Bahnstreiks 2014/2015

Alles über Eisenbahn, was woanders nicht passt.
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218 466-1
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Beitrag von 218 466-1 »

Keine Alternative zum Transrapid MUC
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JLanthyer
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Beitrag von JLanthyer »

Niemand kann die Spaltung der Belegschaft wollen. Der Tarifeinheitsgrundsatz hat sich bis 2010 (Das BAG kippte die Tarifeinheit) bewährt. Laut dem Bericht sei es richtig gewesen, daß die Tarifeinheit durch das Tarifeinheitsgesetz wiederhergestellt wurde. Focus-Bericht
Kritisch sehen wir, dass die Bundesregierung bei der Wiedereinführung der Tarifeinheit die Möglichkeit nicht genutzt hat, das Arbeitskampfrecht gesetzlich zu regeln. Denn die vielen Streiks der letzten Monate zeigen: Wir brauchen eine gesetzliche Verankerung des Grundsatzes, dass Arbeitskämpfe nur als letztes Mittel in Betracht kommen, wenn Verhandlungen endgültig gescheitert sind.
Genau!
146225
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Beitrag von 146225 »

Die Wiedereinführung der Leibeigenschaft wäre auch ein probates Mittel zur Reduzierung der Streikgefahr bei gleichzeitiger Senkung der Lohnnebenkosten. Aber leider keines zur nachhaltigen Reduzierung des selbst verschuldeten Personalmangels. Oooh.
München kann jeder. Duisburg muss man wollen!
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Entenfang
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Beitrag von Entenfang »

Und es bleibt dabei: Eine Spaltung der Belegschaft ist nur dann schlimm, wenn sie sich in unterschiedlichen Tarifabschlüssen vonseiten der Gewerkschaften wiederfindet. Das Rangierlokführer schlechter bezahlt werden als normale Lokführer oder die IC-Busse von tschechischen "Partnerunternehmen" betrieben werden, ist aber natürlich völlig akzeptabel.

Aber dass der Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft das so sieht, verwundert wahrscheinlich niemanden.
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Zurückgelegte Strecke: 30.060 km - Planmäßige Gesamtreisezeit: 16,1 Tage - Gesamtverspätung (analog FGR): 626 min - Planmäßige Reisegeschwindigkeit: 78 km/h - Durchschnittliche Fahrzeitverlängerung aufgrund von Verspätung: 2,7% - Fahrtkosten: 10,6 Cent/km - Anschlussquote (alle Anschlüsse einer Verbindung mit min. 1 Umstieg erreicht): 87,5%
andreas
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Beitrag von andreas »

146225 @ 21 Oct 2015, 05:42 hat geschrieben: Die Wiedereinführung der Leibeigenschaft wäre auch ein probates Mittel zur Reduzierung der Streikgefahr bei gleichzeitiger Senkung der Lohnnebenkosten. Aber leider keines zur nachhaltigen Reduzierung des selbst verschuldeten Personalmangels. Oooh.
och, das Personal shangheit man halt dann ;)
JLanthyer
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Beitrag von JLanthyer »

Obwohl der Artikel vom Sinnsucht, Wordpress alt ist, ist die Meinung recht interessant zu lesen.

*KLICK*
Damals ging es in erster Linie um bilaterale Differenzen, nämlich zwischen Fabrikbesitzer und Belegschaft, bei denen den politisch Schwächeren gegen die Besitzer der Produktionsinstrumente (das sind die mit dem ökonomischen und von daher auch politischen Vorteil) ein demokratisch legitimierter „Vorsprung” eingeräumt wurde. Dieses, ach, so mühsam erfochtene Recht ist dermaßen sakrosankt, daß an seine Weiterentwicklung, etwa im Gleichtakt mit den gesellschaftlichen Entwicklungen, nicht im geringsten gedacht wird: alle Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft bzw. Belegschaft ist heutzutage mindestens trilateral, es sind praktisch immer unbeteiligte Dritte direkt betroffen; sei es nun durch Monopol- oder komplexe Netzstrukturen.
Mehr muß man das nicht schreiben, weil es alles gesagt ist. Aus dem Grund muß es ein doppeltes Streikrecht geben. Ein Streikrecht bei "Zwei"-Konflikt (Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber), und eines bei "Drei"-Konflikt (Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, sowie die unbeteiligte Dritte). Bei letzterem braucht es ein spezielles Streikrecht und -vorschriften.
Warum sollte es demokratisch sein, daß das vermeintliche Recht Weniger höher als das Recht Vieler zählen soll?
Tja... eine gute Frage.
Im Umfeld von Monopolsituationen sollte entweder nur ein begrenztes Streikrecht gelten (etwa: max. 6 Stunden) [...]
Stimme ich zu. Als Beispiel wären Mo-Do von 9:00 bis 15:00 Uhr und Fr. von 9:00 bis 13:00 Uhr außer an Schulferien (Generelles Streikverbot) zu nennen.
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Entenfang
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Beitrag von Entenfang »

