Boris Merath @ 18 Jan 2012, 16:03 hat geschrieben: Also ich finde das Urteil ziemlich seltsam. Zuständig für die Verkehrssicherheit ist doch der Eigentümer der Anlage, nicht der, der die Anlage nutzt - und DB Fernverkehr ist hier auch nur Nutzer, und hat keinen direkten Einfluss auf die Sicherheit der Anlage. Was soll das jeweilige EVU denn machen, wenn der Bahnsteig nicht ordnungsgemäß geräumt ist? Den Halt einfach ausfallen lassen? Das hilft aber auch nicht, weil die Fahrgäste, die eine Fahrkarte gekauft haben, ja trotzdem auf den Bahnsteig gehen, wenn sie nicht mitbekommen haben, dass der Halt ausfällt. Oder soll jedes EVU selber Räumpersonal an alle Bahnhöfe schicken, an denen sie halten? Und da natürlich jedes Gleis selber räumen, es könnte ja eine Gleisänderung geben?
Entschuldigung, aber das Urteil ist doch völliger Blödsinn. Wenn ich nen Handwerker in der Wohnung habe, und der stürzt auf dem Weg zur Haustür, weil der Hausmeister nicht geräumt hat - muss ich dann auch dem Handwerker Schmerzensgeld zahlen?
Verantwortlich ist hier DB Station&Service, nicht das EVU. Dass hier das EVU auch ein Unternehmen der DB ist, macht die Argumentation für die Richter einfach. Aus dem SZ-artikel:
Dass die interne Struktur des Unternehmens egal ist, dem kann ich folgen und das ist auch sinnvoll. Allerdings - sobald das EVU nicht die DB ist, sondern zum Beispiel Veolia, wird es in meinen Augen absurd.
Seltsam ist auch, dass die gestürzte offenbar zuerst gegen DB Station&Service erfolglos geklagt hat, erfolglos deswegen, weil das Gericht dem Räumunternehmen die Schuld gegeben hat. In einem späterer Verfahren wurde dann DB Fernverkehr verurteilt. Das ist doch wirklich absurd.
Ich denke, es geht vor allem um die Zuständigkeit vor Gericht.
Das ganze geht doch so: Ich kaufe eine Fahrkarte bei DB Fernverkehr. Diese beauftragt DB StuS mit der Bereitstellung der Verkehrssicherheit. DB STuS beauftragt den Sub, dieser vielleicht sogar noch einen Subsub.
Wenn mit mir etwas passiert, wende ich mich an meinen Vertragspartner, die DB Fernverkehr. Die muss zahlen und klagt dann ihrerseits gegen DB StuS, dieser wiederum gegen den Sub usw.
Wenn Dein Auto kaputt geht, kannst Du auch nicht gegen den Hersteller klagen, sondern gegen den Händler. Dieser holt sich das Geld dann vom Hersteller zurück, der Hersteller klagt gegen den Zulieferer etc.
Andernfalls müsstest Du ja selbst gegen den Zuliefer vorgehen, der mit Dir aber keinen Vertrag hat.
Ich halte das für eine sinnvolle Regelung. Wenn DB Fernverkehr bei Einfahrt in den Bahnhof nun bemerkt, dass DB STuS die vereinbarte Dienstleistung nicht erbracht hat, kann sie das Risiko in Kauf nehmen, bei einer Verletzung verklagt zu werden oder es muss den Vertrag mit dem Kunden auf andere Weise erfüllen, z.B. Weiterfahren und am nächsten Bahnhof ein Taxi bezahlen. Das Geld kann man sich dann von SB STuS (oder einem anderen EIU) wiederholen.