Hier der dazugehörige Link: http://www.daniel-rehbein.de/urteil-landge...urg.html#urteilDerartige Haftungsfreizeichnungsklauseln, im Internet-Volksmund "Disclaimer" genannt, zeugen davon, daß der Urheber das betreffende Urteil des Landgerichts Hamburg nicht verstanden, es vermutlich noch nicht einmal gelesen hat.
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Eine Aussage "Ich distanziere mich" ist also gemäß Feststellung des Gerichts gar keine Distanzierung. Denn man kann nicht einfach per Deklaration Tatsachen schaffen.
Wenn der Fahrkartenkontrolleur in der Straßenbahn nach dem Ticket fragt, reicht es auch nicht aus, einfach zu erklären "Hiermit erkläre ich ausdrücklich, daß ich im Besitz eines gültigen Fahrscheins bin.". Der Kontrolleur wird die Fahrkarte auch sehen wollen.
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Wenn er aber seine Links mit einer pauschalen Distanzierung "Disclaimer" versieht, so wird das Gericht dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als ein deutliches Indiz dafür werten, daß er von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite wusste (siehe hierzu auch den Schlußsatz des §9 Absatz 1 Teledienstegesetz). Eine Haftungsfreizeichnungsklausel "Disclaimer" nützt also nicht nur nichts, sondern sie kann sich im Ernstfall (wenn tatsächlich ein Rechtstreit eingetreten ist) erheblich negativ auswirken!
Die Seite liest sich recht interessant, ich kann also durchaus empfehlen, sich den kompletten Text mal ganz durchzulesen.
Und dann bin ich gespannt, was Ihr darüber denkt. Mir war die dortige Sichtweise jedenfalls neu - und das Urteil hatte ich bis dato freilich auch nicht gelesen.