahren, die Bahn soweit wie möglich durchfahren lassen müssen, was einem faktisches Dauer-Vorfahrtsrecht der Tram gleichkommt.
Jetzt aber zu dem konkreten Fall. Dabei fuhr ein Autolenker in Berlin beim Linksabbiegen auf das Tramgleis und blieb dort stehen, weil es Gegenverkehr gab. Der Trambahnfahrer war dann in das Auto gefahren, da der Lenker des Autos die Gleise nicht freimachte (und wohl auch nicht freimachen konnte). Der Crash war gewissermaßen rechthaberisch herbeigeführt, der Trambahnfahrer hätte noch bremsen können.
Die Richter urteilten, dass der Autolenker gar nicht erst auf die Gleise hätte fahren dürfen, da sich eine Tram näherte. Obgleich der Crash quasi „vorsätzlich“ („vorsätzlich“ ist mal meine Interpretation, steht so im Artikel nicht drin, nur „rechthaberisch“) vom Trambahnfahrer herbeigeführt wurde, wurde dem Autolenker eine erhebliche Mitschuld gegeben und der Schaden zwischen Trambahnfahrer und Autolenker aufgeteilt (wohl 50:50, was aber im Artikel nicht direkt drinsteht).
Ist das nachvollziehbar?
Und nun der berühmte Hinweis, mit dem ich mich leider absichern muss: Dieser Beitrag ist keine juristische Beratung, da ich eine solche nicht leisten darf. Entsprechend gebe ich hier nur meine persönliche Meinung wieder.
(Edit:) Formatierung, weitere Korrekturen, welche die eigentliche Aussage des Artikels nicht tangieren