Ausschreibungssystem
- DSG Speisewagen
- Lebende Forenlegende
- Beiträge: 3482
- Registriert: 17 Mär 2014, 00:04
Das bisherige Ausschreibungssystem (egal ob bei Eisenbahn oder anderen Thematiken) ist ja so gestaltet das fast immer nur der billigste Anbieter gewinnen kann, was ja auch schnell Möglichkeiten von Dumping- und Wachstumsangeboten bietet.
Wäre es nicht sinnvoller und fairer das schweizer Ausschreibungsmodell zu übernehmen, wonach generell der zweitgünstigste Bieter den Zuschlag bekommt? Das würde nämlich Dumpingangebote verhindern.
Man hat ja oft Angebote die deutlich unter allen anderen liegen und dann gibt es eben Fälle wo man hinterher jammert, mit Insolvenz droht wenn man nicht mehr Geld bekommt usw.
Eine Abgabe an den zweitgünstigsten Bieter würde realistische Kalkulationen ermöglichen und keiner könnte mehr mittels Kampfangeboten versuchen zu gewinnen. Fairer wäre es also allemal.
Wäre es nicht sinnvoller und fairer das schweizer Ausschreibungsmodell zu übernehmen, wonach generell der zweitgünstigste Bieter den Zuschlag bekommt? Das würde nämlich Dumpingangebote verhindern.
Man hat ja oft Angebote die deutlich unter allen anderen liegen und dann gibt es eben Fälle wo man hinterher jammert, mit Insolvenz droht wenn man nicht mehr Geld bekommt usw.
Eine Abgabe an den zweitgünstigsten Bieter würde realistische Kalkulationen ermöglichen und keiner könnte mehr mittels Kampfangeboten versuchen zu gewinnen. Fairer wäre es also allemal.
Trassengebühren halbieren! Schwerverkehrsabgabe ab 3,5t für Lkw und Busse einführen! Infrastrukturausbau, Knotenausbau, Kapazitätsausbau! Verminderter Mehrwertsteuersatz für alle Zugfahrkarten! Fahrgastrechte für alle Verkehrsträger gleich!
Echt, in der Schweiz gewinnt immer der Zweitplazierte? Kannst du das mal mit einer Quelle belegen? Ehrlich gesagt habe ich einen solchen Unsinn noch nie gelesen oder gehört. Es ist auch nicht fairer als das System, in dem der Billigste gewinnt (von sonstigen Entscheidungskriterien mal abgesehen). Es wäre nicht zuletzt auch dem Steuerzahler gegenüber unfair, der mit zu hohen Steuerzahlungen Unternehmen finanziert, die eigentlich unwirtschaftlich arbeiten. Wieviele Fälle sind dir denn bekannt, dass Sieger den Auftraggeber mit Insolvenz erpressen?
Für die, die sich anmaßen über den Wert und Unwert anderer zu urteilen: Die Würde des Menschen ist unantastbar!
-
- "Lebende Forenlegende"
- Beiträge: 5192
- Registriert: 07 Sep 2009, 15:55
- Wohnort: Wabe 320
- Kontaktdaten:
Nein, ist es nicht. Das hängt ganz vom Ausschreibenden ab. Es ist sehr wohl auch möglich, Faktoren abseits des Preises einzurechnen. Wenn du jetzt zwingst, den Zweitbilligsten zu nehmen (was für ein Unfug, denn viele Ausschreibungen suchen nicht nach dem billigsten, sondern dem optimalsten Angebot - es muss ja nicht jeder ausschreiben wie der MVV), zwingst du die, die nicht nur den Preis beachten, dazu, das für sie optimalste Angebot auszuschlagen. Grade bei öffentlichen Aufgabenträgern ist das Irrsinn. Übrigens setzt du einfach stillschweigend voraus, dass bei sämtlichen Ausschreibungen exakt ein Dumpingangebot eingeht, denn sonst würde dein Wundermittel, das du hier zum abertausendmalsten anbringst, nicht funktionieren. Glaubst du das wirklich?DSG Speisewagen @ 12 Jan 2017, 15:45 hat geschrieben: Das bisherige Ausschreibungssystem (egal ob bei Eisenbahn oder anderen Thematiken) ist ja so gestaltet das fast immer nur der billigste Anbieter gewinnen kann, was ja auch schnell Möglichkeiten von Dumping- und Wachstumsangeboten bietet.
My hovercraft is full of eels.
SWMdrölf. Jetzt noch nächer, noch hältiger, noch fitter. Bist auch du Glasfaser und P-Wagen?
SWMdrölf. Jetzt noch nächer, noch hältiger, noch fitter. Bist auch du Glasfaser und P-Wagen?
- DSG Speisewagen
- Lebende Forenlegende
- Beiträge: 3482
- Registriert: 17 Mär 2014, 00:04
Wieso machen es dann die Schweizer so? Das muss ja einen Grund haben.
Ich gehe jetzt mal von der Eisenbahn weg, da läuft das mittlerweile ja recht gut, auch wenn die Ausschreibungen wirklich zu oft rein auf den Preis statt auf Qualität zielen.
Aber bei öffentlichen Aufträgen passiert so oft Dumping übelster Art, sogar hin bis zum Sozialbetrug, nehmen wir Reinigungsgewerbe und Bauaufträge. Mit dem neuen Modell kann man verhindern dass sich jemand einen Auftrag unbedingt sichern will und das einfach über den Preis macht in dem Wissen dass ihn so keiner unterbieten kann.
Seriöse Anbieter können doch oft bei öffentlichen Aufträgen gar nicht mithalten.
