@MrTall
Hier einige Auszüge der Beförderungsbedingungen des VVS Stuttgart, da ich Personen, welche nicht mal ordentlich schreiben können, keinesfalls ein eigenständiges Heraussuchen der entsprechenden Paragraphen zumuten möchte.
Also nicht wundern, wenn Du demnächst mal aus der S-Bahn rausfliegst, vom Betriebsgelände verwiesen wirst und Deine Mutti eine schicke Rechnung von der DB bekommt!
§ 2 Anspruch auf Beförderung
Anspruch auf Beförderung besteht, wenn
1. den geltenden Beförderungsbedingungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Verkehrsunternehmen entsprochen wird, (…)
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind. (...)
(4) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Verkehrs- und Betriebspersonal. Auf Aufforderung des Verkehrs- und Betriebspersonals sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,
7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen und auf unterirdischen Bahnsteiganlagen zu rauchen.
8. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärmende Instrumente zu benutzen. (…)
(11) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder –einrichtungen werden die von den einzelnen Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.