Öcherbahn @ 24 Apr 2010, 15:30 hat geschrieben:was mußte man am Güterzug ändern um nach BoStrab fahren zu können?
Schauen wir doch mal in die
BOStrab:
-BOStrab\ @ §15 hat geschrieben:(5) Strecken für Zweirichtungsverkehr sollen nicht eingleisig sein.
(6) Strecken sollen unabhängige oder besondere Bahnkörper haben.
Ein "soll". Muß also nicht unbedingt.
-BOStrab\ @ §34 hat geschrieben:(2) Auf straßenbündigem Bahnkörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten
1. Breite im Höhenbereich
a) bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m,
B) oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m;
über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückspiegel, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.
2. Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m.
Das könnte für Güterwagen schon eher interessant sein.
(Nebenbei: Wie macht die U-Bahn das eigentlich mit den "weniger als 4m bis abgezogener Stromabnehmer"? Da dürftens doch grade mal 40cm sein...)
Öcherbahn @ 24 Apr 2010, 16:39 hat geschrieben:Braucht man in Deutschland eine Magnetschienenbremse wenn man nach BOStrab fahren will?
Auch da hilft die Vorschrift:
-BOStrab\ @ §36 hat geschrieben:(5) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Betriebsfahrzeugen nach Absatz 6, müssen
1. eine Bremse vom Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhängig sein
Magnetschienenbremse ist also wohl angebracht, auch wenn laut der Vorschrift ein Anker genauso erlaubt wäre.
Achja, was man an Güterwagen auch anbauen muss:
-BOStrab\ @ §40 hat geschrieben:(3) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.
(4) Für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) gilt Absatz 3 entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.
(...)
(6) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen an der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.
Die Streckengeschwindigkeit legt der §49 fest:
-BOStrab\ @ §49 hat geschrieben:(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren
(...)
2. Züge straßenabhängiger Bahnen
a) bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h
Und was ist "straßenabhängig"?
-BOStrab\ @ §16 hat geschrieben:(5) Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet.
-BOStrab\ @ §55 hat geschrieben:(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein.
(Deswegen fährt die üstra in Hannover mit Sondergenehmigung im Messeverkehr, da bereits 3xTw6000=3x28,28m=84,84m. Auch die TW2000 sind mit 25,82m in 3-fach-Traktion schon 77,46m lang. Einzig die Anderthalbrichter TW2500 passen mit 24,705m in x3 = 74,115m grade noch so.)
Was man an gängigen Eisenbahn-Güterwagen jetzt alles so verändern muß, um diesen Vorschriften zu entsprechen, sei jetzt wieder euch überlassen. Hinweis noch: die BOStrab beschreibt keine Grenzwerte bezüglich Achs- und Meterlasten, nur ganz allgemein muß das Gleis die Fahrzeuge aushalten:
-BOStrab\ @ §17 hat geschrieben:(1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte ohne bleibende Verformung aufnehmen können.
Gruß Michi