Mehr muß man das nicht schreiben, weil es alles gesagt ist. Aus dem Grund muß es ein doppeltes Streikrecht geben. Ein Streikrecht bei "Zwei"-Konflikt (Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber), und eines bei "Drei"-Konflikt (Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, sowie die unbeteiligte Dritte). Bei letzterem braucht es ein spezielles Streikrecht und -vorschriften.
Es gibt keinen Konflikt, bei dem keine Dritten betroffen sind.
Tja... eine gute Frage.
Und immer noch gilt: Demokratie ist keine Diktatur der Mehrheit.
Stimme ich zu. Als Beispiel wären Mo-Do von 9:00 bis 15:00 Uhr und Fr. von 9:00 bis 13:00 Uhr außer an Schulferien (Generelles Streikverbot) zu nennen.
Na klar. Gestreikt werden darf nur dienstags in geraden Wochen außer in den Wochen 8-12 und 20,22 und 26-34 wenn die Sonne scheint, aber um 10:23 in Buxtehude nicht mehr als 18,9° gemessen werden. Was soll das den bitte für ein Streikrecht sein?

Obwohl der Artikel vom Sinnsucht, Wordpress alt ist, ist die Meinung recht interessant zu lesen.
Wer sowas
Wenn die Fahrer von Geldtransporten streiken, darf jeder(!) eigene Geldscheine – aber nur während(!) des Streikes –  im Umlauf bringen. Eigene, also nach eigenem Gutdünken gestaltete…
fordert, ist absolut nicht ernst zu nehmen. Oder würdest du Monopolygeld annehmen, wenn ich etwas von dir kaufen möchte?

Lange haben Arbeitnehmer für ihr Recht auf Streik gekämpft. Und diese Errungenschaft wird hoffentlich niemals aufgeweicht werden.
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Beitrag von JLanthyer »

