Ja, Streckenkenntnis erlischt.
Und weil ich so lieb bin, suche ich mal elle Regelungen zu Fahrzeug - und Streckenkenntnis aus der KoRil 492 raus
Fahrzeugkenntnis:
492.0002 1
(1) Sie dürfen ein Fahrzeug nur führen, wenn Sie an der dafür erforderlichen Ausbildung teilgenommen und die Prüfung erfolgreich bestanden haben
(2) Erklären Sie (in der Regel 18 Monate nach dem letzten selbständigen Einsatz), dass Sie eine Fahrzeugbaureihe nicht mehr sicher bedienen können, werden Sie vor einer Wiederverwendung in der Bedienung dieser Fahrzeugbaureihe unterwiesen.
Der Umfang der Unterweisung beträgt in der Regel bis zu vier Unterrichtsstunden. er wird unter Berücksichtigung des Zeitraumes seit der letzten Verwendung und der inzwischen eingetretenen technischen Änderungen für die in Frage kommende Fahrzeugbaureihe von ihrer Einsatzstelle im Einzelfall festgelegt. Die Unterweisung kann im Rahmen des FIT-Praxistrainings erfolgen.
(3) Da geht es um Kesselwärter, das verfällt nach einem Jahr
(4) Die Fahrzeugbaureihen, für die Sie fahrberechtigt sind, nimmt ihre Einsatzstelle für ihre Fahrzeugkenntniskarte (EDV-Ausdruck) auf (Triebfahrzeugbaureihe, Steuerwagen-Bauart, Heizkessel von Dieseltriebfahrzeugen usw.) und sorgt, soweit erforderlich, rechtzeitig für den Wiedereinsatz auf dem Fahrzeug.
Streckenkenntnis:
492.0002 2
(1) Für die zu befahrenden Strecken müssen sie Streckenkenntnis besitzen. Die Streckenkenntnis beinhaltet auch die Kenntnis der Fahrwege in Bahnhöfen, die Sie bei der Fahrt von und zum Zug befahren müssen.
Im örtlichen Rangierdienst entspricht die Streckenkenntnis der Bahnhofskenntnis.
(2) Wie man sie erwirbt
(3) blabla
(4) blabla
(5) Anzahl der Fahrten (4-6 Fahrten bei Ersterwerb je Richtung, die Hälfte davon Nachts)
492.0002 3
Streckenkenntnis erhalten und Überwachen:
Selbstüberwachung:
Sie überwachen ihre Streckenkenntnis mit der Streckenkenntiskarte selbst.
(blabla)
Verlust der Streckenkenntnis:
Sie müssen ihre Einsatzstelle mindestens einen Monat vor Verlust ihrer Streckenkenntis informieren. Die Einsatzstelle kann dann, soweit erforderlich und wirtschaftlich vertretbar, durch Änderung des Dienstes für den Erhalt der Streckenkenntnis sorgen.
Die Streckenkenntnis verlieren Sie und müssen sie durch Erwerbsfahrten wieder erwerben
- wenn Sie nach dem Ersterwerb der Streckenkenntnis eine Strecke innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Erwerbsfahrt nicht selbsttätig als Führer befahren haben oder
- wenn Sie eine Strecke, auf der Sie wiederholt gefahren sind, länger als 12 Monate, bei vereinfachten Verhältnissen bis zu 18 Monaten, nicht selbsttändig als Führer befahren haben oder
- wenn wesentliche Änderungen an der Strecke vorgenommen wurden und wenn Sie die Strecke während der Durchführung der
Änderungen nicht selbständig befahren haben.
(3) Wiedererwerb: Mindestens zwei Erwerbsfahrten in jeder Richtung (Je eine bei Tag und je eine bei Dunkelheit).