Was ich persönlich interessant finde ist, dass die Aufhebung der Immunität des Bundespräsidenten in seiner Durchführung nirgendwo wirklich konkret geregelt ist.
Grundsätzlich möglich ist sie, das besagen ja schon Art. 60 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 4 bis 6 GG, aber das "wie" ist in meinen Augen völlig unklar. Konkretisiert wird Art. 46 ja in § 107 Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT), allerdings bezieht der sich namentlich ja nur auf Mitglieder des Bundestages, welches der Bundespräsident per Definition ja eben nicht ist (Anm. der "Präsident" in § 107 GO BT ist der Bundes
tagspräsident, also Norbert Lammert). Man könnte jetzt zwar argumentieren, dass durch Art. 60 Abs. 4 GG sinnhaftig klargestellt wird, dass der Bundespräsident in diesem Fall grundsätzlich wie ein MdB zu behandeln sei, etwas wackelig ist das aber auf alle Fälle. Sollte dies zutreffen, so ist das Quorum von 25% Befürwortung für die Aufhebung der Immunität, wie es derzeit z.B. bei Wiki verbreitet wird, unrichtig, denn dann genügt eine einfache Mehrheit des Bundestages (Beschlussfähigkeit natürlich vorausgesetzt).
Das angesprochene Quorum bezieht sich auf Art. 61 Abs. 1 GG welcher die Anklage des Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht beschreibt, genauer gesagt geht es sogar nur um den Antrag (die Entscheidung über die Anklage bedarf einer 2/3 Mehrheit). Diese ist aber nur im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Grundgesetz bzw. ein anderes Bundesgesetz (und eben nicht das niedersächsische Ministergesetz) möglich. Aber selbst wenn, so zumindest die Literaturmeinung zu diesem Thema (lustigerweise von Roman Herzog, seines Zeichen ja selbst Bundespräsident a.D.), ist auch hier die Unterscheidung ob die vorgeworfene Straftat der Amts- oder der Privatsphäre des Bundespräsidenten entsprungen ist, relevant.
Edit (Klasse... eine halbe Stunde Literatur gelesen und dann die eigentliche Schlussfolgerung vergessen

).
Relevant ist das, da man hier davon ausgeht, dass bei einer Strafsache die Amtsenthebung die Ausnahme, nicht die Regel ist.
Edit Ende
Zumindest aus meiner Laiensicht ist das ganze (rein formalrechtlich) ziemlich wackelig: die Amtsenthebung nach Art. 61 Abs. 1 GG ist in meinen Augen nicht anwendbar und ich habe auch durchaus meine Bedenken, ob die Innenregelung für MdB auf den Bundespräsidenten überhaupt anwendbar ist (bzw. wenn ja, welche weiteren Rechtsfolgen könnte das haben)