Entenfang @ 12 Dec 2015, 16:31 hat geschrieben:
Mehr muß man das nicht schreiben, weil es alles gesagt ist. Aus dem Grund muß es ein doppeltes Streikrecht geben. Ein Streikrecht bei "Zwei"-Konflikt (Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber), und eines bei "Drei"-Konflikt (Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, sowie die unbeteiligte Dritte). Bei letzterem braucht es ein spezielles Streikrecht und -vorschriften.
Es gibt keinen Konflikt, bei dem keine Dritten betroffen sind.
Doch, zum Teil. Die Auswirkungen für unbeteiligte Dritte lassen sich Abfedern, s. Gesetzesvorschlag und Erklärung der drei Rechtsprofessoren in der CFVW-Stiftung-Webseite. Italien und Frankreich zeigen es, wie das geht. In Italien existiert ein spezieller Fahrplan das an Streiktagen gilt. Erstens zeigt die Webseite der italienischen Staatsbahn als Beispiel verlinkte garantierte Züge. Zweitens der Beispielfahrplan. Dort werden die garantierte Züge, die auf bestimmten Streckenabschnitten verkehren, aufgelistet. Laut derer werden die Verbindungen von 6:00 bis 9:00 Uhr und 18:00 bis 21:00 Uhr garantiert. Bei denen geht es um Verbindungen mit dem höchsten Pendleraufkommen. Ich dagegen (Ich bin nicht alleine damit, auch die meisten Leute, die vom Bahnstreik betroffen sind, würden sich die Streikregeln wünschen), will außerhalb des Streikzeitraums (Mo-Fr bis 9:00 Uhr und ab 15:00 (Fr. 2 Std. früher)), sowie an Schulferien und Feiertagen ein vollumfassendes Nahverkehrsangebot. Den Grund wirst Du sicher kennen.
Und immer noch gilt: Demokratie ist keine Diktatur der Mehrheit.
Umgekehrt genausowenig. Der Streik sollte so gestaltet sein, daß möglichst wenige vom Streik betroffen sind und sonst nichts und nicht umgekehrt!
Stimme ich zu. Als Beispiel wären Mo-Do von 9:00 bis 15:00 Uhr und Fr. von 9:00 bis 13:00 Uhr außer an Schulferien (Generelles Streikverbot) zu nennen.
Na klar. Gestreikt werden darf nur dienstags in geraden Wochen außer in den Wochen 8-12 und 20,22 und 26-34 wenn die Sonne scheint, aber um 10:23 in Buxtehude nicht mehr als 18,9° gemessen werden. Was soll das den bitte für ein Streikrecht sein?
Wie kommst Du darauf? Ich habe es klipp und klar kommentiert, wann z.B. es gestreikt werden kann/darf. Weiter oben habe ich einen Medienartikel über den geplanten und angekündigen Streik an ausgewählten spanischen Flughäfen verlinkt und kommentiert. Spanien zeigt, daß dieses Land auch über Streikregeln verfügt. Fast alle Länder haben es erkannt, daß der Streik in kritischen Bereichen geregelt gehört, nur (?) Deutschland nicht. Professoren Thüsing, Franzen und Waldhoff haben das erkannt, daß der Streik in kritischen Bereichen in denen die unbeteiligte Dritte direkt betroffen sind, geregelt gehört. Kannst Du in der CFVW-Webseite nachlesen. Also: Das Streikrecht im kritischen Bereich, in denen die unbeteiligte Dritte betroffen sind, kann geregelt werden, ohne ihnen das streiken komplett zu verbieten. Aber ein Teilverbot wird es schon geben, weil nicht so einfach Bundesweit gestreikt werden kann. Dazu braucht es ein zeitlich und räumlich begrenztes Streikrecht, damit im Streikfall das benötigte Personal für die Aufrechterhaltung von Minimaldienstleistungen (Regionalverkehr mind. 2h-Takt; S-Bahn mind. Std.-Takt) beordert werden kann. Bei der Abfallbeseitigung z.B. gestaltet sich das Streikrecht m.M. nach etwas einfacher. Z.B. sollen sie von mir aus 4 Wochen lang streiken dürfen, müßten aber einmal wöchentlich an 1 bis 2 Tagen den Streik unterbrechen, um den Müll in der Öffentlichkeit wegzuräumen. Dazu bedarf es keiner Ankündigung. Im Verkehrsbereich schon. Die Ankündigung im Verkehrsbereich hat Gründe: 1. Sowohl die Bevölkerung als auch die Verkehrsunternehmen müssen sich auf den geplanten Streik einstellen können. 2. Das Verkehrsunternehmen kann das benötigte Personal beordern. 3. Die Ankündigung gibt den Disponenten genügend Spielraum, einen "Streik"-Fahrplan für die Minimaldienste auszuarbeiten und die benötigte Verbindungen mit dem Wissen, wieviel Fahrpersonal zur Verfügung steht, festlegen. 4. Besteht auf der direkten Verbindung ein Parallelverkehr zwischen Bus und Bahn, dann darf die Bahnverbindung während des Streikzeitraumes vollständig eingestellt werden, wenn die Fahrzeit des Busses 75% der Bahnfahrzeit nicht überschreitet. Das/Die Busunternehmen müßte(n) ihr(e) Verbindungen an Streiktagen aufstocken, um die Taktlage des Minimaldienstes zu bekommen.
Wer sowas fordert, ist absolut nicht ernst zu nehmen. Oder würdest du Monopolygeld annehmen, wenn ich etwas von dir kaufen möchte?
Das ist hier irrelevant, weil das nichts mit der Bahn zu tun hat. Für mich war der Streik in öffentlichen Diensten (also Bahn, <Müllabfuhr, etc...> letzteres wird ausgeklammert, da es sich ausschließlich um Bahn und sonstigem Verkehr, die die Dritte betreffen, handelt) der Kern des Themas und sonst nichts.
Lange haben Arbeitnehmer für ihr Recht auf Streik gekämpft. Und diese Errungenschaft wird hoffentlich niemals aufgeweicht werden.
Siehe 1. Zitat in meinem Beitrag.
Diese Errungenschaft, die Du nennst, gehört in zwei Gruppen aufgeteilt. Die erste Gruppe des Streikrechts ist das unbegrenzte Streikrecht in Produktionsbetrieben, die zweite Gruppe ist das begrenzte Streikrecht für die Dienstleistungsbereichen, das für jeden Dienstleistungsbereich (Bahn/Bus, Abfallentsorgung, Kindergärten, Gesundheitswesen, etc...) gesondert geregelt werden sollte. Im ICE-Treff-Forum hatte ein dortiges Mitglied (Destear) es treffend beschrieben, warum der Streik geregelt gehört.
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218 466-1
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Beitrag von 218 466-1 »

