Deutscher Bundestag beschließt Entschädigung
- Larry Laffer
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Der Deutsche Bundestag hat verbindliche Entschädigungsregeln für Verspätungen verabschiedet, die allerdings noch im Bundesrat bestätigt werden müssen.
Bei 60 bis 119 Minuten Verspätung gibt es 25% des Fahrpreises zurück, ab 120 Minuten 50%. Und zwar in bar, nicht als Gutschein. Dazu zählen auch Reiseketten, wenn ich etwa wegen einer geringen Verspätung meinen Anschlußzug verpasse. Für Verspätungen in die Nachtstunden hinein gelten Sonderregelungen, so muß die DBAG im Falle eines Falles Taxikosten und Hotelübernachtungen finanzieren.
Im Nahverkehr gelten Zusatzregeln. Bei mehr als 20 Minuten Verspätung darf ich als Fahrgast ohne besondere Freigabe einen höherwertigen Zug nutzen. Außerdem habe ich, wenn vor Reiseantritt absehbar ist, daß die Fahrt mit mehr als einer Stunde Verspätung zu ende gehen wird, das Recht den Fahrschein kostenfrei zurückzugeben.
Bei 60 bis 119 Minuten Verspätung gibt es 25% des Fahrpreises zurück, ab 120 Minuten 50%. Und zwar in bar, nicht als Gutschein. Dazu zählen auch Reiseketten, wenn ich etwa wegen einer geringen Verspätung meinen Anschlußzug verpasse. Für Verspätungen in die Nachtstunden hinein gelten Sonderregelungen, so muß die DBAG im Falle eines Falles Taxikosten und Hotelübernachtungen finanzieren.
Im Nahverkehr gelten Zusatzregeln. Bei mehr als 20 Minuten Verspätung darf ich als Fahrgast ohne besondere Freigabe einen höherwertigen Zug nutzen. Außerdem habe ich, wenn vor Reiseantritt absehbar ist, daß die Fahrt mit mehr als einer Stunde Verspätung zu ende gehen wird, das Recht den Fahrschein kostenfrei zurückzugeben.
Kunden - Ein bei der DBAG völlig unbekannter Begriff für "Beförderungsfälle"
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Positiv.Larry Laffer @ 26 Apr 2009, 21:35 hat geschrieben: Bei 60 bis 119 Minuten Verspätung gibt es 25% des Fahrpreises zurück, ab 120 Minuten 50%. Und zwar in bar, nicht als Gutschein. Dazu zählen auch Reiseketten, wenn ich etwa wegen einer geringen Verspätung meinen Anschlußzug verpasse.
Gibts heute schon.Für Verspätungen in die Nachtstunden hinein gelten Sonderregelungen, so muß die DBAG im Falle eines Falles Taxikosten und Hotelübernachtungen finanzieren.
Schlechterstellung.Im Nahverkehr gelten Zusatzregeln. Bei mehr als 20 Minuten Verspätung darf ich als Fahrgast ohne besondere Freigabe einen höherwertigen Zug nutzen. Außerdem habe ich, wenn vor Reiseantritt absehbar ist, daß die Fahrt mit mehr als einer Stunde Verspätung zu ende gehen wird, das Recht den Fahrschein kostenfrei zurückzugeben.
Dann wollen wir mal hoffen, dass der Bundesrat ebenfalls zustimmt.
Bleibt im Nahverkehr nur eine Frage: Was passiert, wenn am Start- oder Zielbahnhof kein höherwertiger Zug hält? Z.B. zwischen [acronym title="KDBE: Düsseldorf-Benrath <Hp>"]KDBE[/acronym] und [acronym title="KLMI: Leverkusen Mitte <Bft>"]KLMI[/acronym]?
Bleibt im Nahverkehr nur eine Frage: Was passiert, wenn am Start- oder Zielbahnhof kein höherwertiger Zug hält? Z.B. zwischen [acronym title="KDBE: Düsseldorf-Benrath <Hp>"]KDBE[/acronym] und [acronym title="KLMI: Leverkusen Mitte <Bft>"]KLMI[/acronym]?
Der Kapitalismus ist so alt wie die Menschheit, der Sozialismus ist nur Siebzig geworden. Er hatte keine Krise, er hatte kein Kapital.
