9 U 249/98
Verkündet am: 15.06.1999 Oberlandesgericht Hamm
Sturz in Zwischenraum Bahnsteig - Eisenbahnwagen
Eine Frau wollte in einen Eisenbahnwagen einsteigen. Dabei trat sie in den Zwischenraum zwischen der Tür des Eisenbahnwagens und der Bahnsteigkante, der eine Breite von ca. 30 cm hatte und verletzte sich bei dem Sturz erheblich. Der Waggon war zwar mit einer Klappstufe ausgestattet, die aber an dieser Stelle nicht ausgefahren werden konnte.
Nach Ansicht des OLG stellt dieser Zwischenraum aber keinen verkehrswidrigen Zustand dar. Es werde durch den Spalt eine objektive Gefahr begründet, diese sei aber nicht abhilfebedürftig. Die Bahn dürfe darauf vertrauen, dass ein Fahrgast die Gefahr durch eine gesteigerte Aufmerksamkeit ausgleicht.
Auch trete die Gefährdungshaftung der Bahn (§ 1 HaftPflG) gegenüber dem überwiegenden Verschulden der verunglückten Frau zurück.
Urteil OLG Hamm
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Ja, und irgendwie auch gut so!
Tf der Münchner S-Bahn.
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http://www.recht-in.de/urteile/master.php?...=101&u_id=18966
Wichtig sind die Quellangaben zu den Gerichtsurteilen, da auch selbst die Justiz nicht immer nachvollziehen kann, wer das Urteil verfaßt und kopiert hat.
Copyright: recht-in.de
Allenfalls hoffe ich, daß das veröffentlichen eines Urteils im rechtlichen Rahmen ist, andernfalls kann es zu juristischen Problemen kommen.
Ich halte das Urteil schlichtweg für inkorrekt! Da 30 cm Spalt eine Sicherheitsgefährdung darstellt, sind die DBAG und die restlichen Verkehrsunternehmen für die Sicherheit an den Bahnhöfen beim Ein- und Aussteigen verantwortlich. Selbst die Klappstufen müssen stets Funktionsfähig sein.
PS.: An den ersten Tagen, seit das Stadtbahnzeitalter in Stuttgart begann, gab es vor allem in der Haltestelle Jurastraße wegen der Bahnsteiglücke erhebliche Probleme, wobei die SSB das nachbessern mußte.
Vielleicht könnte man an den Zügen an den Türen mit ausfahrbaren Klappstufen zusätzlich Warnsignale anbringen, das den Fahrgästen eine Störung an Klappstufen warnen kann.
Wichtig sind die Quellangaben zu den Gerichtsurteilen, da auch selbst die Justiz nicht immer nachvollziehen kann, wer das Urteil verfaßt und kopiert hat.
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Allenfalls hoffe ich, daß das veröffentlichen eines Urteils im rechtlichen Rahmen ist, andernfalls kann es zu juristischen Problemen kommen.
Ich halte das Urteil schlichtweg für inkorrekt! Da 30 cm Spalt eine Sicherheitsgefährdung darstellt, sind die DBAG und die restlichen Verkehrsunternehmen für die Sicherheit an den Bahnhöfen beim Ein- und Aussteigen verantwortlich. Selbst die Klappstufen müssen stets Funktionsfähig sein.
PS.: An den ersten Tagen, seit das Stadtbahnzeitalter in Stuttgart begann, gab es vor allem in der Haltestelle Jurastraße wegen der Bahnsteiglücke erhebliche Probleme, wobei die SSB das nachbessern mußte.
Vielleicht könnte man an den Zügen an den Türen mit ausfahrbaren Klappstufen zusätzlich Warnsignale anbringen, das den Fahrgästen eine Störung an Klappstufen warnen kann.
Ich kann mich luc nur anschliessen.DT810 @ 12 Jun 2004, 10:49 hat geschrieben: Ich halte das Urteil schlichtweg für inkorrekt! Da 30 cm Spalt eine Sicherheitsgefährdung darstellt, sind die DBAG und die restlichen Verkehrsunternehmen für die Sicherheit an den Bahnhöfen beim Ein- und Aussteigen verantwortlich. Selbst die Klappstufen müssen stets Funktionsfähig sein.