Boris Merath @ 10 Nov 2009, 22:08 hat geschrieben:In dem Rahmen: Mit welcher rechtlichen Begründung wird eigentlich Wucher beim Konzertkartenweiterverkauf verhindert?
Okay, ich hab mich dazu mal schlau gemacht und hoffe, das auch richtig verstanden zu haben. Das Problem ist, dass der Konzertveranstalter mehr oder minder exklusiv die Karten vertreiben darf (oder deren lizenzierte Händler). Allerdings betrifft das Privatgeschäfte laut BGH (siehe Seatwave-Prozess) explizit nicht. Ein Verkauf über dem Nennpreis (also das, was die Karte ursprünglich kostete) kann als Gewinnabsicht (sprich: kommerzieller Handel) gewertet werden und ist somit nicht statthaft.
Da widersprichst Du Dir eigentlich selber - geringere Einnahmen sind sehr wohl ein Schaden. Und Gewinnmaximierung ist auch eine mutige Behauptung bei einem Unternehmen, das Verlust macht - ist ja nicht so dass das Mehr an Fahrgeldeinnahmen an nen Finanzhai geht. Die Mehreinnahmen werden in der Regel dazu genutzt das Angebot für die Fahrgäste weiter zu verbessern.
Das ist eine Milchmädchenrechnung. Der Gesetzgeber versteht "Schaden" lediglich als tatsächlich entstandene Nachteile und (hier) nicht als hypothetisches Konstrukt, d.h. ein Schaden entstünde, wenn der Verkäufer das entweder mit Gewinnabsicht tut (was in unserem Fall schlechterdings möglich ist) oder wenn er z.B. eine Kopie der Isarcard erstellt und diese verkauft (gleichzeitig wäre das u.U. Urkundenfälschung). Dieses Prinzip cum hoc propter ergo hoc wird z.B. auch bei der Musikindustrie angewandt indem man jede illegale Kopie mit dem Verdienstausfall einer Verkauften CD gleichsetzt, was natürlich bestenfalls übertrieben ist.
Es hätte auch sein können, dass z.B. im Fall der Isarcard das Ding unentgeltlich verliehen wurde, finanziell gesehen ist das Resultat für die Bahn das gleiche.
Ganz unabhängig davon sehe ich anhand der Tarifbestimmungen kein Hindernis die Isarcard ohne Gewinnabsicht zu verkaufen, da es nicht explizit verboten wird und der §5 Nr. 9 nur den Bartarif betrifft. Vor dem Hintergrund, dass die übertragbare Version der Isarcard explizit keine Personenbindung beinhaltet, wird es auch schwer nun plötzlich eine aus dem Hut zu zaubern.
Bei den Tageskarten bin ich mir darüber aber nicht schlüssig. Meine unbedarfte VERMUTUNG ist aber, dass sich dieser Passus u.U. mit dem Eigentumsrecht (der Fahrkarte sicherlich, dem Nutzungsrecht eventuell) nicht vereinbaren lässt. Sollte dem so sein, kann in den Beförderungsbedingungen drin stehen was will, sobald es geltendem Recht widerspricht ist die Klausel unwirksam (dummerweise bedarf es dafür aber eine zumindest landgerichtliche Entscheidung, sonst muss man sich das erklagen - und bei diesem geringen Streitwert ist es unwahrscheinlich, dass so ein Fall, sollte es ihn denn gegeben haben, jemals das Amtsgericht verlassen hat). Wenn überhaupt beträfe das aber NUR den privaten Verkauf.
Wieso eigentlich nicht, und wie willst Du das rechtlich abgrenzen?
Klar, theoretisch mag das durchaus drin sein, praktisch wirds aber nicht vorkommen, da das marktwirtschaftlicher Blödsinn ist. Kein Mensch bezahlt einen Mehrpreis für eine Sache, die er ohne große Anstrengung auch so ohne Limitierung erwerben kann. Klar, man könnte sagen die Oma schickt den Bub zum Automaten und gibt ihm 5€ extra - das wäre aber, wenn überhaupt Gegenstand des mündlichen Vertrages, höchstens eine Aufwandsentschädigung (und das schließt Gewinnabsicht explizit aus). Rechtlich abgegrenzt ist das durch die Definition der Gewinnabsicht.