Kann sie, macht sie aber nicht. An seine eigenen Vorgaben sollte man sich dann schon halten.Autobahn @ 11 Dec 2011, 18:16 hat geschrieben: Die Bahn hat selbstverständlich Hausrecht und kann das fotografieren auch auf dem Bahnsteig komplett verbieten.
DB Sicherheit
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Nein, darfst Du eben nicht - Voraussetzung für das Festhalten ist "auf frischer Tat" und "Straftat". Es reicht weder ein Verdacht, noch ein zivilrechtlicher Anspruch.Prokurist @ 11 Dec 2011, 16:16 hat geschrieben: Solltest Du keine Auskunft erteilen und der Verdacht liegt nahe, daß in deinem Handeln eine verbotene Eigenmacht vorliegt oder gar eine Straftat bzw. die Vorbereitung einer solchen, darf man/muß man Dich selbstverständlich festhalten, bis hoheitliche Hilfe eintrifft.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.
Fahrdienstvorschrift bayerische Staatsbahnen 1876
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Will man spitzfindig sein, liegt eine verbotene Eigenmacht ja schon vor. Der Verdacht auf eine Straftat rechtfertigt das Festhalten auch. Den Rest klärt dann der StA bzw. der Richter.Boris Merath @ 19 Dec 2011, 12:56 hat geschrieben: Nein, darfst Du eben nicht - Voraussetzung für das Festhalten ist "auf frischer Tat" und "Straftat". Es reicht weder ein Verdacht, noch ein zivilrechtlicher Anspruch.
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Nicht antworten auf eine Frage eines privaten Sicherheitsdienstes? Das ist eine sehr gewagte Interpretation.Prokurist @ 19 Dec 2011, 13:56 hat geschrieben: Will man spitzfindig sein, liegt eine verbotene Eigenmacht ja schon vor.
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Das ist völlig egal ob die vorliegt - verbotene Eigenmacht ist Zivilrecht, der Jedermannsparagraph greift aber nur im Strafrecht.Prokurist @ 19 Dec 2011, 13:56 hat geschrieben: Will man spitzfindig sein, liegt eine verbotene Eigenmacht ja schon vor.
Nein, der VERDACHT rechtfertigt das Festhalten eben nicht. Und wenn mich jemand wegen eines Verdachts festhält, dann hat das in der Tat ein Richter zu klären - und zwar in Form eines Strafantrags wegen Nötigung/Freiheitsberaubung.Der Verdacht auf eine Straftat rechtfertigt das Festhalten auch. Den Rest klärt dann der StA bzw. der Richter.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.
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Doch Festhalten, bis hoheitliche Hilfe da ist, ist auch nach BGB möglich, wenn zivilrechtliche Ansprüche anders nicht durchgesetzt werden können.Boris Merath @ 19 Dec 2011, 14:02 hat geschrieben: Das ist völlig egal ob die vorliegt - verbotene Eigenmacht ist Zivilrecht, der Jedermannsparagraph greift aber nur im Strafrecht.
Nein, der VERDACHT rechtfertigt das Festhalten eben nicht. Und wenn mich jemand wegen eines Verdachts festhält, dann hat das in der Tat ein Richter zu klären - und zwar in Form eines Strafantrags wegen Nötigung/Freiheitsberaubung.
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Basierend auf welcher Rechtsgrundlage?Prokurist @ 19 Dec 2011, 14:06 hat geschrieben:Doch Festhalten, bis hoheitliche Hilfe da ist, ist auch nach BGB möglich, wenn zivilrechtliche Ansprüche anders nicht durchgesetzt werden können.Boris Merath @ 19 Dec 2011, 14:02 hat geschrieben: Das ist völlig egal ob die vorliegt - verbotene Eigenmacht ist Zivilrecht, der Jedermannsparagraph greift aber nur im Strafrecht.
Nein, der VERDACHT rechtfertigt das Festhalten eben nicht. Und wenn mich jemand wegen eines Verdachts festhält, dann hat das in der Tat ein Richter zu klären - und zwar in Form eines Strafantrags wegen Nötigung/Freiheitsberaubung.
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.
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Mit ziemlicher Sicherheit nicht.Prokurist @ 19 Dec 2011, 14:06 hat geschrieben: Doch Festhalten, bis hoheitliche Hilfe da ist, ist auch nach BGB möglich, wenn zivilrechtliche Ansprüche anders nicht durchgesetzt werden können.