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Das wird wohl nicht so einfach.Interessant wäre auch was ist wenn man beim verpassen des Anschlusszuges mit einen Bus schneller wäre, bei dem die DB-Tikets nicht gelten.
Denn schließlich hat dann ein anderes Unternehmen die kosten für die beförderung zu tragen, oder mann muss sich ein Ticket lösen und kann das von der DB zurückerstattet bekommen.
Viel mehr würd mich mal interessieren: Was ist mit Monatskarten und so einem zeug?
60 Minuten sind allerdings schon ne ziemlich saftige VErspätung.
Aber immerhin gilt es auch für reiseketten. Das ist immerhin mal was.
Nur wird das System vermutlich so komplex, das ich 45 Unterschriften und einen Passierschein 43b mindestens brauche, um 2,50 EUR zurück zu bekommen.
- Larry Laffer
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Entscheidend ist ja, daß es auch für Reiseketten gilt. Nehmen wir also z.B. an, ich will von Witten nach Frankfurt am Main und der 14-Minuten-Übergang in Siegen vom RE16 auf den RE40/99 platzt, dann habe ich auch eine Stunde Verspätung - ohne daß irgendein Zug eine Stunde oder gar mehr verspätet war.
Das dürfte auch interessant sein: Wenn ich in Witten zum Schalter gehe und eine Fahrkarte nach Frankfurt kaufe, mit Abellio bis Siegen und weiter mit dem RE40/99 (demnächst HLB), dann fahre ich ja zum normalen DB-Tarif. Aber das Geld kriege ich von Abellio zurück, wenn die 15 Minuten zu spät in Siegen ankommen. Oder doch nicht?
Das dürfte auch interessant sein: Wenn ich in Witten zum Schalter gehe und eine Fahrkarte nach Frankfurt kaufe, mit Abellio bis Siegen und weiter mit dem RE40/99 (demnächst HLB), dann fahre ich ja zum normalen DB-Tarif. Aber das Geld kriege ich von Abellio zurück, wenn die 15 Minuten zu spät in Siegen ankommen. Oder doch nicht?
Kunden - Ein bei der DBAG völlig unbekannter Begriff für "Beförderungsfälle"
So schön,so gut!
Was ist mit den Verspätungen, die durch Außenstehende verursacht werden, also u.a. Selbstmörder, Schranken"um"fahrer oder auch Personen, die von BuPo aus dem Zug geholt werden müssen (warum auch immer?).
Das Geheule wird groß, wenn dann die Angehörigen oder die Verspätungsverursacher von der DB zur Kasse gebeten werden. Da kann in der Hochrechnung ganz schnell Beträge ergeben, die in die 100.000de gehen.
Was ist mit den Verspätungen, die durch Außenstehende verursacht werden, also u.a. Selbstmörder, Schranken"um"fahrer oder auch Personen, die von BuPo aus dem Zug geholt werden müssen (warum auch immer?).
Das Geheule wird groß, wenn dann die Angehörigen oder die Verspätungsverursacher von der DB zur Kasse gebeten werden. Da kann in der Hochrechnung ganz schnell Beträge ergeben, die in die 100.000de gehen.
Viel zu oft ist hier von der DB die Rede. Die Regelungen gelten aber für alle EVU. Besonders interessant wird es, wenn - wie oben bereits bemerkt - mehrere EVU an der Reisekette beteiligt sind.
Der Gesetzgeber hat als Ansprechpartner für den Reisenden zur Verspätungserstattung die DB AG ausgewählt. Die muss als erste mal erstatten, und kann sich dann mit den anderen EVU herumstreiten, welcher Anteil von diesen dann noch zu zahlen ist. Insbesondere wird es interessant, wenn die sich auf "höhere Gewalt" (z.B. Sturmschäden) berufen.
Oder wird erst erstattet, wenn der "Schuldige" feststeht?
Und wie sieht es aus mit der Sitzplatzreservierungsgebühr: Wird die auch erstattet, wenn man den Zug mit den reservierten Plätzen wegen eines verspäteten Zubringers nicht erreicht? Wahrscheinlich nicht.
Der Gesetzgeber hat als Ansprechpartner für den Reisenden zur Verspätungserstattung die DB AG ausgewählt. Die muss als erste mal erstatten, und kann sich dann mit den anderen EVU herumstreiten, welcher Anteil von diesen dann noch zu zahlen ist. Insbesondere wird es interessant, wenn die sich auf "höhere Gewalt" (z.B. Sturmschäden) berufen.