Ich gehe jetzt mal von der Eisenbahn weg, da läuft das mittlerweile ja recht gut, auch wenn die Ausschreibungen wirklich zu oft rein auf den Preis statt auf Qualität zielen.
Aber bei öffentlichen Aufträgen passiert so oft Dumping übelster Art, sogar hin bis zum Sozialbetrug, nehmen wir Reinigungsgewerbe und Bauaufträge. Mit dem neuen Modell kann man verhindern dass sich jemand einen Auftrag unbedingt sichern will und das einfach über den Preis macht in dem Wissen dass ihn so keiner unterbieten kann.
Seriöse Anbieter können doch oft bei öffentlichen Aufträgen gar nicht mithalten.
Trassengebühren halbieren! Schwerverkehrsabgabe ab 3,5t für Lkw und Busse einführen! Infrastrukturausbau, Knotenausbau, Kapazitätsausbau! Verminderter Mehrwertsteuersatz für alle Zugfahrkarten! Fahrgastrechte für alle Verkehrsträger gleich!
- TramBahnFreak
- *Lebende Forenlegende*
- Beiträge: 12604
- Registriert: 02 Okt 2009, 16:28
- Wohnort: Da drüben, gleich da hinter'm Wellblechzaun
Im Gegenteil steht zumindest hier (II.2, S.6):
H.M.Nach schweizerischem Vergaberecht ist der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste bzw. (bei weitgehend standardisierten Gütern) auf das billigste Angebot zu erteilen
Meine Eisenbahngeschichten - "Von Stellwerken und anderen Maschinen ..."
Die Organe der Bahnerhaltung sind ermächtigt, den Arbeitern zur Aneiferung angemessene Quantitäten von Brot, Wein oder Branntwein unentgeltlich zu verabfolgen. Nr. XXVII - Vorschriften für das Verhalten bei Schneefällen, K. k. Österreichische Staatsbahnen, Gültig vom 1. Oktober 1906; Artikel 14(5)
Die Organe der Bahnerhaltung sind ermächtigt, den Arbeitern zur Aneiferung angemessene Quantitäten von Brot, Wein oder Branntwein unentgeltlich zu verabfolgen. Nr. XXVII - Vorschriften für das Verhalten bei Schneefällen, K. k. Österreichische Staatsbahnen, Gültig vom 1. Oktober 1906; Artikel 14(5)
-
- "Lebende Forenlegende"
- Beiträge: 5192
- Registriert: 07 Sep 2009, 15:55
- Wohnort: Wabe 320
- Kontaktdaten:
Interessanter wäre eher, wieso du behauptest, dass die Schweizer das so machen. Das muss nämlich keinen Grund haben, bei deinen üblichen Märchen.DSG Speisewagen @ 12 Jan 2017, 16:57 hat geschrieben: Wieso machen es dann die Schweizer so? Das muss ja einen Grund haben.
Super. Dann biete ich halt mit meiner Schwesterfirma/der Firma meines Cousins einfach nochmal unter meinen Dumpingpreis drunter. Hat ja genug Spielraum weil bekommt den Auftrag ja sowieso nicht. Und jetzt? Das ist mal wieder purer Aktionismus und der Versuch, komplexe, nicht grundsätzlich verallgemeinerbare Sachverhalte in eine einfache Formel zu packen - populistische Politik par Excellence. Danke, Trump.Aber bei öffentlichen Aufträgen passiert so oft Dumping übelster Art, sogar hin bis zum Sozialbetrug, nehmen wir Reinigungsgewerbe und Bauaufträge. Mit dem neuen Modell kann man verhindern dass sich jemand einen Auftrag unbedingt sichern will und das einfach über den Preis macht in dem Wissen dass ihn so keiner unterbieten kann.
My hovercraft is full of eels.
SWMdrölf. Jetzt noch nächer, noch hältiger, noch fitter. Bist auch du Glasfaser und P-Wagen?
SWMdrölf. Jetzt noch nächer, noch hältiger, noch fitter. Bist auch du Glasfaser und P-Wagen?
Also, ich plaudere mal ein wenig aus der Schule:NJ Transit @ 12 Jan 2017, 18:32 hat geschrieben:Interessanter wäre eher, wieso du behauptest, dass die Schweizer das so machen. Das muss nämlich keinen Grund haben, bei deinen üblichen Märchen.
Super. Dann biete ich halt mit meiner Schwesterfirma/der Firma meines Cousins einfach nochmal unter meinen Dumpingpreis drunter. Hat ja genug Spielraum weil bekommt den Auftrag ja sowieso nicht. Und jetzt? Das ist mal wieder purer Aktionismus und der Versuch, komplexe, nicht grundsätzlich verallgemeinerbare Sachverhalte in eine einfache Formel zu packen - populistische Politik par Excellence. Danke, Trump.
Im Moment bin ich an einer WTO Ausschreibung als Beratender involviert.
Es steht nirgends, dass man bei einer Ausschreibung den billigsten berücksichtigen muss.
Das eine sind die Anforderungen und das andere die Wertung.
Man schaue mal hier:
https://www.simap.ch/shabforms/COMMON/appli...jsp&language=DE
Man suche:
Recherchieren in simap.ch
"Laufende Verfahren"
Bund, Zuschläge (85)
11.01.2017 948835 Zuschläge
Los 2: Hydrall für Motorendrehgestell RABe 511
Lieferung
Offenes Verfahren
26.09.2016 16:00 Hydraulische Achslenkerlager (HALL)
Schweizerische Bundesbahnen SBB Personenverkehr, P-OP-FSE-SE-SEF
Mache das auf und lese:
3. Zuschlagsentscheid
3.1 Zuschlagskriterien
aufgrund der nachfolgenden Angaben:
Aufgrund der nachfolgenden Angaben:
A. GRUNDSÄTZLICHES VORGEHEN
Für die Bewertung des Angebotes gelten folgende Hauptkriterien, welche einander gegenübergestellt werden.