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Kannst oder willst du das nicht kapieren?Prokurist @ 19 Dec 2011, 13:56 hat geschrieben: Will man spitzfindig sein, liegt eine verbotene Eigenmacht ja schon vor. Der Verdacht auf eine Straftat rechtfertigt das Festhalten auch. Den Rest klärt dann der StA bzw. der Richter.
Zuerst einmal ist eine Festnahme ein massiver Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen, die einer entsprechenden Rechtfertigung bedarf und nur durch die Polizei oder Zoll erfolgen darf. (hoheitliches Festnahmerecht)
Private Sicherheitsdienste (und das ist DB Sicherheit auch) berufen sich auf § 127 StPO die sog. "Jedermann-Festnahme", welche aber an bestimmte Voraussetzungen verknüpft ist, damit nicht ständig jeder jeden festnimmt.
Zuerst einmal muss der Betroffene auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt werden, weitherhin muss Fluchtgefahr bestehen, bzw. eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein.
Nur dann ist es "jedermann" erlaubt, jemanden vorläufig festzunehmen bis die Polizei eintrifft und eine hoheitliche Festnahme erfolgen kann.
Außerdem muss dem Festgenommenen der Grund der Festnahme mitgeteilt werden (dürfte bei DB S schwierig werden...).
Und nun kommt das eigentlich Wesentliche: Voraussetzung damit das Jedermann-Recht greift ist, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde, ein dringender Tatverdacht reicht nicht aus!
Und der Richter bzw. StA wird das dann schon klären, allerdings wird er dann gegen dich wegen Freiheitsberaubung und Nötigung ermitteln!
Denn das Recht des Individuums auf persönliche Freiheit wiegt i. d. R. immer stärker als die Interessen eines privaten Sicherheitsdiensts "vermeintlich begangene Straftaten" zu verfolgen!
Man muss immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel wahren, selbst eine auf frischer Tat begangene Straftat rechtfertigt nicht immer eine vorl. Festnahme nach dem Jedermann-Paragraphen.
Noch einmal zusammengefasst: Der DB Sicherheitsmann hat genau die gleichen Rechte wie jeder andere Zivilist auch! Das einzige worauf er sich berufen kann ist die Hausordnung! Und nicht einmal die kennen die meisten dieser Komparsen!
BZ-ESTW sind wie ein Computerspiel. Es fehlt nur noch das Fenster "Game over!" wenn sich zwei rote Linien treffen!
Ein Beispiel aus der Praxis:
Eine Person verhält sich verdächtig (Warum ist jetzt erstmal irrelevant) wird vom Sicherheitsmitarbeiter angesprochen und verweigert jegliche Auskunft.
Ein Hausverbot wird ausgesprochen, die Person wird aus dem Hausrechtsbereich herauskomplimentiert.
Bei erneutem Antreffen stellt dies eine verbotene Eigenmacht dar bzw. einen Hausfriedensbruch und die staatlichen Behörden werden zwecks IDF dazugerufen und ein Festhalten bis diese eintreffen ist rechtens. Ende!
Außerdem möchte ich daraus hinweisen, daß auch wenn ich mich als mittlerweile ehemaliger Sicherheitsmitarbeiter hier der Diskussion stelle, doch auf den allgemeinen Ton zu achten ist. Denn wenn ich die hiesigen Forenregeln, die evtl auch der eine oder andere mal lesen sollte, richtig verstanden habe, ist auch in Kontroversen ein gewisser Grundton zu beachten.
Eine Person verhält sich verdächtig (Warum ist jetzt erstmal irrelevant) wird vom Sicherheitsmitarbeiter angesprochen und verweigert jegliche Auskunft.
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Bei erneutem Antreffen stellt dies eine verbotene Eigenmacht dar bzw. einen Hausfriedensbruch und die staatlichen Behörden werden zwecks IDF dazugerufen und ein Festhalten bis diese eintreffen ist rechtens. Ende!
Außerdem möchte ich daraus hinweisen, daß auch wenn ich mich als mittlerweile ehemaliger Sicherheitsmitarbeiter hier der Diskussion stelle, doch auf den allgemeinen Ton zu achten ist. Denn wenn ich die hiesigen Forenregeln, die evtl auch der eine oder andere mal lesen sollte, richtig verstanden habe, ist auch in Kontroversen ein gewisser Grundton zu beachten.