Oder wird erst erstattet, wenn der "Schuldige" feststeht?
Und wie sieht es aus mit der Sitzplatzreservierungsgebühr: Wird die auch erstattet, wenn man den Zug mit den reservierten Plätzen wegen eines verspäteten Zubringers nicht erreicht? Wahrscheinlich nicht.
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Warum? In der Regel ist ja die DB auch die, bei der ich die Fahrkarte kauf. Ob das jetzt nach BBPV oder BB Anstoß ist, ist ja egal. Für beide gelten auch jetzt schon 9.1.1/9.1.2. Und vorallem bezüglich 9.1.1 BBPV is die Gesetzesregelung schlechter.fixmix @ 27 Apr 2009, 11:22 hat geschrieben: Viel zu oft ist hier von der DB die Rede. Die Regelungen gelten aber für alle EVU. Besonders interessant wird es, wenn - wie oben bereits bemerkt - mehrere EVU an der Reisekette beteiligt sind.
Positiv ist, daß auch Reiseketten berücksichtigt werden.
Und auch, daß man bereits bei Abfahrtsverspätung (hier ab 20 Minuten) einen höherwertigen Zug nutzen kann. Bisher darf man das nur bei Anschlußverlust einer fahrplanmäßigen Verbindung, selbst wenn abzusehen wäre, daß am nächsten Umsteigebahnhof der Anschluß nicht mehr erreicht werden würde.
Aber diese Regelung trägt bereits Früchte in Form von Anhebung von Mindestumsteigezeiten seitens DB (welche Unterfirma auch immer das festlegt; S&S?). In Hamm beispielsweise besteht jetzt am Wochenende zwischen jedem zweiten RE 1 und der RB 89 nach Paderborn/Warburg ('45 zu '52) kein fahrplanmäßiger Anschluß mehr, weil die Übergangszeit auf 8 Minuten erhöht wurde.
Dabei wurde die veränderte Fahrplanlage der RB 89 am Wochenende außerhalb des Taktes ('52 statt '46) extra wegen des RE 1 so bestellt. Bin gespannt, was der ZRL noch dazu sagen wird...
Und auch, daß man bereits bei Abfahrtsverspätung (hier ab 20 Minuten) einen höherwertigen Zug nutzen kann. Bisher darf man das nur bei Anschlußverlust einer fahrplanmäßigen Verbindung, selbst wenn abzusehen wäre, daß am nächsten Umsteigebahnhof der Anschluß nicht mehr erreicht werden würde.
Aber diese Regelung trägt bereits Früchte in Form von Anhebung von Mindestumsteigezeiten seitens DB (welche Unterfirma auch immer das festlegt; S&S?). In Hamm beispielsweise besteht jetzt am Wochenende zwischen jedem zweiten RE 1 und der RB 89 nach Paderborn/Warburg ('45 zu '52) kein fahrplanmäßiger Anschluß mehr, weil die Übergangszeit auf 8 Minuten erhöht wurde.
Dabei wurde die veränderte Fahrplanlage der RB 89 am Wochenende außerhalb des Taktes ('52 statt '46) extra wegen des RE 1 so bestellt. Bin gespannt, was der ZRL noch dazu sagen wird...
02.05.1996 - 27.05.2000: RE 4 Halle - Halberstadt - Goslar
28.05.2000 - 04.11.2000: RE 4 Halle - Halberstadt - Goslar - Hildesheim
05.11.2000 - 13.12.2014: RE 4 Halle - Halberstadt - Bad Harzburg - Hildesheim - Hannover
ab 14.12.2014: RE 4 Halle - Halberstadt - Goslar
Der ZGB beschloß im Rahmen des Regionalbahnkonzepts 2014+ zusammen mit der LNVG und RH das Brechen des RE 4 in Goslar zugunsten eines fahrzeugreinen Echtstundentaktes auf Bad Harzburg - Hannover!
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Der ZGB beschloß im Rahmen des Regionalbahnkonzepts 2014+ zusammen mit der LNVG und RH das Brechen des RE 4 in Goslar zugunsten eines fahrzeugreinen Echtstundentaktes auf Bad Harzburg - Hannover!
