Nur kurz konnte ich aus einen Gegenzug den C-Typ beobachten, an der Front sind die ungewöhnlichen Spitzenlichter aufgefallen. Handelt es sich dabei statt echter Lichter um Dioden (wie sie bei der neuen Viersystemlok 189 zwangsweise eingebaut werden mußten) oder um eine "Verkleidung"? Ich tippe zwar Ersteres, aber gäbe es dazu eine Notwendigkeit, oder ist es jetzt einfach Mode?
Gruß Matthias
Spitzenlichter beim C-Typ?
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Das hab ich auch schon mal gefragt und wird hier so einigermaßen beantwortet:
Hoffe, dass es funktioniert:
http://forum.et423.de/thread.php?threadid=...did=9&styleid=1
Zitat:
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Was hat der denn für Spitzenbeleuchtung - das ist ja ziemlich grell fast wie Xenon-Licht...
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Weiße LEDs. Schlußlicht rote LEDs.
Hoffe, dass es funktioniert:
http://forum.et423.de/thread.php?threadid=...did=9&styleid=1
Zitat:
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Was hat der denn für Spitzenbeleuchtung - das ist ja ziemlich grell fast wie Xenon-Licht...
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Weiße LEDs. Schlußlicht rote LEDs.
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Was ist eigentlich mit dem nicht vorhandenen dritten Licht oben in der Mitte? Ich dachte immer, das wär bei Eisenbahnfahrzeugen so vorgeschrieben.
Beste Grüße usw....
Christian
Die drei Grundsätze der öffentlichen Verwaltung in Bayern:
1. Des hamma no nia so gmacht
2. Wo kamat ma denn da hi
3. Da kannt ja a jeda kemma
Christian
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Um dieses alte Thema mal wieder rauszukramen: Die Begründung mit der BOStrab überzeugt mich nicht. § 40 Abs. 1 BOStrab verweist auf deren Anlage 4, und dort heißt es bei Signal Z1: "An der Spitze des Zuges drei weiße Lichter. Die Stirnleuchte des Spitzensignals kann die Linienbezeichnung enthalten." Die schwach-grün leuchtende Zugzielanzeige unter diese Art der Stirnleuchte zu subsumieren halte ich für eine juristisch recht dünne Eisdecke.
Beste Grüße usw....
Christian
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Christian
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3. Da kannt ja a jeda kemma
Der neue C-Wagen hat eine Sondererlaubnis in der bestätigt ist , das die ZugzielanzeigeWildwechsel @ 24 Oct 2003, 20:13 hat geschrieben:Um dieses alte Thema mal wieder rauszukramen: Die Begründung mit der BOStrab überzeugt mich nicht. § 40 Abs. 1 BOStrab verweist auf deren Anlage 4, und dort heißt es bei Signal Z1: "An der Spitze des Zuges drei weiße Lichter. Die Stirnleuchte des Spitzensignals kann die Linienbezeichnung enthalten." Die schwach-grün leuchtende Zugzielanzeige unter diese Art der Stirnleuchte zu subsumieren halte ich für eine juristisch recht dünne Eisdecke.
als Stirnleuchte anzusehen ist.
Und deswegen greift auch § 40 BOStrab.
-"Anweisung für die Bedienung und Wartung der Gleisbildstellwerke der Bauart Dr S (außer Dr S 2) im BD-Bezirk München - (Anw DrS BD Mü) - München, im Juli 1955" : Wäre auch für SpDrS60 U-Bahn und SpDrL77 U-Bahn sinnvoll"3. Abschnitt - Bedienung des Gleisbildstellwerks bei Störungen - § 19 - Abs. 8 - "Unterhaltungsbeamter" - Dem Unterhaltungsbeamten sind möglichst genaue und erschöpfende Angaben über das erstmalige Auftreten und die Begleitumstände der Störungen zu machen, um ihm das auffinden und Beseitigen der Störungen zu erleichtern." -
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