Autobahn @ 27 Aug 2011, 23:27 hat geschrieben: Ist daraus irgendwelches strafbewehrtes Verhalten nach dem StGB abzuleiten?
Die Beförderungsbedingungen sind ein privatrechtlicher Vertrag, den ein Kunde mit dem Verkehrsunternehmen eingeht, wenn er eine Fahrkarte löst. Daraus ergeben sich allenfalls Vertragsstrafen, wenn gegen die Vertragsbedingungen verstoßen wurde. Welche Strafzahlungen bei dem Blockieren der Türen fällig werden, ist daraus aber nicht ersichtlich.
Es ist, mit Verlaub, unanständig, Verstöße gegen Beförderungsbedingungen mit Straftatbeständen aufzurechnen oder gleich zu stellen. Es steht hier nur das Verhalten des Triebfahrzeugführers zur Diskussion.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderungsverträge im PBefGund
Eisenbahnverkehr des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes (MVV).
(2) 1Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Beförderungsunternehmen,
dessen Fahrzeug der Kunde betritt. 2Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr
fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.
....
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
...
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den
Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in
schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.
...
(7) 1Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Absatz 7 und des § 7 Absatz 3
– nicht an das Fahr-, sondern an das Betriebspersonal zu richten. 2Soweit die Beschwerden
nicht durch das Betriebspersonal erledigt werden können, sind sie unter
Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter
Angabe von Ort, Fahrtrichtung und Beifügung der Fahrkarten an die Verwaltung des
Unternehmers zu richten. 3Soweit Zeitkarten durch eine Nummer identifizierbar sind,
ist ausreichend, wenn diese Nummer angegeben wird, statt die Fahrkarte beizufügen.