Da die DB den Tarif aufgestellt hat und vertreibt und die anderen EVU diesen lediglich anerkennen bzw. anwenden, ist die DB richtigerweise der Ansprechpartner. Selbst dann, wenn die gesamte Fahrt mit anderen Anbietern zurückgelegt wird. Daher kriegt Larry Laffer von der DB und nicht Abellio das Geld zurück.fixmix @ 27 Apr 2009, 11:22 hat geschrieben: Viel zu oft ist hier von der DB die Rede. Die Regelungen gelten aber für alle EVU. Besonders interessant wird es, wenn - wie oben bereits bemerkt - mehrere EVU an der Reisekette beteiligt sind.
Der Gesetzgeber hat als Ansprechpartner für den Reisenden zur Verspätungserstattung die DB AG ausgewählt. Die muss als erste mal erstatten, und kann sich dann mit den anderen EVU herumstreiten, welcher Anteil von diesen dann noch zu zahlen ist. Insbesondere wird es interessant, wenn die sich auf "höhere Gewalt" (z.B. Sturmschäden) berufen.
Pssst, bring die doch nicht auf dumme Ideen.Oder wird erst erstattet, wenn der "Schuldige" feststeht?
Aber wenn das nicht gesetzlich geregelt wird, besteht in der Tat die Gefahr, daß so verfahren wird.
Ein Unternehmen kann keine Gebühren erheben, das können nur staatliche Stellen und Behörden. Du meinst sicherlich Reservierungsentgelte.Und wie sieht es aus mit der Sitzplatzreservierungsgebühr: Wird die auch erstattet, wenn man den Zug mit den reservierten Plätzen wegen eines verspäteten Zubringers nicht erreicht? Wahrscheinlich nicht.
Aber das wird doch bereits heute erstattet, wenn man aufgrund einer Verspätung und damitigem Anschlußverpassens den Zug nicht erreicht oder wenn die reservierten Plätze nicht mitfahren, weil der Wagen ausgesetzt ist/andere Zuggarnitur benutzt wird (entweder vom Zub oder einer Fka).
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Ist doch geregelt, wenigstens so intelligent war man dann schon. Wenn die Verspätung nämlich auf Einflüsse zurückzuführen ist, die das EVU auch bei sorgfältiger Betriebsführung weder vorhersehen noch verhindern kann - und dazu zählen neben Naturkatastrophen auch Bombendrohungen und Selbstmörder - dann gibts nämlich was ? - richtig, nix !Tequila @ 27 Apr 2009, 12:44 hat geschrieben: Pssst, bring die doch nicht auf dumme Ideen.
Aber wenn das nicht gesetzlich geregelt wird, besteht in der Tat die Gefahr, daß so verfahren wird.
München kann jeder. Duisburg muss man wollen!
Was aber im Grunde genommen auch fair ist. AFAIK ist das auch heute schon so, Kundenregelungen finden dann auf Kulanz statt.
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Die Kölnische Rundschau sagt dazu:ChoMar @ 27 Apr 2009, 10:18 hat geschrieben: Viel mehr würd mich mal interessieren: Was ist mit Monatskarten und so einem zeug?
http://www.rundschau-online.de/html/artike...487033818.shtmlSonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen müssen die Bahnen in ihren Beförderungsbedingungen eine «angemessene Entschädigung» nach Angaben des Justizministeriums für den Fall vorsehen, dass der Fahrgast «wiederholt Verspätungen erleidet.
Es gilt logischerweise auch:
Lustig wird's aber bei den Verkehrsverbünden, oder?Die Bahnen haften nicht, wenn die Verspätung nicht in ihrem Einflussbereich liegt und sie sie auch bei äußerster Sorgfalt nicht vermeiden können.
Verkäufer ist 1) VRR 2) Lokaler ÖPNV-Anbieter im Rahmen des VRR, z.B. Preisstufe C 3) Die Bahn im Auftrag im Rahmen von VRR und VRS 4) Eurobahn im Rahmen von VRR, ZRL, OWLV, nph, ZVM
Dann noch die Frage Nettovertrag, Schuld etc. Oder geht's doch ganz einfach?
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Der Glaube versetzt bekanntlich Berge ...