JLanthyer @ 12 Dec 2015, 12:58 hat geschrieben:Als Beispiel wären Mo-Do von 9:00 bis 15:00 Uhr und Fr. von 9:00 bis 13:00 Uhr außer an Schulferien (Generelles Streikverbot) zu nennen.
Also kurz zusammengefasst: Es darf nur dann gestreikt werden, wenn es dem Herrn JLanthyer gerade in den Kram passt. Die GdL und EVG haben vorher Termine mit ihm zu vereinbaren damit er auf keinen Fall davon beeinträchtigt wird. :wacko:

Träum weiter in deiner Märchenwelt. Ich werde dich nicht auwecken. Der nächste Streik kommt zum Glück früh genug. :P
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JLanthyer
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Beitrag von JLanthyer »

Extra für Dich, meine Dame, bevor Du mit der "Märchenwelt" kommst.

Bei bilateraler Konflikt ist die Einschränkung des Streikrechts nicht nötig, bei trilateralen sehr wohl!
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chris232
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Beitrag von chris232 »

Du willst italienische Zustände? Alles klar: Dann aber bitte auch mit zwei Lokführern pro Zug, dann fällt generell schon mal die Hälfte der Züge wegen Personalmangel aus. Und weil dann die Dienstpläne wo's geht noch knapper werden natürlich auch mit entsprechend häufigen Streiks (ich denk da so an eine Woche pro Monat, zum Überstundenabbau). Und dann schauen wir mal wie schnell du wieder danach rufst dass gar nicht mehr gestreikt werden darf weil dein Ausflug nach Stuttgart wichtiger ist als das nicht nur finanzielle, sondern auch physische und psychische Wohlergehen von ein paar Zehntausend Leuten, die nebenbei auch für dich verantwortlich sind.
Eisenbahnen sind in erster Linie nicht zur Gewinnerzielung bestimmt, sondern dem Gemeinwohl verpflichtete Verkehrsanstalten. Sie haben entgegen dem freien Spiel der Kräfte dem Verkehrsinteresse des Gesamtstaates und der Gesamtbevölkerung zu dienen.
Otto von Bismarck

Daher hat die Bahn dem Gemeinwohl und nicht privaten Profitinteressen zu dienen, begreifen Sie es doch endlich mal!
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Beitrag von JLanthyer »

Die italienische Regierung hat bei der Ausarbeitung von Streikregeln weitsichtig gedacht, das allen Seiten (1. Lokführer dürfen Streiken, Fahrgästen wird das Angebot, wenn auch in reduzierter Form aufrechterhalten, aber im Berufsverkehr (6:00 - 9:00; 18:00-21:00) besteht Stillstandsverbot, selbst in Sommerferien darf gar nicht gestreikt werden, außerdem muß er mindestens 5-10 Tage vorher angekündigt werden, damit die Bevölkerung über Streikmaßnahmen und deren Gründen, sowie Ersatzmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden kann.) gerecht wird, und das ist auch gut so. Bei so einem trilateralem Konflikt, wo die "unbeteiligte Dritte" direkt betroffen sind, tun Regeln not. Italien ist nicht alleine damit, den Streik zu regeln, auch Frankreich und Spanien (Letzteres s. Mein Beitrag weiter oben) regeln m.W. den Streik auch. Dazu brauchen wir (Deutschland) keine zwei Lokführer pro Zug, mit Forderung nach "Italeinischen Zuständen" ist die Streikregelung nach italienischem Vorbild gemeint und nichts anderes.

Unter anderem: Wer sagt, das daß ich die "Italienische Zustände" will? Karl-Peter-Naumann findet ebenso (Damit ist er nicht alleine, auch im Artikel werden einige Rechtsexperten zum Thema Streik genannt), daß der Streik geregelt gehört.

Was der Ausflug nach Stuttgart betrifft: DB hatte auch Möglichkeit, den S-Bahn- und Regionalverkehr so zu koordinieren, daß sie trotz Streik auf allen Linien, wenn auch mit reduziertem Angebot zur Verfügung stehen, das nennt sich "Minimaldienst". Die Möglichkeit wurde offenbar gar nicht, oder nicht richtig genutzt. Trotzdem halte ich es für schlichtweg falsch, den Streik "nur" einen Tag bis anderthalben Tag vorher anzukündigen. Andere Länder zeigen es, daß längerfristige Ankündigung möglich ist, um den Verkehrsunternehmen einen Spielraum zur Ausarbeitung von "Notfahrplänen" zu geben. Nochmal zur Erinnerung: Die Streikregeln, die es in Deutschland gab und gibt, ist das Richterrecht. Professor Thüsing und seine Kollegen halten die richterrechtliche Ausgestaltung von Streikregeln für falsch und finden daß die gesetzliche Streikregeln besser sind, als richterrechtliche Streikregeln.
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218 466-1
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Beitrag von 218 466-1 »

JLanthyer @ 14 Dec 2015, 14:49 hat geschrieben: Extra für Dich, meine Dame, bevor Du mit der "Märchenwelt" kommst.

