Fremdverursachte Verspätung, ziviler Anspruch
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- Kaiser
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auf Schadenersatz?
Konkret denke ich an Bahnübergangsunfälle und dadurch erzeugte deutliche Verspätungen
und privater Folgeschäden. Bezahltes nicht umbuchbares Flugticket, deshalb Bahnrückfahrt, Hotelübernachtung wegen Flug verpasst, neue Bahnanfahrt 3 Tage später, Preism für neues Ticket usw..
Wenn Haftung, wieviel Reservezeit ist z.B. zu nur 1 - 2x /Woche möglichen Interkontinentlflügen einzuplanen, Schadenminderungspflicht?
Reicht z.B. für Einscheckzeit 19:00 in Frankfurt von Oberbayern eine PLANMÄSSIGE Ankunft FFM von 17:00 aus Oberbayern als gewählte Verbindung?
Hart ausgedrückt: Bei Selbstötung auf Schienen, Anspruch gegen den Nachlass vorangig der Erben? Muss die Bahn/Staatsanwaltschaft die betreffende Person bennnen?
Nebeneffekt, das Wisssen um eine Nachlasshaftung könnte so manchen "Personenunfall" verhindern, weniger attraktiv machen!
Konkret denke ich an Bahnübergangsunfälle und dadurch erzeugte deutliche Verspätungen
und privater Folgeschäden. Bezahltes nicht umbuchbares Flugticket, deshalb Bahnrückfahrt, Hotelübernachtung wegen Flug verpasst, neue Bahnanfahrt 3 Tage später, Preism für neues Ticket usw..
Wenn Haftung, wieviel Reservezeit ist z.B. zu nur 1 - 2x /Woche möglichen Interkontinentlflügen einzuplanen, Schadenminderungspflicht?
Reicht z.B. für Einscheckzeit 19:00 in Frankfurt von Oberbayern eine PLANMÄSSIGE Ankunft FFM von 17:00 aus Oberbayern als gewählte Verbindung?
Hart ausgedrückt: Bei Selbstötung auf Schienen, Anspruch gegen den Nachlass vorangig der Erben? Muss die Bahn/Staatsanwaltschaft die betreffende Person bennnen?
Nebeneffekt, das Wisssen um eine Nachlasshaftung könnte so manchen "Personenunfall" verhindern, weniger attraktiv machen!
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Ich hab schon mal was gehört von Tfs, die Erben von Selbstmördern auf Schadensersatz verklagt haben. Würd ich aber nicht machen, die können ja auch nichts dafür und haben schon genug Schwierigkeiten.
Ansonsten, Leute, die auf dem Bü "parken", sollte man echt mal zivilrechtlich verklagen, allein schon wegen der Signalwirkung. B)
Ansonsten, Leute, die auf dem Bü "parken", sollte man echt mal zivilrechtlich verklagen, allein schon wegen der Signalwirkung. B)
Aber der Tf kann was für seinen Verdienstausfall oder wie? Bei 3-6 Wochen Krank wegen so 'nem Vollhonk kommt schon ein nettes Sümmchen an Euros zusammen - wenn man dann noch 'ne Familie mit 2 Kindern hat und Alleinverdiener ist fehlt da aber ganz ordentlich was im Kühlschrank, und das soll der Mensch der da ungefragt als Mordwerkzeug mißbraucht wurde und damit auch seine Probleme hat einfach mal so hinnehmen? Aber sicher ... *kopfschüttel*josuav @ 21 Dec 2010, 22:12 hat geschrieben: Ich hab schon mal was gehört von Tfs, die Erben von Selbstmördern auf Schadensersatz verklagt haben. Würd ich aber nicht machen, die können ja auch nichts dafür und haben schon genug Schwierigkeiten.
Gruß, Guido
Tf bei der S-Bahn München
[img]http://www.eisenbahner-online.de/420-423.gif[/img]
Hinweis: Der obenstehende Beitrag spiegelt - sofern nicht anders gekennzeichnet - ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider.
Tf bei der S-Bahn München
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Bei Selbstmord ist es halt immer schwierig - die Frage ist eben: Können die Angehörigen überhaupt was dafür?Guido @ 21 Dec 2010, 23:08 hat geschrieben: Aber der Tf kann was für seinen Verdienstausfall oder wie? Bei 3-6 Wochen Krank wegen so 'nem Vollhonk kommt schon ein nettes Sümmchen an Euros zusammen - wenn man dann noch 'ne Familie mit 2 Kindern hat und Alleinverdiener ist fehlt da aber ganz ordentlich was im Kühlschrank, und das soll der Mensch der da ungefragt als Mordwerkzeug mißbraucht wurde und damit auch seine Probleme hat einfach mal so hinnehmen? Aber sicher ... *kopfschüttel*
Für mehr Administration. Gegen Sittenverfall. Für den Ausschluss nerviger Weiber.