1. Qualität
2. Wirtschaftlichkeit
Die Zuschlagskriterien werden anhand der nachfolgenden Subkriterien beurteilt:
B. BEURTEILUNG
1. QUALITÄT 50%
1.1 Umsetzung, Erfüllung der Anforderungen der SBB gemäss technischer Dokumentation Teil 4 der Ausschreibungs-unterlagen 40 von 100%.
1.2 Gewähr zur Einhaltung des Logistikkonzepts und der Verpackungsvorschriften: 5 % von 100 %.
1.3 Erfüllung der Vorgaben im Vertrag und Anhänge 5 % von 100%.
2. WIRTSCHAFTLICHKEIT 50%
2.1 Preise gemäss Teil 6 der Ausschreibungsunterlagen: 50 % von 100 %.
C. GESAMTBEWERTUNG
Sämtliche Kriterien werden mit Noten von 0 bis 5 (0 = tiefster Wert, 5 = höchster Wert, Skalierung auf eine
Kommastelle) bewertet.
Die so ermittelte Note wird mit der zugehörigen Gewichtung (%) des jeweiligen Unterkriteriums multipliziert.
Die Gesamtnote resultiert aus der Summe der Beurteilungen. Der Zuschlag wird an die Unternehmung mit der
höchsten Gesamtnote erteilt.
Die SBB behält sich vor, die Anbietenden zur Plausibilisierung der Bewertung zu einer Präsentation einzulade
Also; Die Qualität wird hier genauso hoch bewertet, wie die Wirtschaftlichkeit.
Man könnte, zum Beispiel bei Klimaanlagen, die Qualität noch über die Wirtschaftlichkeit stellen, indem man sie mit 60% Bewertet.
Wer eine Beschaffung von Triebfahrzeugen anschauen will, schaue unter
Recherchieren
"erweiterte Recherchen"
Gebe ein "Südostbahn"
Zeitraum "gesamt (die letzten 3 Jahre)
und komme:
23.05.2016
914853
Zuschläge
Lieferung
Offenes Verfahren
23.12.2015 16:00
Rollmaterialbeschaffung 2020
Schweizerische Südostbahn AG, SOB
Wiederum die Bewertung:
3.1 Zuschlagskriterien
aufgrund der nachfolgenden Angaben:
Das Hauptangebot, das Nebenangebot sowie die Ausrüstungsvarianten werden nach folgenden Kriterien bewertet:
A. MUSS-KRITERIEN AUS DEM ANFORDERUNGSKATALOG ALS ZUSCHLAGSKRITERIUM MIT PRIORITÄT 1
Die im Anforderungskatalog mit einem „MUSS“ gekennzeichneten technischen Spezifikationen gelten als „Muss-Kriterien“. Deren vollständige Erfüllung bildet die Basis für die Sicherstellung der minimalen Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand.
Bei Nichterfüllung eines oder mehrerer „Muss-Kriteriums“ wird die Anbieterin ausgeschlossen.
B. ZUSCHLAGSKRITERIEN MIT PRIORITÄT 2, GEWICHTUNG UND BEWERTUNG
B1. GEWICHTUNG 40 %, GESAMTWIRTSCHAFTLICHKEIT UND TERMINE:
B1.1 Gewichtung 13%, Anschaffungskosten des Hauptangebots = Total der Seriepreise der 11 Fahrzeuge des Hauptangebots plus Einmalkosten des Hauptangebots, plus Kosten der Erstbevorratung, plus die Kosten für Sonder-Werkstatteinrichtungen
Bewertung: Das Angebot mit den tiefsten Anschaffungskosten erhält die Note 5. Bei höheren Angeboten wird pro 4% an Überschreitung des Angebots mit den tiefsten Anschaffungskosten eine volle Note (1.00) abgezogen.
B1.2 Gewichtung 13%, Jahresbetriebskosten pro Zugs-Kilometer für die 11 Fahrzeuge des Hauptangebots
Bewertung: LCC (Total) aus LCC (Instandhaltung = präventiv, korrektiv, modulare Revisionen) + LCC (Betrieb = Energiekosten, Trassengebühren), umgerechnet auf den Zugs-Kilometer bei 225‘000km Jahreslaufleistung pro Fahrzeug. Das Angebot mit den tiefsten Jahresbetriebskosten erhält die Note 5. Angeboten mit höheren Jahresbetriebskosten werden pro 6% an Überschreitung des Angebots mit den tiefsten Jahresbetriebskosten eine volle Note (1.00) abgezogen.
B1.3 Gewichtung 8%, Strikte Termineinhaltung der vollen Betriebsbereitschaft (Abnahme) aller Fahrzeuge des Hauptangebots per 30.11.2019
Bewertung: Plausibilisierung durch nachvollziehbare Detailplanung für Entwicklung, Bau, Typenprüfungen, Sicherheitsprüfungen, Betriebsbewilligungen, Unbedenklichkeitserklärungen, Übernahmeprüfungen, Betriebserprobungen, Abnahmeprüfungen der Fahrzeuge des Hauptangebots.
Je nach Plausibilitätsgrad erhält das Angebot die Note 0 – 5, wobei die Note 5 die höchste bzw. beste und 0 die tiefste bzw. schlechteste Note ist.
