Das mag ja eine plausible Logik sein, aber es ist halt nicht nur der Ort relevant, sonst gäbe es die Möglichkeit einer "echten" geschlossenen Gesellschaft auch nicht. Dass das in Bayern mit der Umsetzung kompliziert gemacht wurde (das wäre dann ein Fall für die Verwaltungsgerichte) hat prinzipiell ja nichts damit zu tun. Außerdem sprächen wir hier ja nicht von einem Rauchverbot, das sich explizit gegen Gaststätten richtet, sondern von der allgemeinen Arbeitsstättenverordnung und da wirds dann schon langsam schwer, das so hinzubekommen, dass man nicht auch im allgemeinen Leben "Kollateralschäden" (und damit eine Unverhältnismäßigkeit der VO hätte).Marcel @ 22 May 2011, 23:58 hat geschrieben: Auch wenn das Lokal geschlossen hat oder es eine geschlossene Gesellschaft ist, das entscheidende ist der Ort. Das Rauchverbot gilt dauerhaft, egal zu welcher Uhrzeit. Und ein partielles Rauchverbot bringt nichts, die gesundheitsschädlichen Partikel würden sich im Inventar festsetzen.
Und einen Ort als Privatraum zu deklarieren halte ich für kritisch. Auch wenn die Gäste sich ihr Bier am Tresen holen, zahlen sie immer noch dafür. Und mE fängt durch den Verkauf schon die Gaststätte an.
Auch wenn hier der Verkauf als Basis gelegt wird ist das völlig unerheblich für die Arbeitsstättenverordnung, da müsste man schon die Verordnung UND ein Rauchverbot auf Landesebene haben und das dürfte schon aus formalen Gründen unzulässig sein.