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Nein... Aber auch eine Haftung des Selbstmörders kann so was nicht verhindern - denen ist´s eh egal, wer für ihren Schaden haftet...Bayernlover @ 21 Dec 2010, 23:38 hat geschrieben: Bei Selbstmord ist es halt immer schwierig - die Frage ist eben: Können die Angehörigen überhaupt was dafür?
Und ob der Nachlass ausreicht ist auch fraglich, vor allem wenn die ganzen Ansprüche in die 10.000ende Euros gehen. Das einzigste was mir auf Anhieb einfällt ist die Privathaftpflicht - die hat aber nicht jeder!

Aufgrund von Rostschäden besteht Signaturersatzverkehr!
Wir bitten um Entschuldigung für die Unannehmlichkeiten.
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Greift die denn nach dem Tod?Fichtenmoped @ 21 Dec 2010, 23:44 hat geschrieben: Und ob der Nachlass ausreicht ist auch fraglich, vor allem wenn die ganzen Ansprüche in die 10.000ende Euros gehen. Das einzigste was mir auf Anhieb einfällt ist die Privathaftpflicht - die hat aber nicht jeder!![]()
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Nicht gegen die Erben, gegen den Nachlaß, als Nachlaßverbindlichkeit, das wäre die Frage! Hemmungen hätte ich keine!Bayernlover @ 21 Dec 2010, 22:09 hat geschrieben: Wie das konkret bei Schadenersatzansprüchen gegen die Erben ausschaut, keine Ahnung. Von der Bahn kriegst aber gar nix.
Etwas zynisch: Wenn schon, ene Selbstötung mit Anstand, aufhängen im Keller oder ähnlich!
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Auch wenn es für die Angehörigen schwer erträglich ist, sehe ich nicht ein, warum nicht ein angerichteter Schaden aus dem Nachlass bezahlt werden sollte. Immerhin hat der Selbstmörder einen Unbeteiligten reingezogen und im Extremfall sein Leben zerstört, auch wenn sich viele Selbstmörder da wohl keine Gedanken mehr machen.Bayernlover @ 21 Dec 2010, 23:38 hat geschrieben: Bei Selbstmord ist es halt immer schwierig - die Frage ist eben: Können die Angehörigen überhaupt was dafür?
- Wildwechsel
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Hab grad mal auf die Schnelle meinen Privathaftpflichtversicherungsvertrag überflogen und nichts gefunden, was dagegen sprechen würde.Bayernlover @ 21 Dec 2010, 23:46 hat geschrieben: Greift die denn nach dem Tod?
Beste Grüße usw....
Christian
Die drei Grundsätze der öffentlichen Verwaltung in Bayern:
1. Des hamma no nia so gmacht
2. Wo kamat ma denn da hi
3. Da kannt ja a jeda kemma
Christian
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- Woodpeckar
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Wer unnötigerweise vorgibt, keine Hemmungen zu haben, begründete Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sollte auch keine Hemmungen haben, diese konkreten Rechtsfragen in die Hände eines Anwalts zu geben, damit dieser auch keine Hemmungen zu haben braucht, ein entsprechendes Beratungshonorar einzufordern.Mühldorfer @ 21 Dec 2010, 21:06 hat geschrieben:auf Schadenersatz?
...
Stattdessen mit einer wirren Überschrift in einem Eisenbahnforum eine laienhafte Rechtsberatung einzufordern, ist mehr als daneben!
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- Kaiser
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Mir der Selbstötung war nur eine Nebenfrage, aber bei Bahnübergangsunfällen gibt es die situation häufiger. War im Sommer zwischen Mühldorf und Markt Schwaben, eine Garnitur fuhr am Bahnübergang in eine Schafehrde, rund 2 1/2 Verzögerung, plus Anschluß in München weg, Flugzeug nach Asien verpasste ein Bahnfahrgast aus dem Zug.Woodpeckar @ 22 Dec 2010, 08:11 hat geschrieben: in einem Eisenbahnforum eine laienhafte Rechtsberatung einzufordern, ist mehr als daneben!
Zur ersten Frage, ob ein Anspruch gegen die Bahn besteht:
Wenn man die Bahn benutzt schließt man einen Beförderungsvertrag aus dem beide Parteien Haupt- und Nebenpflichten haben.