B1.4 Gewichtung 4%, Anschaffungskosten des Nebenangebots = Total der Seriepreise der 6 Fahrzeuge des Nebenangebots plus Einmalkosten des Nebenangebots
Bewertung: Das Angebot mit den tiefsten Anschaffungskosten erhält die Note 5. Bei höheren Angeboten wird pro 4% an Überschreitung des Angebots mit den tiefsten Anschaffungskosten eine volle Note (1.00) abgezogen.
B1.5 Gewichtung 2%: Anschaffungskosten der Ausrüstungsvarianten = Total der Einmalkosten und der Seriepreise für alle Ausrüstungsvarianten des Hauptangebots. Bewertung: Das Angebot mit den tiefsten Anschaffungskosten erhält die Note 5. Bei höheren Angeboten wird pro 4% an Überschreitung des Angebots mit den tiefsten Anschaffungskosten eine volle Note (1.00) abgezogen.
B2. GEWICHTUNG 25 %, BEWÄHRUNG:
B2.1 Gewichtung 4 %, Einsatz bewährter Technologie / Referenzen
B2.2 Gewichtung 5 %, Innovation bez. LCC-Senkung
B2.3 Gewichtung 4 %, Design / Gestaltung
B2.4 Gewichtung 4 %, Gesamteindruck zu Angebotsunterlagen
Bewertung der Kriterien B2.1, B2.2, B2.3 und B2.4 erfolgt anhand folgender Benotungsskala:
0: Nicht beurteilbar, wertlose Angaben.
1: Es bestehen erhebliche Zweifel, dass den benoteten Kriterien in ausreichendem Masse entsprochen wird. Ungenügende und nicht transparente Angaben.
2: Es bestehen leichte Zweifel, dass den benoteten Kriterien in ausreichendem Mass entsprochen wird.
3: Es bestehen keine Zweifel, dass den benoteten Kriterien in ausreichendem Mass entsprochen wird.
4: Die Erwartungen für die benoteten Kriterien werden durch weiterführende Vorschläge und/oder innovative Ideen übertroffen. Qualitativ sehr gut
5: Die Erwartungen für die benoteten Kriterien werden durch aussergewöhnliche Vorschläge und/ oder sehr innovative Ideen weit übertroffen. Qualitativ ausgezeichnet.
B2.5 Gewichtung 8 %, Bewertung der Nachweise zu den Anforderungen 1.5, 1.6, 2.5, 2.6, 3.5, 3.6 und 4.5 der Eignungskriterien gemäss Ziffer 3.8 dieser Publikation:
Gewichtung:
der Anforderung 1.5 15%
der Anforderung 1.6 15%
der Anforderung 2.5 10%
der Anforderung 2.6 30%
der Anforderung 3.5 10%
der Anforderung 3.6 10%
der Anforderung 4.5 10%
Benotung:
Die Nachweise zu den Anforderungen werden anhand folgender Benotungsskala bewertet:
Note 0: Nicht beurteilbar, wertlose Angaben.
Note 1: Es bestehen erhebliche Zweifel, dass den benoteten Kriterien in ausreichendem Masse entsprochen wird. Ungenügende und nicht transparente Angaben.
Note 2: Es bestehen leichte Zweifel, dass den benoteten Kriterien in ausreichendem Mass entsprochen wird.
Note 3: Es bestehen keine Zweifel, dass den benoteten Kriterien in ausreichendem Mass entsprochen wird.
Note 4: Die Erwartungen für die benoteten Kriterien werden durch weiterführende Vorschläge und/oder innovative Ideen übertroffen. Qualitativ sehr gut.
Note 5: Die Erwartungen für die benoteten Kriterien werden durch aussergewöhnliche Vorschläge und/oder sehr innovative Ideen weit übertroffen. Qualitativ ausgezeichnet.
B3. GEWICHTUNG 25 %, ERFÜLLUNG DES ANFORDERUNGSKATALOGS:
- Sämtliche MUSS- und SOLL-Anforderung sind zu kommentieren und mit den geforderten Nachweisen deren Erfüllung zu dokumentieren.
- Alle Kapitel des Anforderungskatalogs werden einheitlich bewertet:
1. Alle als MUSS-Kriterium bezeichneten Anforderungen sind einzuhalten, ansonsten wird die Anbieterin ausgeschlossen.
2. Alle als SOLL-Kriterium bezeichneten Anforderungen sind gemäss den Ausschreibungsunterlagen gewichtet mit den Wichtigkeitsfaktoren 1, 2, 3, 4 oder 5.
die Benotung bezüglich Erfüllungsgrad erfolgt nach folgender Skala:
Note 0 Nicht bewertbar, nicht erfüllt, keine Angabe Erfüllungsgrad < 50%
Note 1 Der Anforderung wird ungenügend entsprochen Erfüllungsgrad 50%
Note 2 Der Anforderung wird wenig entsprochen Erfüllungsgrad 70%
Note 3 Der Anforderung wird knapp nicht entsprochen Erfüllungsgrad 85%
Note 4 Der Anforderung wird entsprochen Erfüllungsgrad 100%
Note 5 Die Anforderung wird übertroffen Erfüllungsgrad > 100%
Bei der Benotung sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Ist eine quantifizierbare SOLL-Anforderung mit einem Minimalwert vorgegeben, wird die Erfüllung des Minimalwertes mit der Note 3 bewertet. Ein Überschreiten des Minimalwertes ergibt höhere Noten.
b) Ist eine quantifizierbare SOLL-Anforderung mit einem nach unten offenen Minimalwert vorgegeben, wird die Erfüllung des Minimalwertes mit der Note 3 bewertet. Ein Unterschreiten des Minimalwertes ergibt höhere Noten.
c) Bei einer qualitativen SOLL-Anforderung wird eine Beurteilung gemäss obiger Skala vorgenommen und eine Benotung zwischen 0 und 5 vergeben.
d) Bei 80% der SOLL-Anforderungen muss pro Hauptkapitel mindestens die Note 2 erreicht werden. Dies wird wie ein MUSS-Kriterium behandelt, d.h. erfüllt die Anbieterin diese Bedingung nicht, wird ihr Angebot ausgeschlossen.
e) Bei 50% der SOLL-Anforderungen muss pro Hauptkapitel mindestens die Note 4 erreicht werden. Dies wird wie ein MUSS-Kriterium behandelt, d.h. erfüllt die Anbieterin diese Bedingung nicht, wird ihr Angebot ausgeschlossen.