Die Entschädigungsfantasten, die sich im Glauben, ein böses Eisenbahnunternehmen endlich mal so richtig geschröpft zu haben, sabbernd mit vor Freude feuchten Augen (und Hosen) in die Ecke setzen, vergessen, dass dieses Entschädigungsrisiko bei allen betroffenen Unternehmen in die Fahrpreiskalkulation einfließen wird.
Die Entschädigungsfantasten, die sich im Glauben, ein böses Eisenbahnunternehmen endlich mal so richtig geschröpft zu haben, sabbernd mit vor Freude feuchten Augen (und Hosen) in die Ecke setzen, vergessen, dass dieses Entschädigungsrisiko bei allen betroffenen Unternehmen in die Fahrpreiskalkulation einfließen wird.
Das Beste an der neuen Regelung find ich ist eigentlich, dass man bei mehr als 20 Min. Verspätung des Regionalzuges am Zielort den ICE oder IC benutzen darf. B)
Bei München-Nürnberg-Express müssen es aber schon 35 bis 40 Minuten sein, weil er ja einiges wieder rausholen kann. Nur ob das der normale Fahrgast weis...?
Bei München-Nürnberg-Express müssen es aber schon 35 bis 40 Minuten sein, weil er ja einiges wieder rausholen kann. Nur ob das der normale Fahrgast weis...?
- Larry Laffer
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Und was ändert das jetzt konkret? Auch die Regelungen der BB PV werden durch Abschluss des Vertrages ein Teil desselben. Daher verstehe ich nicht, weshalb man bei dieser Verschlechterung (die aktuelle Regelungen aus 9.1.1. werden nämlich recht sicher entfallen, wenn das Gesetz durch ist) so aufjubelt.Larry Laffer @ 28 Apr 2009, 11:28 hat geschrieben: Neu ist, daß es eine gesetzliche Regelung ist.
Es bleibt irgendwie der Eindruck, dass hier teilweise gezielt so verdrehte Darstellungen erreicht werden sollen, um mal wieder auf das Lieblingsopfer der Presse einzudreschen.
- Larry Laffer
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Also noch einmal: In der Praxis gibt es zwei Hauptunterschiede, nämlich daß ich einerseits die Rückerstattung in Geld und nicht in Gutscheinen kriege und daß andererseits auch Reiseketten berücksichtigt sind. Noch einmal die Fahrt Witten - Frankfurt, wenn der Anschluß in Siegen platzt, weil der RE16 sagen wir mal eine Viertelstunde Verspätung hatte, dann kriege ich auch einen Teil des Fahrpreises zurück. Das gab es bislang nicht.
Wie die Regelung zum Reiserücktritt aussah, wenn vor der Abfahrt eine nicht unerhebliche Verspätung abzusehen war, weiß ich nicht. Jetzt kann ich, wenn eine solche Verspätung abzusehen ist, von der Reise zurücktreten und bekomme das Geld zurück.
Nicht berücksichtigt sind Zeitkartenbesitzer und Leute, die mit Bahncard-Rabatten fahren.
Also noch einmal: In der Praxis gibt es zwei Hauptunterschiede, nämlich daß ich einerseits die Rückerstattung in Geld und nicht in Gutscheinen kriege und daß andererseits auch Reiseketten berücksichtigt sind. Noch einmal die Fahrt Witten - Frankfurt, wenn der Anschluß in Siegen platzt, weil der RE16 sagen wir mal eine Viertelstunde Verspätung hatte, dann kriege ich auch einen Teil des Fahrpreises zurück. Das gab es bislang nicht.
Wie die Regelung zum Reiserücktritt aussah, wenn vor der Abfahrt eine nicht unerhebliche Verspätung abzusehen war, weiß ich nicht. Jetzt kann ich, wenn eine solche Verspätung abzusehen ist, von der Reise zurücktreten und bekomme das Geld zurück.
Nicht berücksichtigt sind Zeitkartenbesitzer und Leute, die mit Bahncard-Rabatten fahren.
Kunden - Ein bei der DBAG völlig unbekannter Begriff für "Beförderungsfälle"
Die sind 60 Minuten sind aber schnell beisammen wenn der Anschlußzug nur alle 2-Stunden in meine gewünschte Richtung fährt.ChoMar @ 27 Apr 2009, 10:18 hat geschrieben:
60 Minuten sind allerdings schon ne ziemlich saftige VErspätung.
Aber immerhin gilt es auch für reiseketten. Das ist immerhin mal was.