Bei bilateraler Konflikt ist die Einschränkung des Streikrechts nicht nötig, bei trilateralen sehr wohl!
Klassisches Eigentor :lol: denn damit untersteichst du umso mehr, dass du in einer Märchenwelt lebst.
Ist aber nicht schlimm, denn das schreibe ich deinem vmtl. jugedlichen Alter zu.

Kleiner Tipp: Bevor du mit Vergleichen ankommst, solltest du (und die sogeneannten "Experten") euch mal darüber informieren, warum es in Italien solche Regeln gibt und insbesondere darüber, wie oft dort im Vergleich zu Deutschland gestreikt wird.
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JLanthyer
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Beitrag von JLanthyer »

Was glaubst Du, warum sich die Rechtsprofessoren Thüsing, Franzen und Waldhoff im Auftrag von CFvW-Stiftung damit beschäftigt haben, bevor sie einen Vorschlag für die Streikregeln für Deutschland ausgearbeitet haben?

Nur weil bei uns nicht so häufig gestreikt wird, berechtigt es keiner Gewerkschaft, den Leuten die (wichtige) Verkehrsverbindungen vollständig zu "kappen", wo es unzureichende, bis keine Alternativen gibt. Außerdem kann Niemand, die auf die Bahn angewiesen ist (sie ist bekanntlich schneller als die Busse, wo man mit denen Stundenlang durch die Gegend "spielen" muß, das will keiner), im Berufsverkehr auf die Alternative ausweichen, womit sie den Tag verlieren können. Außerdem spielen die Arbeitgeber nicht gerne mit, wenn ihre Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kommen. Deshalb: Im Berufsverkehr muß der Verkehr grundsätzlich laufen und nicht bloß nur Stundentakt und Langzüge, sondern in vollem Angebotsumfang, das würde den MIV und den Fahrgästen in den Zügen an Streiktagen erheblich entlasten.

2012 hatte das Tagblatt darüber berichtet, daß die Professoren-Initiative Streikregeln in kritischen Bereichen vorgeschlagen bzw. gefordert haben. *KLICK* Darin sind auch die Gründe enthalte, der aktuelle Streik (2014/2015) hat es mehr als deutlich gezeigt, warum der Streik Regeln braucht. Ohne sie geht es nicht.

Zum Nachdenken:
Denn das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach unterstrichen, dass das Gemeinwohl nicht beeinträchtigt werden darf, begründete Christian Waldhoff von der Uni Bonn den Ansatz in Berlin.
Warum wohl?
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218 466-1
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Beitrag von 218 466-1 »

Das sind deine frommen, überzogenen Wünsche.
Bei den Streiks gab es doch Ersatzfahrpläne und z.T. SEV, was durchaus der Grundversorgung genügte.
Evtl. könnte auf einzelnen Strecken diesbezüglich noch nachgebessert werden, aber von grundsätzlichen, pauschalen Regeln zu sprechen ist völlig unangebracht.
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andreas
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Beitrag von andreas »

Tja, scheinbar sind alle Regeln doch nicht so sinnvoll, daß man ihnen blind folgen muß oder?
JLanthyer
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Beitrag von JLanthyer »

Das ist immer noch besser als nichts, aber es gibt Zweifel, ob dieses Gesetz dazu geeignet ist, den Streik zu minimieren. Das funktioniert nur bei den Gewerkschaften, wenn beide oder mehr die gleiche Berufsgruppen vertreten, z.B. EVG und GDL vertreten sowohl die Lokführer, als auch die Zugbegleiter. Aber was ist mit Cockpit? Cockpit vertritt die Piloten, gibt es auch noch eine Gewerkschaft, die die Piloten vertreten?
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Beitrag von JLanthyer »

Der Artikel vom Februar, dieses Jahres, das ich heute bei der Suche gefunden habe: RP-Online
In diesem Artikel geht es um Streikregeln, in dem es vorgeschlagen wird, den Streik frühzeitig anzukündigen (Langer Vorlauf), Verpflichtung zur Schlichtung, etc...
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218 466-1
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