Die Gesamtnote der Bewertung der Erfüllung der SOLL-Kriterien ergibt sich
- pro Anforderung aus der Multiplikation des Wichtigkeitsfaktors und der Note = Anforderungspunktzahl
- pro Unterkapitel des Anforderungskatalogs aus der Summe der zugeordneten Anforderungspunktzahlen = Unterkapitelpunktzahl
- pro Hauptkapitel des Anforderungskatalogs aus der Summe der Unterkapitelpunktzahl multipliziert mit der Hauptkapitel-Wichtigkeit = Hauptkapitelpunktzahl
- für den gesamten Anforderungskatalog aus der Summe der Hauptkapitelpunktzahlen = Anforderungskatalog-Punktzahl
B4. GEWICHTUNG 10 %, VERTRAGSERFÜLLUNG
B4.1 Muss Kriterium: Erfüllung und vorbehaltlose Akzeptanz der im Werkvertrag und seinen Anhängen blau markierten, nichtverhandelbaren Textteile
Nichtverhandelbar bedeutet, dass das Angebot unter Berücksichtigung dieser blau markierten Vertragsinhalte ausgearbeitet werden muss. Die Nichteinhaltung dieser Ausschreibungsbedingung führt zum Ausschluss des Angebots, entspricht also einem Muss-Kriterium
B4.2 Gewichtung 10%, Bewertung des Erfüllungsgrads der im Werkvertrag und seinen Anhängen schwarz markierten, verhandelbaren Textteile.
Bewertung: Die Benotung erfolgt anhand folgender Benotungsskala, bezogen auf die vertraglichen Konditionen bzw. Ergebnisse der ausgehandelten Textteile:
0: wertlose Vertragskonditionen
1: Sehr schlechte Akzeptanz des Vertragsentwurfs und sehr schlechte Vertragskonditionen
2: Schlechte Akzeptanz des Vertragsentwurfs und schlechte Vertragskonditionen
3: Normale, geforderte, gute Akzeptanz des Vertragsentwurfs; entspricht dem ausgeschriebenen Textteil und den ausgeschriebenen Vertragskonditionen
4: Sehr gute Akzeptanz des Vertragsentwurfs und sehr gute Vertragskonditionen
5: Ausgezeichnete Akzeptanz des Vertragsentwurfs und ausgezeichnete Vertragskonditionen.
ZUSCHLAGSERTEILUNG:
Zur Zuschlagserteilung werden die Werte jedes oben genannten Zuschlagskriteriums mit den entsprechenden Gewichtungen multipliziert und daraus die Summe gebildet = Gesamtpunktzahl.
Den Zuschlag erhält dasjenige Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl.
B1.1: Gewichtung Anschaffungskosten= 13%! Also fast absolut nicht relevant auf das Endergebnis!
Eine Notbremse gegen überrissene Preise ist aber doch eingebaut:
In "Gesamtübersicht" hat es den Link zu der Ausschreibung.
Darin steht unter anderem:
Die SOB ist strikte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch und insbesondere im Bereich der Beschaffungen. Sie hat die Pflicht, die finanziellen Mittel wirtschaftlich einzusetzen, ist an Budgetvorgaben gebunden und muss dieser Bindung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnung tragen. Der Target-Preis soll die Einhaltung der budgetären Deckung und die gebotene wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel gewährleisten sowie Angebote mit unangemessen hohen Preisen vermeiden.
Die SOB hat aufgrund ihrer Erfahrung mit früheren Rollmaterial-Beschaffungsvorhaben auf die von ihr wahrgenommenen Marktverhältnisse zurückgegriffen und die mutmasslichen Kosten der 11 Fahrzeuge des Hauptangebots (Ziffer 2.5 B dieser Publikation) als einen einzigen Target-Preis wie folgt ermittelt und festgelegt:
Die Summe der Seriepreise der 6 Fahrzeuge des Fahrzeugtyps 1 sowie der 5 Fahrzeuge des Fahrzeugtyps 2, inkl. Einmalkosten für die Fahrzeugtypen 1 und 2, exkl. MwSt.
In die Target-Preis-Ermittlung (ebenfalls) nicht einbezogen sind die Kosten für die Erstbevorratung und die Betriebskosten sowie allfälliger Ausrüstungsvarianten.
Die SOB wird den Target-Preis mit der Ausschreibung bei einem Notar hinterlegen.
Also wenn der Preis zu hoch ist, fault der Anbieter raus.
Da dies WTO Ausschreibungen sind, gelten die auch in Deutschland.
Dass immer der billigste genommen werden muss, ist also ein Märchen!
Gruss Guru
Gruss Guru


Ja, vielen Dank, guru61, für diese detaillierten Informationen. Jetzt bist du dran, Speisewagen.
