Bahnhofsvorstand @ 11 Jan 2014, 08:06 hat geschrieben: ein sofortiger 40er wäre aber im Fall des Meridians nicht zulässig gewesen.
Wäre es - die Züge sind entsprechend ("Einstieg nur mit gültiger Fahrkarte") gekennzeichnet.
Denn die Verträge zwischen BEG und BOB (war auch damals Ausschreibungsvoraussetzung als damalige Reaktion der BEG auf die Einstellung des Fahrkartenverkaufs im Zuge seitens der DB Regio) sehen vor, dass auch im Zuge aufpreisfrei Fahrkarten erworben werden können.
Die Meridian-Servicekraft (als ZuB möchte ich sie nicht bezeichnen) hätte also erst den Fahrgast fragen müssen, ob er bereit ist, den 1. Klasse-Übergang aufpreisfrei zu erwerben. Also gleich ein 40er, das geht hier nicht.
Verträge zwischen BEG und BOB sind für das Verhältnis zwischen Reisenden und BOB relativ egal. Wenn die BOB ihre Züge mit dem erwähnten Hinweis kennzeichnet, darf sie den Fahrkartenverkauf im Zug ausschließen. Tut sie aber nicht. Wenn sie es tun würde, müsste sie die entsprechenden Saktionen mit der BEG ausmachen - der Reisende ist trotzdem 40 Euro los. Die Reisende hätte sich jedoch gemäß BOB-Tarifbestimmungen unaufgefordert bei der Zugbegleiterin melden (d.h. die Frage nach dem Fahrschein mit "Ich brauche noch einen Zuschlag für die 1. Klasse" o.ä. beantworten) müssen. (Was sie nicht getan hat, damit wäre ein 40er durchaus drin gewesen...) Nichtsdestotrotz ist die Frage ja dem "offenen Brief" nach durchaus erfolgt.
Im übrigen fehlen bis heute an den Meridian-Haltestationen Informationen für die Fahrgäste, wie sie sich bezüglich Fahrkartenerwerb verhalten sollen. Bei den bis Jahresende 2013 durchgeführten - von der BEG veranlassten Stationsprüfungen - war das Vorhandensein derartiger Infoplakate unbedingter Prüfungspunkt - und es war ein Mangel, wenn diese nicht vorhanden bzw. nicht lesbar waren.
Das würde ich jetzt allerdings eher DB StuS anlasten und nicht der BOB. Zumal entsprechende Hinweise auch de jure nicht erforderlich sind, zumindest nicht im von der BEG geforderten Ausmaß. Für das Verhältnis Reisender <-> BOB vs. BOB <-> BEG gilt das oben gesagte sinngemäß.
Und die ganzen übrigen Fahrgäste im Zug hätten aufgrund der ab 15 Minuten eintretenden Meridian-Kundengarantie teilweise Fahrpreisrückerstattung verlangen können.
Hier würde ich auf nichtverschulden der BOB setzen. Schließlich begeht hier eine Reisende eine Ordnungswidrigkeit.
Evtl. wären Entschädigungsansprüche noch höher gewesen, wenn Fahrgäste dadurch in München ihren Anschluss verpasst hätten und mindestens 1 Stunde zu spät am Zielort angekommen wären.
Die könnte man sich vom Verursacher der Verspätung (also der Reisenden) wiederholen. Jetzt mal von so Dingen wie einem möglichen Insolvenzverfahren der Reisenden abgesehen.
Also hier sollte die BOB ihre Tf unbedingt nachschulen mit Hinweis auf die finanziellen Konsequenzen, die die BOB trifft, wenn Tf mutwillig - weil sie ein Exempel statuieren wollen - nicht weiterfahren.
Hier war die Ordnung des Betriebes dadurch gefährdet, dass eine von der Beförderung ausgeschlossene Person sich weigerte, den Zug zu verlassen. Das ist nicht mutwillig!
Es besteht auch keine Rechtsbasis, die finanziellen Aufwendungen an Fahrgäste weiterzugeben, die sich weigern, ihre Personalien nachzuweisen.
Natürlich! Ganz normales Vertragsrecht! Wenn ich vertragsbrüchig werde, muss ich für die Folgen haften!