Ich sehe bei Rauswurf wegen Überfüllung keinen der Fälle des Ausschlusses erfüllt.Tequila @ 12 Apr 2010, 13:01 hat geschrieben: Ich nehme mal an, die Bahn beruft sich dann auf §9.2.3 BBPV
"Die vorstehenden Ansprüche nach den Nummern 9.1.1 bis 9.2.2 bestehen nicht, wenn
der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen
zurückzuführen ist: (i) betriebsfremde Umstände, die der den Zug betreibende Beförderer trotz
Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er
nicht abwenden konnte, (ii) Verschulden des Reisenden oder (iii) Verhalten eines Dritten, das
der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden
und dessen Folgen er nicht abwenden konnte."
Edit: DumbShitAward war schneller