Die Hauptpflicht schließt auch ein, dass der Passagier grundsätzlich zum gewünschten Ort zur angegebenen Zeit gebracht wird. Ein Verstoß hiergegen, lässt grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB aufleben. Der Umfang richtet sich dann nach §§ 249 ff. BGB - somit wären auch etwaige Folgeschäden (Kosten wegen verpasstem Zug etc.) von einem Schadnesersatz umfasst.
ABER: Ein Schadensersatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Bahn ein Verschulden zur Last fällt und das ist oft nicht der Fall.
Darüberhinaus gibt es in irgendeinem Eisenbahngesetz die Vorschrift, dass die Bahn wegen Verspätungen etc keinen Schadenersatz leisten muss. Ich finde die genau Vorschrift nun nicht, ich weiß nur, dass sie von vielen für veraltet erachtet wird.
Zum Thema Schadensersatz gegen die Erben eines Selbstmörders.
Die Erben müssten gemäß § 1922 BGB für etwaige Schäden eintreten, wenn der Passagier dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Selbstmörder hätte, der dann auf die Erben übergehen würde.
Ein solcher Anspruch scheint aber nicht gegeben.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einer vertraglichen Bindung ist natürlich nict gegeben, da kein Vertrag des Passagiers mit dem Selbstmörder bestand.
In Betracht kommt noch ein Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, hierbei ist aber zu beachten, dass das bloße Vermögen kein geschütztes Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 wegen Verstoßes gegen das Betretungsverbot von Eisenbahnschienen dürfte auch nicht gegeben sein, da der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst ist.
Nach alledem dürften Ansprüche gegen die Erben ausscheiden.
Wenn man die Bahn benutzt schließt man einen Beförderungsvertrag aus dem beide Parteien Haupt- und Nebenpflichten haben.
Die Hauptpflicht schließt auch ein, dass der Passagier grundsätzlich zum gewünschten Ort zur angegebenen Zeit gebracht wird. Ein Verstoß hiergegen, lässt grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB aufleben. Der Umfang richtet sich dann nach §§ 249 ff. BGB - somit wären auch etwaige Folgeschäden (Kosten wegen verpasstem Zug etc.) von einem Schadnesersatz umfasst.
ABER: Ein Schadensersatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Bahn ein Verschulden zur Last fällt und das ist oft nicht der Fall.
Darüberhinaus gibt es in irgendeinem Eisenbahngesetz die Vorschrift, dass die Bahn wegen Verspätungen etc keinen Schadenersatz leisten muss. Ich finde die genau Vorschrift nun nicht, ich weiß nur, dass sie von vielen für veraltet erachtet wird.
Zum Thema Schadensersatz gegen die Erben eines Selbstmörders.
Die Erben müssten gemäß § 1922 BGB für etwaige Schäden eintreten, wenn der Passagier dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Selbstmörder hätte, der dann auf die Erben übergehen würde.
Ein solcher Anspruch scheint aber nicht gegeben.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einer vertraglichen Bindung ist natürlich nict gegeben, da kein Vertrag des Passagiers mit dem Selbstmörder bestand.
In Betracht kommt noch ein Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, hierbei ist aber zu beachten, dass das bloße Vermögen kein geschütztes Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 wegen Verstoßes gegen das Betretungsverbot von Eisenbahnschienen dürfte auch nicht gegeben sein, da der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst ist.
Nach alledem dürften Ansprüche gegen die Erben ausscheiden.
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@ Mühldorfer
Es ist etwas weltfremd, den Verursacher einer Verkehrsstörung schadenersatzpflichtig für verspätete Anschlüsse machen zu wollen. Solche Dinge gehören zum allgemeinen Lebensrisiko.
Aber vielleicht tröstet Dich das hier:
Es ist etwas weltfremd, den Verursacher einer Verkehrsstörung schadenersatzpflichtig für verspätete Anschlüsse machen zu wollen. Solche Dinge gehören zum allgemeinen Lebensrisiko.
Aber vielleicht tröstet Dich das hier:
QuelleDer Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Rail&Fly-Ticket zum Inhalt eines Pauschalreisevertrages gehört. Damit kann ein Reiseveranstalter sich nicht seiner Verantwortung entziehen, wenn ein Urlauber wegen einer Zugverspätung seinen Flug verpasst. Der ADAC beurteilt diese Entscheidung als längst überfällig.
Der Kapitalismus ist so alt wie die Menschheit, der Sozialismus ist nur Siebzig geworden. Er hatte keine Krise, er hatte kein Kapital.