Allerdings gibt es, auch und gerade bei den Stellen in Deutschland, die Genehmigungen und Fahrleistungen im ÖPNV vergeben, natürlich leider auch Entscheider, die irrtümlicherweise der Meinung sind, sie MÜSSTEN dem billigsten Anbieter den Zuschlag geben und das deshalb auch so handhaben. Oder die das aus Bequemlichkeit machen, weil ihnen das Thema zu komplex ist. Leider! Wo das wie gehandhabt wird, kann man oft anhand des Ergebnisses erahnen. Das "billigste" und das "wirtschaftlich günstigste" Angebot sind halt bei Weitem nicht Dasselbe. Ersteres kann sich bei der Schlussbetrachtung am Ende des Tages nämlich schnell als "Hauptsache gespart, koste es, was es wolle" herausstellen.
Allerdings gibt es, auch und gerade bei den Stellen in Deutschland, die Genehmigungen und Fahrleistungen im ÖPNV vergeben, natürlich leider auch Entscheider, die irrtümlicherweise der Meinung sind, sie MÜSSTEN dem billigsten Anbieter den Zuschlag geben und das deshalb auch so handhaben. Oder die das aus Bequemlichkeit machen, weil ihnen das Thema zu komplex ist. Leider! Wo das wie gehandhabt wird, kann man oft anhand des Ergebnisses erahnen. Das "billigste" und das "wirtschaftlich günstigste" Angebot sind halt bei Weitem nicht Dasselbe. Ersteres kann sich bei der Schlussbetrachtung am Ende des Tages nämlich schnell als "Hauptsache gespart, koste es, was es wolle" herausstellen.
Ich habe das auch kürzlich wo gelesen, in einem Artikel wo es um Bauleistungen ging. Find ihn gerade nicht mehr.NJ Transit @ 12 Jan 2017, 18:32 hat geschrieben:Interessanter wäre eher, wieso du behauptest, dass die Schweizer das so machen. Das muss nämlich keinen Grund haben, bei deinen üblichen Märchen.
Hier steht die Aussage auch, aber das meinte ich nicht: http://www.fnp.de/nachrichten/meinung-der-...;art743,2382091
Man muss hier nach Art der Ausschreibung unterscheiden. Es gibt unterschiedliche Verfahren, ob ich eine Straße baue oder einen Zug kaufe. Einerseits von den Kriterien, andererseits vom Verfahren. Züge schreibt man z.B. oft nach dem sog. Verhandlungsverfahren aus, das gibts im Baugewerbe gar nicht.
Ich gehe davon aus, dass die Aussage schon zutrifft - aber nur auf bestimmte Bereiche wie das Baugewerbe. Hier gibt es z.B. auch in Deutschland die VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
Da dürfte es tatsächlich sehr viel stärker nach nur dem Preis gehen.
Denkt mal an den Straßenbau. Bei Arbeiten wie "Grube ausheben", "100cm Kies definierter Qualität einbringen" und "10cm Asphaltschicht nach definierter Qualität aufbringen" ist das alles einfach fix definiert was zu tun ist, das ist nich wie "ich hätte gerne einen Zug", wo man dann etliche technische Kriterien gewichten kann. Was willst du bei "Grube ausheben" an technischen Kriterien gewichten? Da gehts nur nach dem Preis.
Und damit ist das mit "der zweitbilligste" auf Ausschreibungen von Fahrzeugen und Verkehrsleistungen einfach nicht anzuwenden (insofern ist die Aussage in dem oben genannten Artikel natürlich Unsinn), weil es dort eben nicht wie im Baugewerbe nur nach dem Preis geht.
Hallo218217-8 @ 12 Jan 2017, 23:25 hat geschrieben: Ja, vielen Dank, guru61, für diese detaillierten Informationen. Jetzt bist du dran, Speisewagen.
Allerdings gibt es, auch und gerade bei den Stellen in Deutschland, die Genehmigungen und Fahrleistungen im ÖPNV vergeben, natürlich leider auch Entscheider, die irrtümlicherweise der Meinung sind, sie MÜSSTEN dem billigsten Anbieter den Zuschlag geben und das deshalb auch so handhaben. Oder die das aus Bequemlichkeit machen, weil ihnen das Thema zu komplex ist. Leider! Wo das wie gehandhabt wird, kann man oft anhand des Ergebnisses erahnen. Das "billigste" und das "wirtschaftlich günstigste" Angebot sind halt bei Weitem nicht Dasselbe. Ersteres kann sich bei der Schlussbetrachtung am Ende des Tages nämlich schnell als "Hauptsache gespart, koste es, was es wolle" herausstellen.
Dann frage einfach mal einen Politiker der das behauptet, wie denn der Anschaffungspreis gewichtet wurde. Ich denke, dann wird sofort Ruhe in der Wurmbüchse sein.
Bei einer WTO Ausschreibung kann man sehr gut lenken.
Zum Beispiel auch über Nachweise:
3.7 Eignungskriterien
aufgrund der nachstehenden Kriterien:
Die Eignung der Anbieterinnen wird aufgrund der folgenden Kriterien und der zum jeweiligen Kriterium aufgeführten Nachweise beurteilt:
A) EIGNUNGSKRITERIUM 1: Hinreichende Befähigung zur Auftragserfüllung und zur Termineinhaltung:
- Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung in Projektierung und Ausführung von Projekten des Schienenverkehrs in ähnlicher Grösse und mit vergleichbarer Komplexität und Terminvorgaben
B) EIGNUNGSKRITERIUM 2: Hinreichende organisatorische und technische Leistungsfähigkeit:
- Prozessorientiertes und zweckmässiges Vorgehen für die Vertragserfüllung, Problemanalyse, Fehlerbehebung
- Unternehmensbezogenes Qualitätsmanagementsystem
- Ausreichende personelle, technische Kompetenzen mit entsprechender Ausbildung für die Vertragserfüllung
- Ausreichende personelle Kompetenzen mit entsprechender Ausbildung für professionelles Projekt- und Innovationsmanagement.
