218 466-1 @ 19 Jul 2013, 11:38 hat geschrieben:Es gibt doch ein Tepolimit für Strecken mit BÜ: 140 km/h.
EBO § 11 Abs 2 sagt es sind 160 km/h, sofern das nicht neulich geändert wurde. Ansonsten wären einige Bü in meiner Umgebung jahrzehntelang illegal gewesen. 140 km/h gelten für abgeschlossene Bü ohne öffentlichen Verkehr.
218 466-1 @ 19 Jul 2013, 11:38 hat geschrieben:Zwischen beschrankt und unbeschrankt gibt es aber keine Unterscheidung.
Jein. Ab gewissen Verkehrsstärken sind Schrankenanlagen vorgeschrieben, meine ich. Leider weiß ich nicht genau, wo das geregelt ist, so tief bin ich in das Thema nicht eingestiegen. Auch bei mehrgleisigen Strecken sind nur mit Blinklichtern oder Lichtzeichen gesicherte Bü sehr selten, eventuell sogar nur unter Bestandsschutz geduldet.
218 466-1 @ 19 Jul 2013, 11:38 hat geschrieben:Nur wenn der BÜ Technisch nicht gesichert ist, d.h. nur Andreaskreuz, ohne Lichtzeichen, kann die Geschwindigkeit auf bis zu 20 km/h reduziert sein. ggf. zusätzlich Pfeifsignal.
Nur auf Nebenbahnen bzw. Nebengleisen, siehe EBO § 11 Abs 7, rechte Spalte = Nebenbahn. Auf Hauptbahnen gibt es abgesehen von wenigen
Fuß-/Radwegen mit Umlaufsperren und ggf. zusätzlicher Pfeiftafel keine öffentlichen Bahnübergänge, die nicht technisch gesichert sind.
PS: Weiß zufällig jemand seit wann die
Blinklichtanlagen nicht mehr neu aufgestellt werden dürfen und seit wann es die
Lichtzeichenanlagen gibt? Mich würden dazu auch die unterschiedlichen Bautypen und Hersteller mal interessieren, die schauen ja nur auf den ersten Blick alle irgendwie gleich aus.
