- An Landstraßen verläuft ein paraleller Radweg, der auch von Bromfietsen (Mopeds) benutzt werden muss
- Neben einer Hauptverkehrsstraße verläuft ein Radweg (auch Mopeds), der mit gesonderten Lichtzeichenanlagen versehen ist (Knopfdruck)
- Hat der Autoverkehr "Grün", das auch zum Abbiegen berechtigt, ist die Fahrradampel auf "Rot". Drückt ein Radfahrer das Knöpfchen, bekommen die Autofahrer "Rot" und er kann gefahrlos die Kreuzung überqueren.

In der deutschen Hauptstadt der Radfahrer (Münster) gibt es an Hauptstraßen echte Radwege, und keine aufgepinselten Radfahrstreifen. Doch die Münsteraner sind schlau. An Kreuzungen gibt es Extraampeln für Radfahrer. Und die sind so geschaltet, dass sich Autos und Räder nicht in die Quere kommen. Saublöd wird es nur in der Altstadt. Dort sind die Straßen zu schmal für (auch aufgepinselte) Radwege. Und da schwirren die Radfahrer herum, wie die Fliegen um den Haufen

In der erwähnten 16 Jahre alten Studie wird der Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich als Unfallschwerpunkt herausgehoben. Also klassiches Missachten der elementarsten Vorfahrts- und Abbiegeregeln. Und diese gehören auch bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen untereinander (oder mit Trambahnen) zu den häufigsten Unfallursachen. Betrachtet man diesen Kontext, muss man nicht zwangsläufig die Radwege als generell unsicherer, als ein Fahren auf der Fahrbahn betrachten, sondern das Konzept von Kreuzungen und Einmündungen überdenken. In den Niederlanden hat man dafür vorbildliche Lösungen gefunden. Aber auch in Deutschland hat man daran gearbeitet.
Wikipedia @ , hat geschrieben:Im Fall der direkten Führung müssen sich die Radfahrer in die Abbiegefahrstreifen des Kraftfahrzeugverkehrs einordnen oder sie befahren eine Radfahrerschleuse bzw. einen eigenen Linksabbiegestreifen. Bei der indirekten Führung verläuft der Radfahrstreifen zunächst über die rechts einmündende Straße bis zu einer Aufstellfläche. Von dort kann der Radfahrer die Straße (mit und ohne Radwegefurt) überqueren. Beide Möglichkeiten werden im Wesentlichen nur bei lichtsignalgeregelten Knotenpunkten angewendet, die direkte Führung kann jedoch auch ohne Lichtsignalschutz (geringe Kraftfahrzeugsstärke notwendig) angeordnet werden. Links abbiegender Radfahrer (zwei Varianten)
und besonders wichtig:Wikipedia @ , hat geschrieben:Im Fall einer Einmündung kann ein so genannter Auffangradweg das Linksabbiegen ermöglichen. Dazu wird der Radverkehr ca. 20 Meter vor der Haltlinie aufgefangen und auf den seitlichen Radweg geführt. Am Ende des Auffangradweges befindet sich ein Lichtsignal, das den Weg über die Straße freigibt. Vorteil dieser Führung ist, dass sich die Radfahrer nicht auf dem Fahrstreifen bewegen müssen und damit nicht in Konflikt mit dem Kraftfahrzeugverkehr geraten.
Auffangradweg
Ein weiterer Punkt dieser Studie besagt, dass Radfahrer auf der Fahrbahn häufiger in Unfälle mit dem "ruhenden Verkehr" verwickelt sind, als auf dem Radweg, und empfiehlt daher einen größeren Abstand zu geparkten Autos. Auf der anderen Seite wird bemängelt, dass die Abstände überholender Fahrzeuge und deren Geschwindigkeit(sdifferenz) zu hoch sei. Auch wird hervor gehoben, dass die Durchschnittsgewindigkeit eines Radlers auf der Fahrbahn 18,1 Km/h, auf dem Radweg aber "nur" 17,7 Km/h betrage und auf dem Radweg auch Fußgänger rumlaufen könnten (Anmerkung von mir: Durchschnitt 4 Km/h, die aber dort nichts verloren haben). Die 0,4 Km/h sind also ein Problem, die Absenkung der Durchschnittsgeschwindigktei des MIV aber nicht? Man beachte auch, dass auch Busse des ÖPNV hiervon betroffen sind.Wikipedia @ , hat geschrieben:Begleitet ein Radweg eine Vorfahrtstraße mit Einmündungen und Kreuzungen, müssen an den Einmündungen Radwegfurten angelegt werden. Zusätzlich müssen nach den Straßenbaurichtlinien und der Verwaltungsvorschrift zur StVO Sichtfelder freigehalten werden, damit sowohl querende Fahrzeuge als auch abbiegender Längsverkehr Radfahrer auf dem Radweg rechtzeitig erkennen kann. Wartepflichtige Kfz sollen, ohne die Radwegfurt zuzustellen, den Radweg mindestens 20 m, in der Regel jedoch 30 m weit einsehen können. Vor Einmündungen sollen auf einer Länge von mindestens 20 m keinerlei sichthindernde Einbauten zwischen der Fahrbahn und dem begleitenden Radweg vorhanden sein. Auch das Parken am Fahrbahnrand beziehungsweise auf ausgewiesenen Flächen sollte dort, am besten durch bauliche Einrichtungen (vorgezogener Rinnstein) verhindert werden[13]. Diese Regelungen gelten zunächst nur links der Einmündung. Handelt es sich um einen Zweirichtungsradweg gelten sie auch rechts der Einmündung entsprechend.
Frei zu haltende Sichtfelder
Eine Statistik ist eine wunderbare Sache, man kann je nach Sichtweise (Ideologie?) alles herauslesen.
Auf Grund Deiner Schilderung tippe ich hier mal auf eine Art Bestandsschutz in Form einer Sondergenehmigung.Trampolin @ , hat geschrieben:Ob die Benutzungspflicht hier per Ausnahme legalisiert wurde oder eher nicht rechtmäßig ist, vermag ich nicht zu sagen, ich tippe aber mal auf "nicht rechtmäßig", da die StVo hier eigentlich ganz klar formuliert ist.