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Es ging hier mal um Leute, die mit der Kamera um den Hals auf einem Bahnsteig stehen und Züge ablichten...Prokurist @ 19 Dec 2011, 14:59 hat geschrieben: Bei erneutem Antreffen stellt dies eine verbotene Eigenmacht dar bzw. einen Hausfriedensbruch und die staatlichen Behörden werden zwecks IDF dazugerufen und ein Festhalten bis diese eintreffen ist rechtens.
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Ganz so einfach darf die Bahn (bzw. ihre Vertreter) aber auch nicht Hausverbot erteilen - wegen "verdächtigem Verhalten" jedenfalls nicht. Dem Hausverbot steht hier nämlich die Beförderungspflicht entgegen.stfn @ 19 Dec 2011, 15:04 hat geschrieben: Ja aber da hast du es doch schon: In deinem Beispiel beobachtest du jemanden "auf frischer Tat" ( Denn die Tat dauert in diesem Fall ja solange an, wie er im Haus ist ) bei einem Straftatbestand ( Hausfriedensbruch, §123 StGB ).
Bis zur vollzogenen Anbringung von ausreichenden Sandstreuapparaten an allen Maschinen haben die Bahnwärter bei aufwärtsgehenden Zügen auf stärkeren Steigungen die Schienen ausgiebig mit trockenem Sand zu bestreuen und für die Bereithaltung eines entsprechenden Vorrathes zu sorgen.
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Das stimmt! Und es zeigt auf, wie schwierig manchmal die Arbeit ist, im Sicherheitsdienst bei der Bahn.Boris Merath @ 19 Dec 2011, 15:11 hat geschrieben: Ganz so einfach darf die Bahn (bzw. ihre Vertreter) aber auch nicht Hausverbot erteilen - wegen "verdächtigem Verhalten" jedenfalls nicht. Dem Hausverbot steht hier nämlich die Beförderungspflicht entgegen.
Da hast du sicher recht, Boris. Ich hab in Prokurists Beispiel das vorherige Hausverbot einfach als gegeben angesehen, da der Rest des Beispiels ja gerade das Beschreibt, was manche User hier schon mehrfach geschrieben haben. Zusätzlich sollte man aber noch sagen, dass das Jedermann-Festnahmerecht auch in diesem Beispiel nur dann greifen darf, wenn Fluchtgefahr besteht.Boris Merath @ 19 Dec 2011, 15:11 hat geschrieben: Ganz so einfach darf die Bahn (bzw. ihre Vertreter) aber auch nicht Hausverbot erteilen - wegen "verdächtigem Verhalten" jedenfalls nicht. Dem Hausverbot steht hier nämlich die Beförderungspflicht entgegen.
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Und ich hab beim Fotos machen eben gern meine RuheProkurist @ 19 Dec 2011, 15:21 hat geschrieben: Nö, da hätte ich schon gerne eine Auskunft...
Aber das ist doch alles vollkommen schnuppe. Ich hatte noch nie einen Fuzzygraph der nicht gerne einen Plausch gehalten hat.

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Dann warte ich gerne bis du alles im Kasten hast. OK? Und ich werde den ex-Kollegen das auch mitteilen.Bayernlover @ 19 Dec 2011, 15:23 hat geschrieben:Und ich hab beim Fotos machen eben gern meine RuheProkurist @ 19 Dec 2011, 15:21 hat geschrieben: Nö, da hätte ich schon gerne eine Auskunft...
Aber das ist doch alles vollkommen schnuppe. Ich hatte noch nie einen Fuzzygraph der nicht gerne einen Plausch gehalten hat.![]()

Was ich aber schonmal hatte, nur so als Anekdote nebenbei:
Eine vermeintlich schlafende Person am Endbahnhof - Hilfeersuchen vom Tf über LEL. Wir betreten den Wagen und ein schon recht intensiver Geruch strömt uns entgegen... Denkt Euch den Rest.
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Oder Du, weil Du mich meiner Freiheit beraubt hastProkurist @ 19 Dec 2011, 15:50 hat geschrieben: Hast du erstmal eine Eskorte und verpasst im ungünstigen Fall etwas, weil du in einer stickigen Amtsstube Deine Beweggründe schildern darfst.

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