C) EIGNUNGSKRITERIUM 3: Hinreichende finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:
- Bonität der Anbieterin
- Ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung
D) EIGNUNGSKRITERIUM 4: Präsenz vor Ort und genügende Zukunftssicherung:
- Permanente Vertretung in der Schweiz in deutscher Sprache während der Dauer der Vertragserfüllung
- Sicherstellung der Produktions- und Servicekapazitäten für die Dauer der Vertragserfüllung
3.8 Geforderte Nachweise
aufgrund der nachstehenden Nachweise:
Die nachfolgenden Eignungsnachweise / Bestätigungen müssen zusammen mit den (vorgegebenen) Angebotsunterlagen eingereicht werden, ansonsten wird das Angebot ausgeschlossen.
A) NACHWEISE FÜR EIGNUNGSKRITERIUM 1:
1.1 Nachweis, dass die Anbieterin mindestens 50 elektrische Triebzüge geliefert hat und diese mindestens seit 2010 zugelassen und erfolgreich in Betrieb sind.
1.2 Nachweis, dass die Anbieterin mindestens 25 elektrische Triebzüge unter 15kV 16,7 Hz geliefert hat und diese in der Schweiz, einem EU oder EWR Land zugelassen und mindestens seit 2011 erfolgreich in Betrieb sind.
1.3 Nachweis, dass die Anbieterin mindestens 25 Triebzüge in Niederflurtechnik (Niederfluranteil min. 50%) geliefert hat und diese mindestens seit 2011 erfolgreich in Betrieb sind.
1.4 Nachweis, dass die Anbieterin mindestens 25 elektrische Triebzüge für den Regionalverkehrseinsatz mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h geliefert hat und diese mindestens seit 2011 erfolgreich in Betrieb sind.
1.5 Aufzählung der seit 2005 ausgeführten Fahrzeug-Projekte, an denen die Anbieterin massgebend beteiligt war. Insbesondere ist darzustellen, dass die Anbieterin ähnliche Projekte für ähnliche Einsatzgebiete, wie in dieser Ausschreibung gefordert, erfolgreich durchgeführt hat.
1.6 Referenzen für die aufgeführten Fahrzeuge, bei welchen die SOB die ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen überprüfen und Auskünfte sowie schriftliche Stellungnahmen der damaligen Auftraggeber einholen kann, ob die Leistungen ordnungsgemäss, fristgerecht und den Gesetzen, Normen und allgemeinen Regeln der Technik entsprechend erbracht worden sind. Sofern Leistungen in Arbeitsgemeinschaften bzw. als strategischer Unterlieferant erbracht wurden, ist der erbrachte Anteil an der Leistungserbringung anzugeben.
B) NACHWEISE FÜR EIGNUNGSKRITERIUM 2:
2.1 Beglaubigter Handelsregisterauszug oder beglaubigte Abschrift des Berufsregisters des Herkunftslandes der Anbieterin.
2.2 Darstellung der Unternehmerstruktur / Organigramme / Standorte / Niederlassungen / Vertretungen oder Handelspartner in der Schweiz.
2.3 Darstellung der technischen Abteilungen (gesamter Engineering- und Qualitätsmanagement-Bereich), ihrer Aufgabengebiete, der Qualifikationen der Verantwortlichen, der beigezogenen externen technischen Fachstellen, die nicht zum Unternehmen gehören, unter Nennung ihrer Leistungserbringung.
2.4 Zertifikat eines unternehmensweiten Qualitätsmanagement-Systems nach ISO 9001 (oder gleichwertig)
2.5 Generelle Beschreibung der über die Entwicklungs- und Lieferzeit (wie in dieser Ausschreibung gefordert) notwendigen Personalressourcen für Engineering, Projektmanagement, Fertigung, Fahrzeuginbetriebnahme etc. sowie Fertigungseinrichtungen und –anlagen. Darstellung der genannten Kapazitäten im Vergleich zu den für die Jahre 2016 bis 2025 eingeplanten Grund-Kapazitäten.
2.6 Vollständige Angaben zu den im Anforderungskatalog geforderten Fähigkeiten betreffend Innovations- und Projektmanagement sowie der dazugehörenden Auditierung während des Evaluationsprozesses durch den Verein zur Zertifizierung im Projektmanagement (VZPM), Glattbrugg, Schweiz.
C) NACHWEISE FÜR EIGNUNGSKRITERIUM 3:
3.1 Erklärung betreffend eines laufenden oder abgeschlossenen Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren gesetzlich geregelten Verfahrens über das Vermögen der Anbieterin innerhalb der Jahre 2011 – 2015 (mit Betreibungsregisterauszug, nicht älter als drei Monate; ausländische Anbieter haben einen gleichwertigen Auszug gemäss deren Landesrecht vorzulegen).
3.2 Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern in den Jahren 2012 bis 2014
3.3 Schriftliche Zusage einer Versicherungsgesellschaft für eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer im Werkvertrag vorgegebenen Deckungssumme.
3.4 Bestätigung der sich verpflichtenden, erstklassigen und in der Schweiz domizilierten Bank, dass bei einem allfälligen Zuschlag die finanziellen Sicherheitsleistungen (Anzahlungs- bzw. Erfüllungsgarantien) wie im Werkvertrag gefordert ausgestellt werden und der Anbieterin die entsprechenden Kredite (Bonitätsauskunft) gewährt werden, falls sich die finanziellen Verhältnisse der Anbieterin wie auch die Marktverhältnisse im Zeitpunkt des Zuschlags nicht geändert haben.
