Taschenschieber @ 28 Jul 2010, 12:13 hat geschrieben: Wenn es denn eine echte geschlossene Gesellschaft ist, meinetwegen. Wenn es aber dann doch wieder ein Pseudoraucherclub ist - vergiss es.
Nein, du denkst da gerade falsch.
Relevant ist nicht ob du (oder die meisten anderen) der Meinung sind, dass der Grund für die geschlossene Gesellschaft vorgeschoben ist, sondern ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. D.h. du kannst nicht einfach hergehen und sagen: "das was ihr da feiert ist doch lächerlich, also ist es verboten!", wenn du formal gesehen eine saubere Gästeliste hast, der Einlass kontrolliert wird, usw. Nur diese objektiven Kriterien können als Trennschärfe hergenommen werden und die zu emulieren ist vergleichsweise einfach.
Im Prinzip ist dieses Gesetz nichts anderes als eine Konkretisierung des Rauchverbot I. Der Passus "soweit öffentlich zugänglich" hatte im Sinne die selbe Funktion wie die derzeitige Handhabungspraxis. Grund hierfür ist weniger ein Einfluss der immer wieder zitierten Tabaklobby, sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes. Man stelle sich folgende Situation vor: eine Gruppe mietet eine Kneipe, einer feiert dort Geburtstag. Es gibt eine Gästeliste, das wird auch kontrolliert und irgendwann sprengt das KVR die Veranstaltung und verdonnert den Wirt zu einer Strafe. Der klagt dagegen, weil das KVR in diesem Falle keine Befugnis hatte eine Strafe auszusprechen, bekommt verwaltungsrechtlich Recht, hat einen Hass auf's KVR und geht zum Verfassungsgericht. Das Gericht stellt fest, dass hier die verfassungsmäßig garantierten Rechte beschnitten wurden und kassiert das ganze Gesetz.
Beim Rauchverbot I wurde aber insofern nicht bedacht, dass die Formulierung "soweit öffentlich zugänglich" ad absurdum gezogen werden konnte - und genau das ist passiert. Nun hat man, um die Verfassungsmäßigkeit des Rauchverbot III zu garantieren eben die "Ausnahmen" (es sind ja eigentlich keine Ausnahmen des Gesetzes sondern Situationen in denen das Gesetz eigentlich gar nicht erst greift) in der Handhabung konkretisiert. Ganz streng gesehen ist das Gesetz eigentlich verfassungswidrig, weil es zu allgemein formuliert ist, nur kann das nicht durchgesetzt werden, weil es so per Definition keine Betroffenen geben kann (und ohne Betroffenheit ist auch nichts mit Klage).
Natürlich hat das BVerfG ein ausnahmsloses Rauchverbot für konform erklärt (bevor hier wieder einer damit kommt), allerdings nur in dem vom Gesetzgeber überhaupt zugreifbaren Raum. Letzlich strittig ist eigentlich nur, ob das Freistaat Bayern einen Raucherclub überhaupt verbieten kann, aber das ist sowieso eine andere Geschichte.