Andreaskreuze bei der Tram

Strecken, Fahrzeuge und Technik von Straßenbahnen und Stadtbahnen
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Cloakmaster
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Beitrag von Cloakmaster »

In Bremen fällt mir seit einiger Zeit verstärkt auf, daß einige Kreuzungen zwischen Strasse und -nbahn wie gewöhnliche Straßenkreuzungen gestaltet sidn, andere aber wie richtige Bahnübergänge, mit Andreaskreuz, und - teilweise sogar Bahnschranke. Und dabei meine ich nicht die Strecke in der Überseestadt, bei der auf einem kurzen Abschnitt ein Vierschienengleis liegt, welches nicht nur von der Tram, sondern auch von Güterzugen genutzt wird.
ropix
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Beitrag von ropix »

Das gibt's eigentlich bei allen mir bislang bekannten Trambahnbetrieben (ähm - also zumindest im Westen)

Wenn die Trambahn einen eigenen Gleiskörper hat und dennoch eine Straße kreuzen will baut man normalerweise einen Bahnübergang. Je nach Verkehrslage zusätzlich mit Licht oder Schranken. Hat den Vorteil dass für die Straßenbahn Vorrang gilt - egal ob die "Ampel" nun ausfällt oder nicht. Und vermutlich darf auch nur über Bahnübergänge offiziell schneller als 50 (oder sagen wir 60 mit passendem Schild 60?) gefahren werden.
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Cloakmaster
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Beitrag von Cloakmaster »

Die Strecke hat durchwegs einen eigenen Bahnkörper im Sinne, daß die Schienen auf Schotter liegen, und mit Blumenrabatten vom Straßenraum abgegrenzt werden - ausser an Kreuzungen natürlich, da die Bahntrasse in der Mitte der beiden Richtungsfahrbahnen verläuft. Wenn ich mit München vergleichen würde, fällt mir am ehensten die 19 ein, vom Ostbahnhof raus Richtung St.-Veit-Straße.
Jo B.
König
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Beitrag von Jo B. »

Das Ganze hängt davon ab, ob im konkreten Fall das Eisenbahnkreuzungsgesetz zur Anwendung kommt. Eine Tram auf unabhängigem Bahnkörper muss eine Kreuzung mit anderen Verkehrswegen gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz haben, da sie in solch einem Abschnitt nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Also auch eine BoStrab-Strecke gilt im Falle der Kreuzung als Eisenbahn, dafür bedarf es also keiner EBO-Konzessionierung.
Eine Tram auf besonderem Bahnkörper hingegen nimmt offiziell am Straßenverkehr teil, hier gilt nicht das Eisenbahnkreuzungsgesetz, sondern die StVO.

Natürlich gibt es vor Ort diverse Abweichungen von diesem Schema, wegen Bestandsschutz, oder weil die TAB eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Das ist fast eine „Wissenschaft“ für sich.
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