Regelungen der BOStrab

Strecken, Fahrzeuge und Technik von Straßenbahnen und Stadtbahnen
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Linie R
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Beitrag von Linie R »

Guten Abend zusammen B-)

da ich im Forum diesbezüglich nichts gefunden habe, eröffne ich mal ein neues Thema.

Meine Frage bezieht sich auf die Breite eigener Gleiskörper von Straßenbahnen, speziell darauf, wie breit ein solcher mindestens sein muss. Wo ist das geregelt?
Die EBO etwa gibt ja sowohl recht ausführlich Regeln bezüglich Lichtraum und Gleisabstand vor (§§ 9, 10), während hingegen die BOStrab da nur sehr vage Angaben darüber macht, was etwa bei der Bestimmung des Lichtraums gewährleistet sein muss (§18).
Ist das anderswo noch genauer geregelt? Wonach richtet man sich da bei der Planung/Bau von Tramstrecken?

Es ist die Frage in einer Diskussion um die Regensburger Stadtbahn aufgetaucht, wie breit ein eigener Gleiskörper bei einer zweigleisigen Strecke denn eigentlich sein muss. Nur diesbezüglich kann ich außer der BOStrab, die sich darüber ausschweigt, keine Vorschrift oder ähnliches finden, die darauf genauer eingehen würde.
Vllt. gibt es ja hier Spezialisten, die mehr darüber wissen. :)
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Boris Merath
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Beitrag von Boris Merath »

Linie R @ 23 Oct 2017, 20:55 hat geschrieben: Die EBO etwa gibt ja sowohl recht ausführlich Regeln bezüglich Lichtraum und Gleisabstand vor (§§ 9, 10), während hingegen die BOStrab da nur sehr vage Angaben darüber macht, was etwa bei der Bestimmung des Lichtraums gewährleistet sein muss (§18).
Ist das anderswo noch genauer geregelt?
Nein, das ist nirgends geregelt. Es gilt die Regel dass Fahrzeug und Strecke aufeinander abgestimmt sein müssen. Hintergrund davon ist, dass im EBO-Gebiet ja eine sehr große Zahl Fahrzeugtypen auf einem sehr großen Netz fahren müssen, deswegen hat man hier mal standardisiert. Bostrab-Fahrzeuge dagegen verlassen ihr Netz normaleweise nicht, dazu kommt, dass jedes Netz seine Besonderheiten hat (die einen Städte haben enge Gassen, die anderen fahren nur auf extrabreiten Straßen, ...), außerdem hat man auch (historisch gesehen) hier nicht einheitlich geplant. Aus diesem Grund hat jedes Netz andere Gleismittenabstände, Fahrleitungsspannungen, Schienenprofile, kleinste Kurvenradien uswusf.

Das ist auch der Grund warum ein Trambahnfahrzeug in jedem Betrieb neu zugelassen werden muss und es im Bostrab-Bereich keine deutschlandweite Zulassung gibt.

Im Fall eines Neubaus kann man sich den Gleismittenabstand bzw. die Fahrzeugbreite also (nahezu) beliebig aussuchen, es muss halt nur beides aufeinander abgestimmt sein.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.

Fahrdienstvorschrift bayerische Staatsbahnen 1876
Linie R
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Beitrag von Linie R »

Ah - Vielen Dank für die schnelle Antwort :) Das klingt sehr schlüssig! :)

Ich bin bei der weiteren Suche noch auf etwas gestoßen. Es gibt eine BOStrab-Trassierungsrichtlinie, die online allerdings nirgends (zumindest mit Google nicht auffindbar) einsehbar ist. Kannst du darüber etwas sagen? Nur soviel konnte ich auf diversen Seiten rausfinden, dass es auch darin wohl keine fest definierten Vorgaben gibt, sondern eben Richtlinien. Etwa für Bogenradien, die laut dieser Trassierungsrichtlinie >= 25m sein sollen, in der Praxis allerdings, etwa an bestimmten Engstellen auch deutlich kleiner ausfallen können.
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spock5407
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Beitrag von spock5407 »

Müssen die RVB halt Avenio ordern. B-) 4Teiler sollten die richtige Standardgröße für Rbg sein.
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Entenfang
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Beitrag von Entenfang »

Linie R @ 23 Oct 2017, 20:55 hat geschrieben:da ich im Forum diesbezüglich nichts gefunden habe, eröffne ich mal ein neues Thema.
Oha, das gibt hierzuforum Höchststrafe!
Ist das anderswo noch genauer geregelt?
Nein, die BOStrab ist bewusst in dieser Hinsicht sehr wage. Ergänzend zu Boris sei vielleicht noch gesagt, dass die BOStrab die gesetzliche Grundlage für völlig unterschiedliche Fahrzeuge ist. Dementsprechend wären exakte Angaben zu Parametern wie Gleisabständen absolut kontraproduktiv - ich denke, es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass die Wuppertaler Schwebebahn völlig andere Trassierungsparameter benötigt als die Münchner U-Bahn oder die Karlsruher Regionalstadtbahn.

Wonach richtet man sich da bei der Planung/Bau von Tramstrecken?
Die wesentlichen Trassierungsparameter sind Spurweite, Gleisradien, Kuppen- und Wannenhalbmesser und vor allem der Gleisabstand. Aus letzterem ergibt sich auch die Antwort auf
Es ist die Frage in einer Diskussion um die Regensburger Stadtbahn aufgetaucht, wie breit ein eigener Gleiskörper bei einer zweigleisigen Strecke denn eigentlich sein muss.
Da wir in Regensburg von einem Neubau sprechen, nehme ich einfach mal Normalspur (1435 mm) sowie die übliche Stadtbahnfahrzeugbreite von 2,65 m an. Dafür benötigt man einen Gleisabstand von 3,00 m. Vereinfacht schlage ich jetzt mal noch den jeweils halben Wert an den Seiten drauf (also noch 2x 1,50 = 3 m) und komme damit auf eine Gesamtbreite von 6,00 m für den besonderen Bahnkörper einer regelspurigen Stadtbahn. Das könnte dann etwa so aussehen. (In Münchnen sind die Fahrzeuge allerdings nur 2,30 m breit.)

Dabei gilt es jedoch evtl. weitere Punkte zu beachten, z.B. Fußgängerquerungen. Snnvollerweise sollten diese auf beiden Seiten des Gleiskörpers vorhanden sein und auch genügend Platz für einen Kinderwagen oder Fahrrad bieten.

Zum Vergleich: Eine eigene Bustrasse benötigt mehr Platz, üblich sind bei von Bus ud Tram gemeinsam genutzten Trassen 3,50 m Gleisabstand. Hier ist der Unterschied deutlich zu erkennen - im Haltestellenbereich bustauglich, straßenbündig mit kleinerem Gleisabstand.

Ein Fahrstreifen innerorts sollte übrigens mindestens 3,00 m breit sein, reine PKW-Fahrstreifen 2,25 m. Davon kann und wird aber natürlich je nach Zwangspunkten abgewichen.


Ich hoffe, das war soweit verständlich und beantwortet deine Frage, ansonsten einfach nachfragen!
Mein Bahnjahr 2024
Zurückgelegte Strecke: 30.060 km - Planmäßige Gesamtreisezeit: 16,1 Tage - Gesamtverspätung (analog FGR): 626 min - Planmäßige Reisegeschwindigkeit: 78 km/h - Durchschnittliche Fahrzeitverlängerung aufgrund von Verspätung: 2,7% - Fahrtkosten: 10,6 Cent/km - Anschlussquote (alle Anschlüsse einer Verbindung mit min. 1 Umstieg erreicht): 87,5%
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