Seit es so große Unterschiede zwischen Fahrpreis Bummelzug und Fahrpreis ICE gibt, frage ich mich, ob der Gewährleistungsausschluss des Eisenbahngesetzes auch auf den "Aufpreis" ICE gilt.
Nach meiner Rechtsauffassung ist es so, daß der Bummelbahnpreis die Beförderung von A nach B abdeckt. Hier sind rechtsansprüche auf Pünktlichkeit ausgeschlossen. Da die Differenz zwischen ICE Preis und dem Fahrpreis jedoch nicht unerheblich ist, und der ICE als Produkt schnell, modern, komfortabel beworben wird; sollten dies auch Eigenschaften sein, welche gemäß BGB einklagbar sein sollten. Da lt einer Studie 80% der Verspätungen von der Bahn selbst zu verantowrten ist, kann es nicht sein, daß dies als lebensrisiko hingenommen werden muss.
Die Bahn hat einfach selbst keinen anreiz pünktlich zu sein; bzw in meinem Fall war es sogar so, daß sie sogar noch Gewinn gemacht hätten.
Projektplan sah vor 3 Städt am Tag zu besuchen. Dies 7 Wochen. Resultat: 140 Std Verspätung eingefahren. Und weil nach 8 Wochen die BC 100 zuende war, ich eigentlich nach dem Project 3 Monate intern auf weiterschulung sollte, also die anschluss BC 100 erst für 4 monate später geplant war, hätte ich rd 3500 km auf einzelfahrkarten zurücklegen müssen. Ganz zu schweigen von den extra Hotelübernachtungen, welche es gebraucht hat, die 140Std wieder herreinzuarbeiten.