Um nochmal auf die rechtlichen Aspekte von @TramPolins-Ampelfrage einzugehen:
Prinzipiell müssten wir uns zunächst einscheiden, ob wir das nach der (alten) Version der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entscheiden wollen oder nach der "neuen", welche am 01.09.2009 in Kraft getreten ist (oder vielleicht auch nicht, denn Bundesverkehrsminister Ramsauer hat am 13.04.2010 verkündet, dass diese Fassung aufgrund eines Formfehler nicht sei, was aber nicht unbedingt jeder so sieht).
In der alten Fassung (Version 45) galt/gilt für Radfahrer genau dann die Fußgängerampel (vorausgesetzt natürlich, dass kein explizites Signal für Radfahrer vorhanden ist), wenn Fußgänger- und Radfahrerfurt aneinander grenzen (siehe §37 StVO a.F.). Im übrigen spielt es keine Rolle,
wo der Radfahrer fährt (Gehweg, Radweg, Fahrbahn). Das führt an einem nicht-benutzungspflichten Radweg für Radfahrer auf der Fahrbahn manchmal zu recht absurden Situationen.
Aus diesem Grund hat man in der neuen Fassung (Version 46) nun festgelegt, dass für Radfahrer auf der Fahrbahn -sinnigerweise-
immer das "Kfz-Signal" gilt:
Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.
Nur auf Radwegen (bzw. auf zum Radfahren freigegebenen Fußwegen) gelten also die "besonderen Lichtzeichen für Radfahrer". Nur: was sind denn nun "besondere Lichtzeichen"? Eine Streuscheibe, welche in irgendeiner Weise ein Fahrradsymbol zeigt (ob mit oder ohne Männchen), wird man als solches ansehen können, auch die leider immer seltener werdenden kleinen dreifeldrigen (rot-gelb-grün) Radlerampeln. Aber
reine Fußgängerampeln? Bestimmt nicht, mit einer zeitlichen Ausnahme (hat hier jemand behauptet, Verkehrsregeln für Radfahrer seien einfach?): In §53 StVO n.F. heißt es, dass für eine Übergangsfrist bis 31.08.2012 "weiterhin" die Fußgängerampeln für Radfahrer auf Radverkehrsführungen gelten (sofern es nicht schon andere Zeichen gibt). Problem: Was soll das Wort "weiterhin" bedeuten? Wie oben ausgeführt, galten/gelten die Fußgängerampeln für Radfahrer nur in einem ganz bestimmten Fall, die Übergangsregelung suggeriert aber, dass das ausnahmslos immer so gewesen sei, was schlicht falsch ist, zumal die alte Regelung in der neuen StVO-Fassung gar nicht mehr vorkommt.
So, vielleicht möchte sich nun jemand erneut an der Beantwortung der Frage versuchen