3.5 Jahresrechnungen der Jahre 2012 bis 2014 jeweils bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Mittelflussrechnung falls vorhanden oder gleichwertige Dokumente.
3.6 Prüfungsberichte dazu der Revisionsstelle für die Jahre 2012 bis 2014.
D) NACHWEISE FÜR EIGNUNGSKRITERIUM 4:
4.1 Rechtsgültig unterzeichnete Erklärung der Anbieterin, wie sie die permanente Vertretung in der Schweiz in deutscher Sprache während der ganzen Vertragsdauer sicherstellt
4.2 Rechtsgültig unterzeichnete Erklärung der Anbieterin, wie sie die Produktionskapazitäten für die Dauer der Vertragserfüllung sicherstellt.
4.3 Rechtsgültig unterzeichnete Erklärung der Anbieterin, wie sie insbesondere die Produktbeobachtung, Betriebsbetreuung, Fehleranalyse und Korrekturmassnahmen in der Gewährleistungsphase sicherstellt.
4.4 Rechtsgültig unterzeichnete Erklärung der Anbieterin, wie sie die Ersatzteilversorgung und die Serviceleistungen über die Gewährleistungsphase hinaus sicherstellt.
4.5 Angaben darüber, wie sich die Anbieterin in der Lehrlingsausbildung engagiert; insbesondere Angaben zu den Ausbildungsberufen und Anzahl Auszubildende mit deren Anteil in der Schweiz.
Die SOB behält sich ausdrücklich das Recht vor, weitere Nachweise zu verlangen, mit den angegebenen Referenzfirmen direkt Kontakt aufzunehmen sowie eigene Erfahrungen in die Bewertung der Befähigung einzubringen.
Mit diesen Nachweisen haben es verschiedene Firmen schon schwer, überhaupt in die Ausschreibung hereinzukommen

Wichtig beim WTO ist:
- Keine Diskriminierung, jeder muss gleich behandelt werden.
- Die Bewertung muss transparent, und in den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich sein.
- Nach Ausschreibung darf nichts mehr geändert werden.
- Es dürfen keine Angaben von andern Bietern weitergegeben werden.
Gruss Guru
Gruss Guru


- DSG Speisewagen
- Lebende Forenlegende
- Beiträge: 3482
- Registriert: 17 Mär 2014, 00:04
Wenn meine Aussagen falsch waren muss ich mich entschuldigen. Ich habe das aus dem Eisenbahn-Kurier (!), damit ging ich davon aus dass das stimmt was da so erzählt wird, denn Recherche gehört ja zum Journalismus.
Bei Fehler bin ich gerne bereit diese einzugestehen, da braucht keiner wieder irgendwelche Beißreflexe rausholen.
Bei Fehler bin ich gerne bereit diese einzugestehen, da braucht keiner wieder irgendwelche Beißreflexe rausholen.
Trassengebühren halbieren! Schwerverkehrsabgabe ab 3,5t für Lkw und Busse einführen! Infrastrukturausbau, Knotenausbau, Kapazitätsausbau! Verminderter Mehrwertsteuersatz für alle Zugfahrkarten! Fahrgastrechte für alle Verkehrsträger gleich!
Was mich betrifft, meine Einwände beziehen sich nicht darauf, ob das in der CH praktiziert wird, sondern darauf, ob das sinnvoll ist, dass so zu handhaben. Und du befürwortest es ja.DSG Speisewagen @ 13 Jan 2017, 13:05 hat geschrieben: Wenn meine Aussagen falsch waren muss ich mich entschuldigen. Ich habe das aus dem Eisenbahn-Kurier (!), damit ging ich davon aus dass das stimmt was da so erzählt wird, denn Recherche gehört ja zum Journalismus.
Bei Fehler bin ich gerne bereit diese einzugestehen, da braucht keiner wieder irgendwelche Beißreflexe rausholen.
... zumindest ist das Verfahren mit dem zweitgünstigsten Bieter offenbar doch "amtsbekannt" - hier gibt es den lapidaren Satz
Da wäre es interessant, hierfür bessere Erklärungen (auch zu Vor- und Nachteilen; oder Anwendungsaspekten) zu finden.
H.M.
Zu intensiver Wettbewerb muss vermieden werden, ggfs. kann das Schweizer Verfahren (zweitgünstigster Bieter erhält Zuschlag) angewendet werden.
Da wäre es interessant, hierfür bessere Erklärungen (auch zu Vor- und Nachteilen; oder Anwendungsaspekten) zu finden.
H.M.
Meine Eisenbahngeschichten - "Von Stellwerken und anderen Maschinen ..."
Die Organe der Bahnerhaltung sind ermächtigt, den Arbeitern zur Aneiferung angemessene Quantitäten von Brot, Wein oder Branntwein unentgeltlich zu verabfolgen. Nr. XXVII - Vorschriften für das Verhalten bei Schneefällen, K. k. Österreichische Staatsbahnen, Gültig vom 1. Oktober 1906; Artikel 14(5)
Die Organe der Bahnerhaltung sind ermächtigt, den Arbeitern zur Aneiferung angemessene Quantitäten von Brot, Wein oder Branntwein unentgeltlich zu verabfolgen. Nr. XXVII - Vorschriften für das Verhalten bei Schneefällen, K. k. Österreichische Staatsbahnen, Gültig vom 1. Oktober 1906; Artikel 14(5)